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Getrennt: Muss ich mich scheiden lassen?

Pflicht oder nicht?

Wenn eine Ehe gescheitert ist, sind viele froh, wenn die Scheidung vor Gericht durch ist. Aber was, wenn Sie das nicht möchten?

Rechtsfrage des Tages:

Endet die Liebe, gehen Eheleute oft getrennte Wege. Die meisten lassen sich früher oder später auch scheiden. Aber ist eine Scheidung eigentlich Pflicht?

Antwort:

Das deutsche Recht zwingt niemanden, nach einer Trennung auch die Scheidung einzureichen. Eine Trennung auf Dauer auch ohne Scheidungsurteil ist möglich und zulässig. Allerdings sollten Sie ein paar Dinge dabei bedenken. Der Scheidungsantrag hat Bedeutung insbesondere für den Zugewinnausgleich, das Erbrecht und Unterhaltsverpflichtungen. Und vielleicht möchte ein Ehepartner wieder heiraten. Dann ist eine Scheidung unerlässlich.

Zugewinnausgleich und Trennungszeit

Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, kann mit dem Scheidungsantrag auch einen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs stellen. Dieser Güterstand gilt bei allen Eheleuten, die keinen Ehevertrag haben. Beim Zugewinnausgleich wird grob gesagt der Vermögensstand der jeweiligen Ehegatten zu Beginn der Ehe bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrags ermittelt und mit dem des anderen verglichen. Ergeben sich Differenzen müssen diese ausgeglichen werden. Eine lange Trennungszeit spielt dabei keine Rolle. Im Klartext heißt das: Bis auf wenige Ausnahmen fließt jeder Cent, den Sie während der langen Trennungszeit vermögensbildend erwirtschaftet haben, in den Zugewinnausgleich ein. So kann es dazu kommen, dass das während der langen Trennungszeit sauer Ersparte mit dem getrennten Partner geteilt werden muss.

Denken Sie ans Erbrecht

Auch das Erbrecht müssen Sie beachten. Ohne Testament erbt der Ehepartner im Falle des Todes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Dies gilt auch dann, wenn Eheleute eigentlich schon seit Jahren getrennt leben. Zwar können Sie den getrennten Partner per Testament von der Erbfolge ausschließen. Der Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs ist aber nur in wenigen, sehr engen Ausnahmefällen möglich. Eine Trennung gehört nicht zu den möglichen Ausschlussgründen. Wird eine Ehe hingegen geschieden, erlischt der gesetzliche Erbanspruch und auch ein Pflichtteilsanspruch entfällt.

Unterhaltspflicht droht

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Risiko, einer Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt zu werden. Ehegattenunterhalt muss nicht nur dann gezahlt werden, wenn minderjährige Kinder versorgt werden müssen. Auch im Falle einer Erwerbsminderung oder sogar Erwerbsunfähigkeit, beispielsweise aufgrund eines Unfalls, kann der andere Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet sein. Hierbei kommt es darauf an, ob die Ehe rechtlich noch Bestand hat. Unerheblich ist, ob die Partner schon seit längerer Zeit getrennt sind. Am Scheidungsverfahren zu sparen kann also unter bestimmten Umständen ein Sparen am falschen Ende sein.

Wenn nur einer nicht will

Manchmal kommt es vor, dass nur einer der Ehepartner die Scheidung wünscht. Reicht er einen Scheidungsantrag ein, stellt er die Weichen für die endgültige Trennung auch vor dem Gesetz. Denn der andere Ehepartner darf zwar die Scheidung verweigern. Spätestens nach drei Jahren Trennungszeit kann das Gericht die Ehe aber zwangsweise scheiden. Das Gesetz geht nämlich nach dieser Zeit davon aus, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist.

Wenn beide partout nicht wollen

Wollen Sie sich beide auf keinen Fall scheiden lassen, sollten Sie mit Ihrem Partner einige Dinge klären. So sollten Sie Ihre Testamente überprüfen und vielleicht noch einen Ehevertrag aufsetzen. Je mehr Dinge Sie schriftlich oder sogar notariell geregelt haben, umso eher können Sie Streit vermeiden. Sie sollten auch gemeinsame Konten auflösen und klare Vereinbarungen über den Hausrat, das Eigenheim und Sorgerecht für die Kinder treffen. Letztlich dürfen Sie eins nicht vergessen: Finden Sie eine neue Liebe, können erst nach der Scheidung vom ehemaligen Partner erneut die Kirchenglocken läuten.

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