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Musik beim Radeln und Joggen

Bitte nicht so laut!

Im Park, im Wald oder auf der Straße – man sieht sie überall: Jogger und Radfahrer mit Kopfhörern. Aber ist das eigentlich erlaubt?

Eine Joggerin wählt bei strahlendem Sonnenschein neue Musik von ihrem Smartphone aus. Die Kopfhörer hat sie bereits auf.

Rechtsfrage des Tages:

Wer auch beim Radfahren nicht auf seine Lieblingsmusik verzichten möchte, greift zu Kopfhörern oder dem Handy. Und auch beim Joggen kann gute Musik den Schritt beflügeln. Ist es eigentlich erlaubt, als Fußgänger oder Fahrradfahrer über Kopfhörer Musik zu hören?

Antwort:

Es gehört mittlerweile zum allgemeinen Bild, Menschen mit Kopfhörern auf oder in den Ohren zu begegnen. Sei es auf dem Fußweg, im Bus oder auf dem Fahrrad, viele wollen auch unterwegs ihren Lieblingsliedern lauschen. Grundsätzlich ist es weder Fußgängern noch Fahrradfahrern verboten, akustische Begleiter zu nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Kopfhörer auf dem Kopf getragen wird oder die kleinen Knöpfe im Ohr verschwinden. Aber auf die Lautstärke kommt es an.

Nicht die Ohren verschließen

Nach der Straßenverkehrsordnung haben Verkehrsteilnehmer dafür Sorge zu tragen, dass ihr Gehör nicht beeinträchtigt ist. Radfahrer müssen daher die Regel beachten, dass sie trotz Kopfhörern noch akustische Signale von außen wahrnehmen können müssen. Gerade auf dem Fahrrad ist es wichtig, auch akustisch am Verkehr teilzunehmen. Motorengeräusche oder Hupsignale können vor brenzligen Situationen warnen. So können Gefahren besser erkannt und vermieden werden. Verboten ist es daher, dass Sie sich durch laute Musik vollständig von Ihren Umgebungsgeräuschen abschotten.

„Walkman-Urteil“

Das Musik per Kopfhörer übrigens auf dem Rad nicht verboten ist, hat das Oberlandesgericht Köln bereits vor über zwanzig Jahren entschieden. Damals ging es freilich noch nicht um MP3-Player oder Musik aus dem Smartphone. Zu entscheiden hatte das Gericht über einen Radfahrer, der über Kopfhörer Musik von seinem tragbaren Kassettenrekorder hörte. Dabei entschied das Gericht, dass es grundsätzlich auf die Lautstärke ankäme. Nur wenn diese andere Verkehrsgeräusche überdecke, sei eine Nutzung unzulässig. Gleichzeitig erklärte das Gericht, dass gegen Mützen oder Helme, die das Gehör beeinträchtigen könnten, nichts einzuwenden sei. In diesem Fall sei die Nutzung dieser Schutzmaßnahmen von höherrangigem Interesse als die Beeinträchtigung des Gehörs (OLG Köln, Beschluss vom 20.02.1987, Aktenzeichen S 12/87).

Bußgeld droht

Drehen Sie Ihre Musik besser nicht derart laut auf, dass Sie ansonsten nichts mehr um sich herum hören können. Werden Sie erwischt, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Dieses beträgt bis zu 15 Euro. Außerdem kann überlaute Musik bei einem Unfall zu einer Mithaftung führen. Hätten Sie beispielsweise aufgrund einer Hupe die gefährliche Situation vermeiden oder entschärfen können, können Sie eine Mitschuld am Unfall tragen.

Musik auf zwei Beinen

Fußgängern ist es nicht verboten, Musik über Kopfhörer zu hören. Daher dürfen Sie beim Bummeln, Joggen oder Gassigehen mit Knöpfen im Ohr oder Kopfhörern auf dem Kopf unterwegs sein. Vergessen Sie aber nicht, dass Sie auch als Fußgänger auf die akustischen Signale des Straßenverkehrs angewiesen sind. Kommt es zu einem Unfall, steht auch hier eine Mithaftung im Raum. Haben Sie aufgrund der Beeinträchtigung Ihres Gehörs den Unfall oder dessen Folgen mit verursacht, sind Sie auch zumindest zum Teil mit verantwortlich.

Verbot immer wieder diskutiert

Insgesamt ist anzumerken, dass regelmäßig vor den erheblichen Gefahren des Musikgenusses über Kopfhörer im Straßenverkehr gewarnt wird. Entsprechend wird auch schon seit Längerem in der Politik diskutiert, MP3-Player und Co. ganz aus dem Straßenverkehr zu verbannen. Konkrete Vorhaben gibt es in der Politik derzeit aber nicht.

 

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