
Rechtsfrage des Tages:
In den Bierzelten auf dem Oktoberfest geht es derzeit hoch her. Leider kommt es dabei immer mal wieder zu Unfällen. Haben Verletzte Anspruch auf ein Schmerzensgeld?
Antwort:
Für viele gehört das Tanzen auf der Bierbank einfach zum gelungenen Wiesnbesuch dazu. Dass dabei die eigene Bank wackelt oder auch die Feiernden des Nachbartisches das Gleichgewicht verlieren, ins Straucheln geraten und andere Feiernde unfreiwillig anrempeln ist gang und gäbe.
Aus Spaß wird Ernst
Wenn jemand beim Feiern auf der Bierbank durch einen anderen verletzt wird, hört der Spaß meist auf. Ist nach einem Sturz von der Bierbank der Arm gebrochen oder es sind noch schlimmere Verletzungen eingetreten, sollte die Haftungsfrage geklärt werden.
Haftung für zu ausgelassenes Feiern
Hat es der Banknachbar zu wild getrieben und ist die Bank durch zu ausgelassenes Tanzen oder Schunkeln umgekippt, steht ein Schadenersatzanspruch für die resultierenden Verletzungen im Raum. Wer einen anderen auch nur fahrlässig verletzt, muss diesem unter Umständen ein Schmerzensgeld zahlen. Das gilt auf dem Oktoberfest genauso wie im täglichen Leben. Allerdings können Feierstimmung, Alkohol und die Örtlichkeit des Unfalls den Haftungsmaßstab beeinflussen. Sitzen Sie im Festzelt am Ende einer Bierbank, können Sie beim Schunkeln schnell mal abrutschen. Eine Verletzung ist dann naheliegend.
Gegenseitige Rücksichtnahme
Daher verlangen die Gerichte, dass Sie Ihr Umfeld aufmerksam beobachten und Ihr Verhalten anpassen. Wird es auf der Bank zu eng, sollten Sie also lieber aufstehen. Zumindest, wenn es besonders hoch hergeht. Umgekehrt müssen natürlich auch die anderen Feiernden Rücksicht nehmen und auf ihre Banknachbarn achten.
Teilschuld des Verletzten
In der Regel führen Unfälle beim Feiern im Festzelt häufig zu einer Haftungsquote. Denn nicht selten wird dem Verletzten zumindest eine Teilschuld angelastet.
So hat es auch das Amtsgericht München (155 C 4107/07) gesehen. Als der spätere Kläger aus seinem Bierkrug trinken wollte, verlor die Beklagte das Gleichgewicht und fiel nach hinten auf den Rücken des Klägers. Dieser verletzte sich an einem Zahn. Der Schaden konnte behoben werden und führte nicht zu Spätfolgen. Laut dem Gericht trug der Kläger ein gewisses Mitverschulden, da auch er seine Umgebung zu beobachten habe und wisse, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank stünden umfallen können.
Haftung bei vorsätzlicher Verletzung
Etwas anderes kann gelten, wenn Sie vorsätzlich verletzt werden. Geraten Sie beispielsweise unverschuldet in eine Schlägerei, muss der prügelnde Wiesnbesucher nicht nur mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Für einen ausgeschlagenen Zahn oder ein blaues Auge können Sie dann auch Schmerzensgeld verlangen.