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Was darf ich fotografieren und posten?

Speisen, Tattoos & ...

Sieht das lecker aus! Bilder von hübsch arrangierten Tellern oder auch Speisekarten finden Sie zu Hauf im Internet. Ist das überhaupt erlaubt?

Eine Frau im bunten Kleid steht vor Metalltüren, von denen Farbe abplatzt und macht Fotos mit einer Spiegelreflexkamera.

Rechtsfrage des Tages:

In den sozialen Medien häufen sich Fotos von leckeren Speisen oder raffinierten Tätowierungen. Aber ist es eigentlich erlaubt, solche Dinge abzulichten und ins Internet zu stellen? Oder verstoßen Sie damit gegen das Urheberrecht?

Antwort:

Da heutzutage fast jeder sein Smartphone ständig dabei hat, ist es ganz einfach. Eine kuriose Situation oder ein Selfie ist schnell geknipst und in sozialen Medien hochgeladen. Bei manchen Bildern sollten Sie allerdings vorsichtig sein. Denn nicht jedes Werk dürfen Sie ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen.

Rechte von Urhebern

Wer ein Werk schafft, hat daran umfassende Rechte. Er darf bestimmen, wer sein Werk wie nutzt. Das Urheberrecht selbst kann der Ersteller eines Werkes nicht übertragen, wohl aber verschiedene Nutzungsrechte. Ohne Zustimmung des Urhebers darf niemand dessen Werk veröffentlichen, also beispielsweise ins Internet stellen. Der Begriff des Werks ist dabei sehr weitgehend. Es muss sich lediglich um eine persönliche und geistige Schöpfung handeln, die eine gewisse Individualität zum Ausdruck bringt. Es kommt nicht darauf an, dass es sich um ein etwa künstlerisch besonders hochwertiges Produkt handelt. Der Begriff der sogenannten Schöpfungshöhe ist dabei leider sehr unscharf.

Schutz für Tattoos

Eine Tätowierung fällt in der Regel unter den Schutz des Urheberrechts. Nur ganz simple Tätowierungen können gegebenenfalls nicht als Werk qualifiziert werden. Aber auch kleine Symbole sind ebenso geschützt wie kunstvolle Bilder. Daher steht dem Tätowierer zunächst das Urheberrecht an seinem Werk zu. Allerdings befindet sich das Tattoo nun auf dem Körper des Kunden. Diesem kann nicht verwehrt werden, Teile seines Körpers zu fotografieren und die Bilder ins Internet zu stellen. Selbst wenn darauf die Tätowierung erkennbar ist. Fotografiert er allerdings nur und ausschließlich das Tattoo im Großformat, kann die Grenze zur Urheberrechtsverletzung überschritten sein.

Das schöne Schnitzel

Etwas anders ist die Rechtslage bei Speisen im Restaurant. Teller mit Speisen fallen meist nicht unter das Urheberrecht. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Teller besonders aufwendig und kunstvoll arrangiert und dekoriert ist. Normalerweise kommen Sie aber mit dem Urheberrecht nicht ins Gehege, wenn Sie Ihr Essen ablichten und posten. Beachten Sie aber das Hausrecht des Wirts. Unter Umständen hat dieser ein Verbot verhängt, im Restaurant zu fotografieren. Verstoßen Sie gegen dieses Verbot, kann Ihr Restaurantbesuch schnell vorbei sein. Es droht sogar ein Hausverbot.

Speisekarte als Kunstwerk

Auch bei einer Speisekarte kommt es auf die Schöpfungshöhe an. Bevor Sie also die Auflistung der Speisen ablichten und im Internet veröffentlichen, sollten Sie sich die Karte genau anschauen. Ist sie aufwendig gestaltet, fällt durch besondere Individualität auf oder ist besonders kunstvoll erstellt, sollten Sie vorsichtig sein. Fragen Sie doch einfach den Wirt. Vielleicht hat er trotzdem nichts dagegen, wenn Sie seine Speisekarte veröffentlichen. Schließlich kann ihm dies auch als Werbung dienen.

Abmahnung droht

Haben Sie die Grenze des Erlaubten überschritten, droht Ihnen eine Abmahnung. Sie werden vom Hersteller des Werkes oder dem Nutzungsberechtigten aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und müssen meist auch recht tief in die Tasche greifen, beispielsweise für Rechtsanwaltskosten. Daher sollten Sie nicht wahllos mit Ihrem Smartphone knipsen und alle Bilder ins Internet stellen.

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