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Versicherungsschutz beim Arbeitseinsatz

Alles für den Verein

Als Mitglied eines Sportvereins müssen Sie vielleicht auch mal an Arbeitseinsätzen teilnehmen. Aber sind Sie dabei auch versichert?

Rechtsfrage des Tages:

Viele Vereine erwarten von ihren Mitgliedern Engagement in Form von Arbeitseinsätzen, zum Beispiel auf dem Vereinsgelände. Stehen Vereinsmitglieder eigentlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei einem solchen Arbeitseinsatz etwas passiert?

Antwort:

Deutschland ist das Land der Vereine. Und gerade Sportvereine machen einen großen Teil der Freizeitmöglichkeiten aus. Jedes Mitglied eines Vereins kennt auch die Verpflichtungen, die neben der körperlichen Ertüchtigung und dem Spaß dazugehören. Wer gerne Tennis oder Handball spielt, Bälle kickt oder Tischtennis spielt, muss meist neben den Mitgliedsbeiträgen auch kleinere Arbeitseinsätze übernehmen. So kann in der Satzung eines Tennisclubs eine bestimmte Stundenanzahl festgelegt sein, die Mitglieder zugunsten des Vereins und der Gemeinschaft leisten müssen. Betroffen sind meist Arbeiten wie Unkraut jäten, das Vereinsheim entrümpeln oder die Tennisplätze aus dem Winterschlaf zu wecken.

Schutz für Platzwart und Trainer

Tatsächlich gilt die gesetzliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich von Vereinstätigkeiten. Allerdings ist nicht gleich jedes Mitglied versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt automatisch nämlich zunächst nur für Beschäftigte des Vereins. Diese müssen in einem Abhängigkeitsverhältnis wie Angestellte oder Auszubildende stehen. Beispiele sind Trainer, Platzwarte oder auch Lizenzspieler.

Und die anderen?

Daneben gibt es noch die sogenannten "Wie-Beschäftigten". Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, die allesamt erfüllt sein müssen. So muss es sich um eine ernstliche, dem Sportverein dienende Tätigkeit handeln, die dem Willen des Vereins entspricht und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Im konkreten Einzelfall muss es sich um eine arbeitnehmerähnliche Stellung handeln. Dies ist vor allem ausgeschlossen, wenn die Arbeiten aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen ausgeführt werden.

Kein Versicherungsschutz

Werden die Tätigkeiten also aufgrund der Satzung, eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung oder aufgrund allgemeiner Übung vorgenommen oder entspricht der Umfang dem, was üblicherweise von Vereinsmitgliedern erwartet werden kann, so liegt kein Fall einer "Wie-Beschäftigung" vor. Sind Sie also aufgrund der Satzung Ihres Vereins verpflichtet, eine bestimmte Stundenanzahl zugunsten des Vereins tätig zu werden und leisten Sie diese Stunden nun bei dem geplanten Arbeitseinsatz, so stehen Sie leider nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter Umständen unterhält aber der Verein selbst eine eigene Sportversicherung. Oder es kann ein Versicherungsschutz über den Sportverband bestehen.

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