
Rechtsfrage des Tages:
Geld, Schmuck, Schlüssel – wer nicht aufpasst, dem fällt das eine oder andere schon mal unbemerkt aus der Tasche. Darf der glückliche Finder sich einfach freuen oder muss sein Weg zum Fundbüro führen?
Antwort:
Wenn das Geld buchstäblich auf der Straße liegt, ist es des einen Freud, des anderen Leid. Ob Sie das Geld aber einfach behalten dürfen, hängt von der Höhe des Nennbetrages ab. Blitzt Ihnen aus dem Straßenstaub eine Euromünze entgegen, dürfen Sie sich diese getrost in die Tasche stecken. Bei einem 50-Euro-Schein sieht die Sache schon wieder ganz anders aus. Und auch Schmuck, ganze Portemonnaies oder Schlüssel dürfen Sie nicht einfach behalten. Geregelt ist der Fund von Sachen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Herrenloser Regenschirm
Zunächst einmal kommt es darauf an, ob die Sache besitzlos oder herrenlos ist. Gibt der frühere Eigentümer das Eigentum bewusst auf, wird die Sache herrenlos. Wirft beispielsweise ein Spaziergänger einen alten Regenschirm in einen Abfalleimer, können Sie diesen an sich nehmen. Sie werden durch Aneignung Besitzer der Sache.

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Unbemerkt besitzlos
Fällt aber einem Fußgänger sein Portemonnaie unbemerkt aus der Hosentasche, so ist dieses nicht herrenlos. Der Eigentümer behält sein Eigentumsrecht an der Geldbörse und dem Inhalt. Er hat lediglich den Besitz am Portemonnaie verloren. Finden Sie eine solche besitzlose Sache, werden Sie dadurch nicht Eigentümer.
Zurück zum Eigentümer
Nach § 965 BGB sind Sie vielmehr verpflichtet, dem Eigentümer den Fund anzuzeigen. Ist dieser Ihnen nicht bekannt, müssen Sie die Fundsache bei der Polizei oder dem Fundbüro anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob Sie ein Portemonnaie, einen Ring oder Bargeld finden. Die Anzeigepflicht besteht hingegen nicht, wenn die Sache einen Wert von unter zehn Euro hat. Liegt der Wert höher, müssen Sie Ihr Fundstück bei der zuständigen Behörde abliefern.
Gut zu wissen ...
Ihnen steht ein Finderlohn zu. Hat die Fundsache einen Wert bis zu 500 Euro, beträgt dieser 5 Prozent. Liegt der Wert höher, stehen Ihnen als ehrlichem Finder vom Mehrwert 3 Prozent zu.
Wenn keiner kommt
Natürlich ist es bei einzelnen Geldscheinen eher ungewiss, ob sich der Eigentümer beim Fundbüro meldet. Tut er dies nicht, können Sie sich mit Ablauf von sechs Monaten über einen kleinen Geldsegen freuen. Die Fundsache geht in Ihren Besitz über. Zeigen Sie hingegen den Fund oberhalb der Bagatellgrenze nicht an, machen Sie sich wegen Fundunterschlagung strafbar.
Stand: 08.07.2025