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Unbestellte Päckchen

Zurück oder behalten?

Der Paketbote drückt Ihnen ein Paket in die Hand, von dem Sie gar nicht wissen, dass Sie es bestellt haben. Müssen Sie es dann behalten?

Ein Lieferbote bringt einer Frau  zwei Pakete zur Haustür.

Rechtsfrage des Tages:

Klingelt der Paketbote, können Sie manchmal mit der Bestellung erst nichts anfangen. Fällt Ihnen auch später nicht ein, dass Sie etwas bestellt haben, könnte es sich um nicht bestellte Ware handeln. Müssen Sie diese zurücksenden oder sogar bezahlen?

Antwort:

Leider gehört es für einige unseriöse Firmen zur Strategie, Leuten unverlangt Produkte zuzusenden und gleichzeitig zur Zahlung aufzufordern. Und immer wieder zahlen viele diese Rechnungen, sei es aus Verunsicherung oder aus Unkenntnis. Denn tatsächlich ergeben sich für Sie keinerlei Verpflichtungen aus der Zusendung von Produkten, die Sie nie bestellt haben.

Zahlung nur bei Vertrag

Sind Sie sicher, dass Sie die Kosmetikprodukte nicht bestellt haben und sich auch nicht für die neueste Heizdecke interessieren? Keine Sorge. Sie brauchen unbestellte Ware nicht zu bezahlen. Damit Sie zur Zahlung verpflichtet wären, müssten Sie nämlich erst einmal einen wirksamen Vertrag geschlossen haben. Die Zusendung der Artikel stellt aber lediglich ein Angebot des Verkäufers dar, das Sie noch annehmen müssten. Reagieren Sie gar nicht auf die Zusendung, fehlt es an dieser Annahme. Sich schriftlich beim Verkäufer zu bedanken, sollten Sie lieber unterlassen. Auch wenn Sie das ironisch meinen, kann dieses Schreiben als Annahme ausgelegt werden. Dann wären Sie zur Zahlung verpflichtet.

Wohin mit der Ware?

Sie dürfen die Ware tatsächlich verbrauchen oder entsorgen. Sie sind nicht gezwungen, das Paket etwa noch auf eigene Kosten zurückzusenden. Nach früherer Rechtslage waren Sie noch verpflichtet, die Waren mindestens ein halbes Jahr zur Abholung durch die Firma bereitzuhalten. Nach § 241a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Sie von dieser Verpflichtung nun aber frei. Voraussetzung ist dabei, dass ein Unternehmen Ihnen Ware als Verbraucher schickt. Sind Sie gewerblicher Kunde, gelten andere Regeln. Zweite Voraussetzung ist, dass Sie die Ware nicht bestellt haben. Prüfen Sie also, ob eventuell eine versehentliche Falschlieferung vorliegt. Haben Sie beispielsweise einen Film auf DVD bestellt und Ihnen wird stattdessen das zugehörige Buch zugesandt, dürfte es sich um einen Irrtum des Verkäufers handeln. Dann müssen Sie den Verkäufer informieren und das Buch zurücksenden.

Fast alles erlaubt

Sind Sie sich aber sicher, mit der versendenden Firma noch nie Kontakt gehabt zu haben, so dürfen Sie mit der Ware fast alles machen. Das Einzige, was Sie nicht tun sollten ist, die Ware weiterzuverkaufen. Denn Eigentümer werden Sie trotz aller Freiheit nicht. Letztlich darf auch nicht durch die Annahme des Angebots durch Zusendung des Produkts ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Eine solche Annahme liegt beispielsweise in der Zahlung des Kaufpreises.

Vorsicht bei falscher Zustellung

Achtung! Wurde das Paket nur versehentlich bei Ihnen abgegeben und war eigentlich nicht für Sie bestimmt, liegt auch kein Fall der unverlangten Zusendung vor. Allerdings muss dies für Sie erkennbar sein. Finden Sie also einen anderen Namen auf dem Etikett, dürfte sich lediglich der Zusteller geirrt haben. Auch wenn in Ihrem Haus eine Partei gleichen Namens wohnt, sollten Sie dort zunächst nachfragen. Wurde Ihnen eine Bestellung versehentlich doppelt geliefert, dürfen Sie diese ebenfalls nicht einfach behalten. Sie müssen die falsche zusätzliche Lieferung zurücksenden. Klären Sie vorher, dass das Unternehmen die Rücksendekosten trägt.

Lieferung eines Ersatzprodukts

Haben Sie im Internet etwas bestellt, was jedoch nicht mehr lieferbar ist, und der Verkäufer schickt Ihnen eine gleichwertige Alternative, so handelt es sich nicht um eine unverlangte Leistung. Allerdings muss der Verkäufer Sie darauf hinweisen, dass Sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und auch die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen haben. Haben Sie also beispielsweise einen blauen Pullover bestellt und bekommen stattdessen einen roten geliefert, so müssen Sie den roten Pullover nicht annehmen. Sie können ihn an den Verkäufer zurücksenden, hat dieser die entsprechenden Hinweise erteilt. Die Kosten der Rücksendung hat dann der Verkäufer zu tragen.

Wer muss Vertrag beweisen?

Kommt es zu einem Rechtsstreit über unverlangte Warenzusendungen, trägt der Verkäufer die Beweislast. Das bedeutet, er muss einen wirksamen Vertragsschluss nachweisen. Oder er muss beweisen, dass das Paket irrtümlich einem falschen Empfänger zugestellt wurde.

Paketflut wegen Lockdown

Aufgrund der coronabedingten Schließung eines Großteils des Einzelhandels haben Paketboten mehr denn je zu tun. Der Online-Handel ist zur beliebten Alternative für den Einkaufsbummel geworden. Bevor Sie also von einer unverlangten Bestellung ausgehen, sollten Sie noch einmal nachdenken. Vielleicht haben Sie bei der Paketflut den Überblick verloren. Oder ein Familienmitglied hat die Bestellung aufgegeben. Sind Sie sich hingegen sicher, vorher nie mit dem Verkäufer Kontakt gehabt zu haben, können Sie die Ware behalten oder vernichten und brauchen sie nicht zu bezahlen.

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