
Rechtsfrage des Tages
Manchmal erhitzen sich die Gemüter über nur wenige Euros. Im Streit wird dann schnell mal angedroht, den Betrag gerichtlich beizutreiben. Gibt es einen Mindestbetrag, ab dem der Klageweg eröffnet ist?
Antwort
Es ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass Sie eine Mindestsumme für ein Klageverfahren geltend machen müssen. Das Gesetz kennt nämlich keine Mindestsumme. Sie könnten also theoretisch auch einen Cent einklagen. Die Klage dürfte nicht als unzulässig abgewiesen werden. In manchen Bundesländern ist allerdings bei nur geringen Klageforderungen vorher der Gang zu einer Schlichtungsstelle vorgeschrieben. Dies sollten Sie zunächst prüfen.
Zudem gibt es eine Art "natürliche Hürde". Reichen Sie eine Klage bei Gericht ein, müssen Sie Gerichtskosten einzahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Betrag, den Sie klageweise geltend machen wollen. Je höher dieser Betrag ist, umso höher sind auch die Gerichtskosten. Dabei staffelt sich der zu zahlende Betrag nach unterschiedlichen Stufen. Und dort liegt der Hase im Pfeffer.
Die erste Stufe liegt nämlich bei einem Streitwert bis zu 500 Euro. Es spielt also hinsichtlich der Gerichtskosten keine Rolle, ob Sie 50 Cent oder 50 Euro einklagen wollen. Es wird in beiden Fällen ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 105 Euro fällig. Im Zivilverfahren zahlt derjenige die Kosten, der unterliegt. Verlieren Sie Ihren Prozess, müssen Sie nicht nur auf Ihren kleineren Geldbetrag verzichten. Sie müssen auch die Gerichtskosten und die gegebenenfalls angefallenen Anwaltskosten zahlen. Eine Einigung mit dem Gegner unter Verzicht auf einen Teilbetrag kann dann die günstigere Lösung bieten.