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Schrebergarten richtig kündigen

Packen und weg?

Haben Sie keine Lust mehr auf Ihren Schrebergarten, müssen Sie diesen kündigen. Danach heißt es aber trotzdem nochmal kräftig anpacken.

Zwei Omas mit Ihren Enkeln im Schrebergarten.

Rechtsfrage des Tages:

Wird Ihnen die Arbeit im Schrebergarten zu viel? Oder wollen Sie vielleicht in eine andere Stadt ziehen? Wenn Sie den Pachtvertrag für Ihre kleine Oase beenden wollen, was müssen Sie dann beachten?

Antwort:

Schrebergärten bieten Erholung vom Alltag, können Ihnen frisches Obst und Gemüse liefern und erlauben Ihnen kleine Fluchten ins Grüne. Gerade in den letzten Jahren sind freie Kleingärten aufgrund ihrer Beliebtheit zur Mangelware geworden. So sehr Sie Ihren Schrebergarten auch genossen haben, Gründe für eine Beendigung des Pachtverhältnisses gibt es viele. Damit alles glattgeht, müssen Sie die Kündigungsfrist kennen und Ihr Kündigungsschreiben schriftlich verfassen. Vergessen Sie auch nicht, gleich die Mitgliedschaft im Kleingartenverein zu beenden. Damit aber noch nicht genug. Denn räumen Sie den Garten nicht mit Ablauf der Pachtzeit, können Sie unter Umständen weiter zur Kasse gebeten werden.

Hiermit kündige ich …

Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) müssen Sie eine Kündigung des Pachtvertrages immer schriftlich aufsetzen. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu wann Sie Ihren Garten kündigen können, erfahren Sie aus der Satzung oder der Verordnung des Kleingartenvereins. In der Regel können Sie zum Ende eines Gartenjahres kündigen, meist ist dies der 30. November. Schauen Sie aber genau nach. Manchmal muss die Kündigung schon deutlich früher beim Vorstand eingegangen sein, um das Vertragsverhältnis wirksam zum Stichtag zu beenden. Da Besitzer von Schrebergärten in den meisten Fällen auch Mitglied im Kleingartenverein sind, müssen Sie auch diese Mitgliedschaft rechtzeitig kündigen. Es sei denn, Sie wollen als passives Mitglied den Verein weiter unterstützen.

Nachfolger gesucht

Ohne die Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen können Sie einen Pachtvertrag auch durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Der Verpächter muss einer solchen Vereinbarung natürlich zustimmen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht. Haben Sie aber im besten Fall gleich einen geeigneten Nachfolger dabei, stehen die Chancen gut. Die Beendigung der Pacht kann dann formfrei und jederzeit erfolgen. Aus Beweisgründen sollten Sie aber unbedingt einen schriftlichen Vertrag aufsetzen.

Garten räumen Pflicht

Nähert sich das Pachtverhältnis seinem Ende, müssen Sie einiges tun. Es reicht nicht aus, einfach nur die Laube auszuräumen und den Rasenmäher einzupacken. Sie sind nämlich verpflichtet, den Garten zu räumen, sofern Sie keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen haben. Da das Bundeskleingartengesetz keine eigene Regelung enthält, muss auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen werden. Dieses ist anwendbar über § 4 Abs. 1 BKleingG. Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Pächter verpflichtet, nach Ablauf der Pachtzeit die Parzelle geräumt an den Verpächter zurückzugeben. Geräumt heißt, dass Sie nicht nur Lauben und Geräteschuppen abbauen, sondern auch die eingebrachten Bepflanzungen entfernen müssen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise die Laube von Ihrem Vorpächter übernommen haben. Natürlich können Sie sich vertraglich mit Ihrem Verpächter auch anders einigen. Vielleicht finden Sie auch einen entsprechenden Passus in Ihrem Pachtvertrag.

Der Nächste bitte

Bei Ende der Pachtzeit haben die meisten Pächter natürlich ein Interesse daran, dass der neue Pächter die Laube, Pflanzen und andere Bauten gegen Zahlung einer bestimmten Summe übernimmt. Dafür kommt in der Regel ein Gutachter und taxiert anhand vorgegebener Kriterien den Wert der Bauten und Anpflanzungen. Und da liegt der Haken. Auch wenn sich Schrebergärten großer Beliebtheit erfreuen, so mag nicht jeder die geforderte Ablösesumme zahlen. Finden Sie bis zum Ablauf Ihres Vertrages keinen neuen Gartenpächter, müssen Sie den Garten räumen. Vielleicht können Sie aber zumindest die Kosten für den Abbruch und das Räumen sparen, wenn Sie die Gartenlaube und Pflanzen Ihrem Nachfolger schenken. Auch dann sollten Sie diese Vereinbarung schriftlich festhalten.

Nutzungsentschädigung

Suchen Sie vergeblich einen neuen Pächter oder können Sie sich nicht mit ihm über die Übernahme der Bauten und Pflanzen einigen, müssen Sie dem Verpächter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Dies ergibt sich aus § 4 BKleingG in Verbindung mit § 546a BGB für die Zeit, in der Sie den Garten nicht geräumt haben. Diese Nutzungsentschädigung entspricht in der Regel der Pacht und den zusätzlich anfallenden Kosten und Gebühren. Sie stehen also vor der misslichen Wahl: Entweder die Laube abreißen und den Garten räumen oder eine Nutzungsentschädigung zahlen, bis ein neuer Pächter sich für Ihr Häuschen erwärmen kann.

Einfach mitnehmen?

Denkbar sind natürlich auch Situationen, in denen Sie die Laube oder bestimmte Pflanzen mitnehmen möchten. Vielleicht haben Sie ja gebaut und verfügen jetzt über einen eigenen Garten am Haus. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Anpflanzungen mitzunehmen. Und wollen Sie die Laube in Ihrem neuen Garten aufstellen, dürfen Sie sie abbauen und mitnehmen. Denken Sie aber daran, dass Sie dann auch das Fundament abreißen und entsorgen müssen. Schauen Sie aber vorher in Ihren Pachtvertrag, ob Sie dort abweichende Regelungen getroffen haben.

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