
Rechtsfrage des Tages:
Egal was Sie einkaufen oder bestellen: Ständig wird irgendwo auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Gehören diese einfach so zum Vertrag, nur weil der Verkäufer es will?
Antwort:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen. In ihnen kann ein Unternehmer unter anderem die Haftung begrenzen oder ausschließen, Regelungen zu Laufzeit und Kündigung des Vertrags treffen und Liefermodalitäten erläutern. Sie werden einseitig von einer Vertragspartei vorgegeben. Will ein Händler einer Privatperson beispielsweise einen Gebrauchtwagen verkaufen, kann er die Gewährleistungsfrist in den AGB auf ein Jahr verkürzen.
Nicht alles geht
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind aber beschränkt. Immer wieder entscheiden Gerichte, dass einzelne Klauseln unwirksam sind. Beispielsweise, da sie eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Und so einfach wird das Kleingedruckte auch nicht Bestandteil des Vertrages. Möchte ein Unternehmer AGB wirksam einbeziehen, muss er einiges beachten. Die Regeln finden Sie in § 305 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Deutlicher Hinweis
Zunächst muss der Verwender Sie auf die AGB hinweisen. Bei schriftlichen Verträgen reicht ein gut erkennbarer Aufdruck auf dem Vertragsformular. Im Internet müssen Sie einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Regelungen auf der Angebotsseite finden können. In Einzelfällen reicht auch ein gut sichtbarer Aushang im Ladengeschäft.
Wussten Sie, dass ...
… Sie beispielsweise auch einen Vertrag abschließen, wenn Sie Ihr Auto auf einem bewirtschafteten Supermarktparkplatz abstellen? Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsbedingungen gut sichtbar ausgehängt worden sind.
Gesehen?
Im nächsten Schritt müssen Sie die Möglichkeit haben, auf zumutbare Weise Kenntnis vom Inhalt der AGB zu nehmen. Es kommt aber nicht darauf an, dass Sie die Bedingungen auch tatsächlich lesen. Es reicht, dass Sie dies könnten.
Geht klar
Letztlich müssen Sie mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Ein Verkäufer kann Ihnen also seine Geschäftsbedingungen nicht aufzwingen. Nur wenn beide Vertragspartner einverstanden sind, gelten sie als Vertragsbestandteil. Sind Sie nicht einverstanden, kann es natürlich passieren, dass es mit dem gesamten Vertrag nichts wird. Im Internet müssen Sie in der Praxis meist vor dem Abschluss der Bestellung den AGB zustimmen. Zum Beispiel kann dies durch ein Häkchen in einem entsprechenden Kästchen erfolgen. Bei schriftlichen Verträgen reicht es in der Regel aus, wenn der Hinweis auf die AGB gut sichtbar über der Unterschriftzeile angebracht ist. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie Ihr Einverständnis mit der Einbeziehung der AGB.
Gut zu wissen
Verbraucher sind vor überraschenden oder benachteiligenden Klauseln gut geschützt. Ein gewerblicher Verkäufer darf beispielsweise nicht pauschal die Gewährleistung in den AGB ausschließen. Eine solche Klausel wäre unwirksam.
Rechtzeitig erfüllt
Alle Voraussetzungen müssen spätestens bei Abschluss des Vertrages erfüllt sein. Ein Verkäufer kann Ihnen nicht nachträglich seine AGB auferlegen. So reicht es nicht, wenn Sie diese Geschäftsbedingungen erstmalig auf einer Rechnung oder dem Kassenbon entdecken. Diese Belege erhalten Sie im Normalfall erst nach Abschluss des Vertrages. Diese AGB wären verspätet und damit nicht Vertragsbestandteil.
Durchlesen sinnvoll?
Ob Sie die AGB auch tatsächlich durchlesen, bleibt Ihnen überlassen. Gerade aber bei Verträgen mit langer Laufzeit oder dem Kauf besonders teurer Sachen kann es durchaus sinnvoll sein. Außerdem handelt es sich bei einigen Verträgen ebenfalls um AGB, zum Beispiel bei vielen Formularmietverträgen. Diese sollten Sie vor Unterzeichnung unbedingt prüfen.
Stand: 28.04.2025
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.