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Zugewinn im Trennungsjahr

Sparen für die Ex?

Vor der Scheidung Geld auf die hohe Kante legen: Lohnt sich das? Oder hat dann der zukünftige Ex-Partner einen Anspruch?

Rechtsfrage des Tages:

Meine Frau und ich leben seit mehreren Monaten getrennt und wollen uns scheiden lassen. Da wir keinen Ehevertrag haben, werden wir einen Zugewinnausgleich durchführen lassen. Was ist aber mit Vermögen, dass ich im Trennungsjahr anspare? Wird das auch in den Zugewinn eingerechnet?

Antwort:

Läuft eine Ehe nicht mehr so, wie sie sollte, entschließen sich viele Paare zur Scheidung. Doch vor die Scheidung hat der Gesetzgeber das Trennungsjahr gesetzt. Ehepaare sollen zunächst ein Jahr lang getrennt von Tisch und Bett leben. In dieser Zeit sollen sie prüfen, ob sie die Ehe tatsächlich endgültig für gescheitert erklären wollen.

Während des Trennungsjahrs werden sie normalerweise ein vom Ehepartner unabhängiges Leben führen. Vielleicht finden sie sogar schon einen neuen Partner. Dennoch besteht ihre Ehe auch während des Trennungsjahres fort.

Die meisten Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gilt immer dann, wenn sie ehevertraglich nichts anderes geregelt haben. Lassen sie sich scheiden, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird grob gesagt das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners mit dessen Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Hat der eine Partner während der Ehe mehr erwirtschaftet als der andere, wird diese Differenz zwischen den Eheleuten ausgeglichen.

Das Gesetz sieht dabei vor, dass bestimmte Vermögenswerte nicht in den Zugewinn fallen. Diese werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Beispielsweise Erbschaften oder Schenkungen, da diese auf eine persönliche Beziehung zurückzuführen sind. Schenken Ihre Eltern Ihnen beispielsweise Geld für eine neue Wohnung, so fällt dieser Betrag nicht in den Zugewinnausgleich. Er wird auf Ihr Anfangsvermögen aufgeschlagen. Sofern aber Ihre Ersparnisse aus dem Trennungsjahr nicht aus diesen bestimmten Quellen stammen, zählen sie zum Endvermögen.

Gerichte gehen nämlich davon aus, dass beim Zugewinnausgleich nicht nach der Herkunft des Vermögens unterschieden wird. Mit Ausnahme von Schenkungen und Erbschaften. Es spielt keine Rolle, dass Sie von Ihrer Frau bereits getrennt leben. Alles, was Sie beispielsweise von Ihrem Einkommen im Trennungsjahr ansparen, wird in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Das gilt so lange, bis der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Dieses Datum ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. Übrigens würde sogar ein Lottogewinn während der Trennungszeit in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.

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