Rechtsfrage des Tages:
Wer schick zum Essen ausgeht, erwartet ein köstliches Mahl und guten Service. Aber nicht immer läuft alles reibungslos. Welche Ansprüche haben Gäste, wenn aus dem Salat eine Schnecke kriecht oder ein Steinchen die Zähne schädigt?
Antwort:
Ein Restaurantbesuch soll eigentlich Spaß machen. Bei gutem Essen und entspannter Stimmung wollen Sie einen schönen Abend verbringen. Doch leider sind Sie auch im Restaurant nicht vor Missgeschicken gefeit. Ob aber der Geschäftsführer des Restaurants für Schäden haftet, ist meist fraglich. Entsprechend ranken sich verschiedene Gerichtsurteile um diese Thematik. Ist Ihr Essen hingegen kalt, haust in Ihrem Blattsalat eine Schnecke oder ist das Steak zur Schuhsohle verkohlt, können Sie Ersatz verlangen.
Steakknochen vs. Zahnkrone
Auch wenn unsere Zähne eigentlich solide sind, jedem Widerstand können sie nicht trotzen. Ein Restaurantbesucher verlangte Schadenersatz für den Verlust einer Zahnbrücke, weil er beim Verzehr eines Nackensteaks auf ein Knochenstück gebissen hatte. Das Amtsgericht München urteilte in diesem Fall, dass der geschädigte Restaurantbesucher leer ausgeht (Aktenzeichen 213 C 26442/14). Wer Lebensmittel an Endverbraucher weitergibt, hat zwar eine erhöhte Sicherungspflicht. Dies bedeutet, dass bei der Auswahl und Verarbeitung von Lebensmitteln besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Dazu gehören beispielsweise auch Hygienevorschriften.
Auf eigene Gefahr
Allerdings müssen sich die Gäste auch ein eigenes allgemeines Lebensrisiko zurechnen lassen. Die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln kann nämlich nicht dazu führen, dass der Koch jedwedes Risiko ausschließen müsste. Wer Fleisch verzehrt, muss damit rechnen, dass sich darin Knochen- oder Knorpelstückchen befinden. Dies gilt auch, wenn das bestellte Fleischstück eigentlich knochenfrei ist. Und bei einem Salat kann trotz Waschens durchaus mal etwas Sand oder ein kleines Steinchen zurückbleiben.
Kirschkern ist übliches Risiko
Ähnlich klagte ein Kunde einer Bäckerei vergeblich auf Schadenersatz. Er hatte in einem Kirschkuchen auf einen eingebackenen Kern gebissen und sich verletzt. Wer einen Kirschkuchen isst, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber damit rechnen, auf einen Kern zu beißen (Urteil vom 17.03.2009, Aktenzeichen VI ZR 176/08). Finden Sie hingegen in Ihrem Schokoladenpudding einen Knochen oder einen Stein und büßen eine Krone ein, dürfte der Fall schon wieder anders aussehen. Diese Bestandteile gehören nicht zur natürlichen Beschaffenheit des Lebensmittels.
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers
Übrigens können im Restaurant auch andere Dinge schiefgehen. Bricht Ihr Stuhl unter Ihnen zusammen, kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Restaurants in Betracht. Allerdings müssen Sie diese nachweisen. Dass das nicht immer gelingt, zeigt ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (Aktenzeichen 10 O 1311/15). Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die schadhafte Verleimung des Stuhls nicht erkennbar war. Und Probesitzen müsse ein Restaurantinhaber nicht jeden Tag. Die Ansprüche des gestürzten Gastes wurden abgewiesen.
Schnecke im Salat
Bestellen Sie im Restaurant Ihre Speisen, gehen Sie einen Vertrag mit dem Wirt ein. Während Sie zur Zahlung des Preises verpflichtet sind, haben Sie Anspruch auf ein einwandfreies Menü. Ist Ihr Fleisch verkohlt oder der Salat verwelkt, können Sie das Essen zurückgehen lassen. Der Koch muss Ihnen ein neues Steak bereiten und einen frischen Salat herrichten. Ist Ihnen aufgrund einer Schnecke im Vorspeisensalat der Appetit vergangen, können Sie auch den Rest Ihrer Speisefolge abbestellen. Bezahlen müssen Sie dafür dann nichts. Das entschied das Amtsgericht Burgwedel (Aktenzeichen 22 C 669/85). Ist allerdings erst der Nachtisch missglückt, müssen Sie den einwandfreien Hauptgang natürlich trotzdem bezahlen.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.