Zum Inhalt springen

Wonach suchen Sie?

Ist Mundraub wirklich straffrei?

Eben mal naschen

Wer sich am Essen anderer vergreift, macht sich strafbar. Auch wenn die landläufige Meinung dies als Bagatelle ansieht. Welche Strafe droht?

Vier grüne Äpfel stehen neben einem roten Apfel. Nach dem roten greift eine Hand.

Rechtsfrage des Tages:

Wer hat noch nie im Supermarkt ein paar Weintrauben genascht oder den Joghurt des Kollegen aus dem Bürokühlschrank stibitzt? Ist das wirklich als Kavaliersdelikt straffrei?

Antwort:

Eins ist keins. Mit dieser Devise können Sie Ihr blaues Wunder erleben. Denn egal, ob Sie nur ein Stück Schokolade vom Schreibtisch Ihres Kollegen nehmen oder sich im Supermarkt eine kleine Tomate in den Mund stecken: Auch bei Dingen von geringem Wert können Sie sich strafbar machen.

Mundraub im Strafgesetzbuch

Bis vor einigen Jahren gab es tatsächlich einen Straftatbestand im Strafgesetzbuch, der umgangssprachlich als "Mundraub" bezeichnet wurde. Die Vorschrift sah eine Privilegierung für den Diebstahlstatbestand vor, wenn Nahrungs- oder Genussmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem Wert zum baldigen Verbrauch entwendet oder unterschlagen wurden. Allerdings blieb auch ein Mundraub nicht generell straflos.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz für Singles, Alleinerziehende, Paare und Familien

Genau der Schutz, den Sie für Ihr Leben brauchen: ERGO vermittelt kompetente Anwälte, hilft bei außergerichtlichen Lösungen und gibt Ihnen finanzielle Rückendeckung, wenn es zum Prozess kommt.

Stibitzt vom Ehegatten

Dieses Delikt wurde mit einer recht geringen Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe geahndet. War Geschädigter ein Verwandter in absteigender Linie oder der Ehegatte, wurde allerdings tatsächlich keine Strafbarkeit angenommen. Im Zuge einer Strafrechtsreform wurde dieser Paragraf 1975 abgeschafft.

Diebstahl ist Diebstahl

Nehmen Sie fremdes Eigentum an sich und wollen es sich aneignen, erfüllen Sie einen Straftatbestand. Lassen Sie einen Apfel, eine Schachtel Zigaretten oder einen Fernseher mitgehen, der im Gewahrsam eines anderen steht, liegt ein Diebstahl vor. In Betracht kommt unter Umständen auch eine Unterschlagung. Es kommt zunächst also nicht mehr darauf an, ob es sich beispielsweise um ein Nahrungsmittel handelt, das Sie zum alsbaldigen Verbrauch entwendet haben. Der Wert der gestohlenen Sache kann hingegen auch heute noch eine Rolle spielen.

Nur Kleinkram

Handelt es sich bei dem Diebesgut um geringwertige Sachen, so wird diese Tat nur auf Antrag des Geschädigten oder bei Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt. Da es sich aber nunmehr um ein Vergehen handelt, ist die Strafandrohung im Hinblick auf den früheren Mundraub deutlich verschärft. Bei dieser Form des Diebstahls ist auch keine Straffreiheit vorgesehen, wenn Sie einen Familienangehörigen bestohlen haben. Den sogenannten Haus- und Familiendiebstahl verfolgt die Staatsanwaltschaft heute allerdings ausschließlich auf Antrag des Geschädigten. Ein besonderes öffentliches Interesse kann keine Strafverfolgung auslösen.

Essen des Kollegen

Bedienen Sie sich demnach an den Pausensnacks Ihrer Kollegen, liegt je nach Umstand ein Diebstahl oder zumindest eine Unterschlagung vor. Da beispielsweise ein Apfel eine geringwertige Sache ist, müsste der Eigentümer Strafantrag stellen. Ein besonderes öffentliches Interesse wäre hier fraglich. Allein für ein gutes Arbeitsklima sollten Sie sich aber lieber Ihr eigenes Essen mitbringen.

Probieren im Supermarkt

Ähnliches gilt im Supermarkt. Auch wenn der Obsttresen zur Selbstbedienung einlädt, dürfen Sie nicht nach und nach das Sortiment durchprobieren. Auch Ihren Schokoriegel dürfen Sie erst essen, wenn Sie ihn auch bezahlt haben. Rechtlich läge in beiden Fällen ein Diebstahl oder eine Unterschlagung vor, was zu einer Anzeige des Ladeninhabers führen kann. Und nehmen Sie es mit der Selbstbedienung zu wörtlich, droht Ihnen auch ein Hausverbot. In der Praxis drücken die Inhaber aber meist ein Auge zu, wenn Sie schon im Laden eine Getränkedose öffnen und leeren, sofern Sie diese anschließend ordnungsgemäß bezahlen.

Stand: 17.09.2025

Ähnliche Beiträge: