Rechtsfrage des Tages:
Eigentlich sollten Kindertrampoline im Herbst im Winterquartier eingelagert werden. Denn wird es stürmisch, können sie zur echten Gefahr werden. Wer haftet, wenn das Spielgerät bei anderen einen Schaden am Auto oder im Garten verursacht?
Antwort:
Kaum ein Garten, in dem nicht ein Trampolin steht, gehören Kinder zum Haushalt. Zwar haben die Turngeräte ein ordentliches Eigengewicht, allerdings bieten sie Wind und Böen auch eine große Angriffsfläche. Bei kräftigen Böen ist es durchaus denkbar, dass das Trampolin seinen eigentlichen Platz verlässt und fortfliegt. Verursacht das Gerät dann beim Nachbarn einen Schaden, ist Ärger vorprogrammiert.
Richtig gesichert
Auf diese Gefahr weisen auch viele Hersteller in ihren Aufbauanleitungen für Trampoline zur Selbstmontage hin. Daher gibt es verschiedene Sicherungssysteme, die zum Beispiel mit speziellen Bodenankern ein Wegwehen verhindern sollen. Die meisten Hersteller raten aber eher zum Abbau des Spielgerätes, wird das Wetter schlechter. Wurde der Sturm angekündigt, müssen Sie für eine ausreichende Sicherung des Trampolins sorgen. Gerade wenn ein stärkerer Sturm vielleicht sogar mit Orkanböen naht, sollten Sie das Gerät lieber abbauen und sicher verstauen. Da reicht im Zweifel auch eine Verankerung im Boden nicht mehr. Voraussichtlich werden Ihre Kinder in der kühlen Jahreszeit das Sportgerät eh kaum nutzen. Ein sicheres Winterquartier erhöht zusätzlich die Lebensdauer.
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Haftung für Schäden
Was aber, wenn ein Trampolin fortweht und ein Auto beschädigt oder in das Gewächshaus im Nachbarsgarten einschlägt? Haben Sie sich überhaupt nicht um eine Sicherung gekümmert, haben Sie gegen Ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen und müssen für den Schaden einstehen. Ihre Haftpflichtversicherung kann gegebenenfalls den Schaden übernehmen. Haben Sie sich um eine Sicherung hingegen gekümmert, kommt es auf den Einzelfall an. Sicherlich dürfte es bei Orkanwarnung nicht ausreichen, das Gestänge mit einem Band am Gartenzaun anzubinden. Eine Haftung würde dadurch kaum ausgeschlossen werden.
Trotz aller Vorsicht
Umgekehrt sind natürlich auch Fälle denkbar, in denen Ihnen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Haben Sie das Trampolin zum Beispiel abgebaut und im eigentlich stabilen Gartenhaus verstaut, kann Ihnen unter Umständen nicht angelastet werden, wenn bei einem besonders schweren Sturm das ganze Gartenhaus davonfliegt.
Auch anderes Spielzeug
Dieselben Regeln gelten übrigens auch für andere Garten- und Spielgeräte. Lagern Sie Werkzeug im Garten, steht das Spielauto auf der Wiese oder haben Sie auf dem Rasen einen Kletterturm stehen, kommt es immer auf die Frage der Verkehrssicherungspflicht an. Schon im Eigeninteresse sollten Sie im Herbst herumliegendes Spielzeug und Gartengeräte bis zum nächsten Frühjahr im Keller oder Gartenhaus verstauen. Und Klettergerüste sollten Sie, auch für die Sicherheit Ihrer Kinder, regelmäßig auf Standfestigkeit und Sicherheit überprüfen.
Stand: 04.10.2025