
Rechtsfrage des Tages:
Online-Apotheken haben sich mittlerweile fest etabliert. Arzneimittel, Salben und Medizinprodukte können Sie nun bequem in der Online-Apotheke bestellen. Können Sie den Vertrag widerrufen, wenn Sie die Kopfschmerztabletten oder das Abführmittel doch nicht brauchen?
Antwort:
Schnell bestellt statt abgeholt: Viele Leute bestellen mittlerweile ihre Medikamente im Internet und lassen sich diese bequem nach Hause liefern. Online-Apotheken gibt es inzwischen unzählige. Für viele im Internet geschlossene Verträge steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Und auch für Arzneien und Medikamente dürfen Betreiber einer Online-Apotheke das Widerrufsrecht nicht generell ausschließen.
Widerrufsrecht im Fernabsatz
Das Widerrufsrecht können Verbraucher immer dann nutzen, wenn sie über Fernkommunikationsmittel Verträge schließen. Dabei kennt das Gesetz allerdings auch verschiedene Ausnahmen, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht. So zum Beispiel bei Artikeln, die leicht verderblich sind und sich nicht zur Rücksendung eignen. Ob das Widerrufsrecht für Medikamente gilt, kommt drauf an. Unterscheiden müssen Sie im Hinblick auf das Widerrufsrecht zunächst zwischen fertigen Medikamenten wie Kopfschmerztabletten, Hustensaft oder Abführmittel zum einen und speziell auf Rezept angefertigten Arzneien zum anderen.
Gut zu wissen ...
Es kommt also darauf an, ob Sie ein massenhaft produziertes Medikament bestellen oder eine individuell auf Sie zugeschnittene Mischung.

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Spezielle Mixtur
Bei individuell für Sie zusammengestellten Produkten steht Ihnen nach § 312 g Absatz 2 Nr. 1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein Widerrufsrecht zu. Dieses ist generell ausgeschlossen, wenn Waren nach Kundenspezifikationen hergestellt werden. Bestellen Sie also eine speziell für Ihre Bedürfnisse angemischte Salbe, werden Sie diese nicht unter Berufung auf ein Widerrufsrecht zurücksenden können.
Massenprodukte
Wie sieht es aber mit fertigen Medikamenten aus? Noch im Jahre 2013 entschied das Landgericht Halle, dass auch Fertigarzneimittel zur Rücksendung ungeeignet seien (Urteil vom 08.01.2013, Aktenzeichen 8 O 105/12). Das Gericht berief sich auf § 7b Betriebsordnung für Arzneimittelversandbetriebe, wonach zurückgegebene Medikamente zu vernichten seien. Zumindest, wenn der Zurückgebende keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit machen könne. Ein Widerrufsrecht sei daher ausgeschlossen. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage geklärt. Die obersten Richter entschieden, dass das Widerrufsrecht auch bei verschreibungspflichtigen Medikamenten von der Online-Apotheke nicht ausgeschlossen werden darf, mit Ausnahme von individuell angefertigter Arznei (BGH, Urteil vom 07.02.2019, Aktenzeichen: I ZR 184/17)
Wussten Sie, dass ...
… auch Online-Apotheken eine Beratungspflicht haben? Die Kommunikation ist allerdings nur über Telefon, E-Mail und manchmal sogar nur mit Terminvereinbarung möglich.
Die üblichen Ausnahmen
Bei schnell verderblichen Arzneien kann das Widerrufsrecht ebenso wie bei speziell für den Kunden angefertigten Präparaten ausgeschlossen werden. Bei länger haltbaren Fertigarzneien muss der Kunde hingegen die Möglichkeit eines Widerrufs haben.
Stand: 08.07.2025
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