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Kurzarbeit: Wenn das Geld knapp wird

Unterhalt kürzen?

Wegen Corona sind viele Menschen in Kurzarbeit und haben weniger Einkommen. Hat das Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen?

Kurzarbeit: Wenn das Geld knapp wird

Rechtsfrage des Tages:

Viele Menschen müssen aufgrund von Kurzarbeit und Schließungen mit weniger Geld zurechtkommen als vor der Corona-Krise. Stehen dann auch noch Unterhaltszahlungen an, kann es ganz schön eng werden. Dürfen Betroffene den Unterhalt einfach kürzen?

Antwort:

Kurzarbeit, Freistellung oder sogar eine Kündigung können schnell Ebbe im Portemonnaie verursachen. Ändert sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners, kann die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts angepasst werden. Einfach so weniger oder gar nichts mehr zahlen, sollten Sie aber lieber nicht.

Kindesunterhalt: Wie wird er berechnet?

Leben Sie von Ihren Kindern getrennt, sind Sie ihnen für eine geraume Zeit zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese dient als Leitlinie bei der Berechnung. Dabei kommt es neben dem Alter des Kindes auf die Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Elternteils an. Nach Abzug des Unterhalts muss diesem ein Selbstbehalt in Höhe von derzeit 960 Euro bis 1.400 Euro verbleiben. Bei minderjährigen Kindern liegt der Selbstbehalt beispielsweise bei 1.160 Euro. Wie viel Unterhalt Sie leisten kann entweder in einem Unterhaltstitel wie einem Gerichtsurteil oder einer Jugendamtsurkunde oder einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil festgelegt sein.

Zumutbare Tätigkeiten

Sinkt das Erwerbseinkommen oder fällt ganz weg, kann es zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs kommen. Zunächst wird aber von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erwartet, alles Zumutbare zur Steigerung des Einkommens zu unternehmen. So können Sie verpflichtet sein, Überstunden zu machen oder einen Nebenjob anzunehmen. In Zeiten von Corona ist dies freilich schwierig. Hier werden die Gerichte womöglich eine etwas andere Messlatte ansetzen als sonst.

Vermögen verwerten

Ist Ihr Kind minderjährig, müssen Sie vor einer möglichen Kürzung des Unterhalts zunächst Ihr Vermögen verwerten. Was Sie konkret veräußern müssen, kommt auf den Einzelfall an. Schonvermögen ist grundsätzlich nicht zu verwerten. Dazu gehört beispielsweise eine selbst genutzte Immobilie. Auch brauchen Sie Ihre Vermögenswerte nicht anzugreifen, wenn dies nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen einhergehen würde. Haben Sie aber zum Beispiel ein teures Auto, müssen Sie je nach Umstand vielleicht auf einen kleineren Wagen umsteigen.

Wann darf gekürzt werden?

Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden. Auch wenn Sie weniger Einkommen haben, ändert sich der Unterhalt nicht automatisch. Der Titel muss vielmehr angepasst werden. Dies müssen Sie als Unterhaltsschuldner beantragen.

Informieren Sie den Berechtigten

Wichtig ist, dass Sie den Unterhaltsberechtigten vor einer Kürzung oder der Einstellung der Unterhaltszahlung informieren. Gerade bei kleineren Kindern sollten Sie (auch) den anderen Elternteil ins Bild setzen. So haben Sie die Möglichkeit, außergerichtlich eine gemeinsame Lösung zu finden. Außerdem können Sie vermeiden, dass die andere Seite von einer puren Zahlungsunwilligkeit ausgeht und die Zwangsvollstreckung einleitet.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Natürlich ist es auch für das Kind eine missliche Situation, wenn der Unterhalt plötzlich wegfällt. Kinder bis 18 Jahre können aber beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser soll wenigstens den Mindestbedarf des Kindes im Sinne der Düsseldorfer Tabelle decken. Bei Kindern bis fünf Jahre beträgt er derzeit 165 Euro. 6 bis 11-jährige erhalten 220 Euro monatlich und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren 293 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse prüft im Anschluss, ob der Unterhaltsschuldner den Vorschuss zurückzahlen kann.

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