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Rechtsirrtum „Reklamation ohne Bon“

Möglich oder unmöglich?

Stimmt es wirklich, dass Sie gekaufte Ware ohne Kassenbon nicht reklamieren oder umtauschen können? Lesen Sie, was rechtlich möglich ist.

Eine Frau prüft einen Kassenbon. Dazu lehnt sie sich über ihren Einkaufswagen mit frischem Obst und Wasser.

Rechtsfrage des Tages:

Viele werfen einen Kassenbon nach dem Einkauf direkt in den Müll. Ist die gekaufte Bluse oder das Radio dann defekt, kommt der Schreck. Können Sie ohne Kassenbon überhaupt reklamieren?

Antwort:

Auch wenn manche Geschäfte sich dies wünschen würden: Reklamieren Sie eine mangelhafte Ware, brauchen Sie dafür weder einen Kassenbon noch eine Originalverpackung oder die Etiketten. Anders als bei einem reinen Umtausch wegen Nichtgefallen handelt es sich bei einer Reklamation um einen Gewährleistungsanspruch.

Umtausch und Rückgabe

Zunächst müssen Sie zwischen Umtausch und Reklamation unterscheiden. Eine Reklamation setzt einen Mangel der gekauften Sache voraus. Mit Umtausch ist hingegen die Rückgabe der Ware gemeint, wenn sie Ihnen doch nicht gefällt oder nicht richtig passt. Das bekannte Umtausch- oder Rückgaberecht bei Nichtgefallen räumen Geschäfte außerhalb des Fernabsatzes ihren Kunden aus Kulanz ein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf oder Umtausch im Handel vor Ort haben Sie nicht. Dennoch bieten viele Händler ihren Kunden an, binnen einer bestimmten Frist die Ware gegen eine andere umzutauschen oder zurückzugeben. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, dürfen Geschäfte diese Rechte gestalten wie sie wollen. So können sie den Umtausch von der Vorlage des Kassenbons oder der Rückgabe der Originalverpackung abhängig machen.

Gewährleistung kein Umtausch

Ist die Ware aber mangelhaft, haben Sie gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Lösen sich an der Bluse die Nähte oder funktioniert die Küchenmaschine nicht richtig, haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nacherfüllung heißt, dass Sie entweder die Reparatur oder den Austausch der Sache durch eine mangelfreie verlangen können. Ist eine Reparatur nicht möglich und ein Umtausch ausgeschlossen, weil die besagte Bluse bereits ausverkauft ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Das Gleiche gilt, wenn eine Reparatur mehrfach fehlgeschlagen ist.

Beweislast für Mangel

Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auf, müssen nicht Sie beweisen, dass der Mangel bzw. die Mangelursache bereits bei Kauf vorgelegen hat. Es wäre vielmehr am Verkäufer nachzuweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie die Bluse zu heiß gewaschen haben. In vielen Fällen zeigen sich Händler bei einem Mangel aber auch großzügig. Sofern nicht eine falsche Benutzung offensichtlich ist, kommt es häufig gar nicht zum Streit über die Ursache des Mangels.

Bon nicht Voraussetzung

Ihre Ansprüche auf Gewährleistung sind nicht an die Vorlage des Kassenbons gekoppelt. Auch kann der Verkäufer nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Originalverpackung oder die Etiketten bei der Reklamation vorlegen. Bei größeren Geräten kann es aber allein aus praktischen Gründen sinnvoll sein, den Karton zunächst aufzuheben. Der Rücktransport zum Händler ist dadurch einfacher. Funktioniert alles einwandfrei, können Sie die Verpackung ins Altpapier geben.

Problem Kaufnachweis

Ein Problem kann sich ohne Kassenbon allerdings auftun. Sie müssen nämlich nachweisen können, dass Sie den defekten Artikel genau in diesem Geschäft gekauft haben. Bestreitet der Verkäufer, dass Sie die Ware bei ihm gekauft haben, wird es schwieriger. Allerdings können Sie den Kauf auch auf andere Art als durch den Kassenbon nachweisen. Beispielsweise reicht die Abrechnung Ihrer Kreditkarte oder wenn eine Freundin beim Einkaufsbummel dabei war und als Zeugin aussagen kann. Den Bon brauchen Sie nicht vorzulegen. 

 

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