Rechtsfrage des Tages:
Messen gibt es für alle erdenklichen Anlässe. Und häufig lassen sich mit Rabatten und Messeaktionen richtige Schnäppchen machen. Was aber, wenn das Brautkleid zu Hause doch nicht gefällt? Oder der Staubsauger nicht die gewünschte Leistung erbringt?
Antwort:
Ob Sie im Ladengeschäft oder auf einer Messe einkaufen: Der Gesetzgeber sieht hier kein Widerrufsrecht vor. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt unter anderem bei Fernabsatzverträgen oder wenn Sie zum Beispiel an der Haustür überrumpelt wurden. Diese Situationen liegen auf einer Messe in aller Regel nicht vor. Ob Ware zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet wird, ist eine Frage der Kulanz des Händlers oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen ein Umtausch- oder Rückgaberecht enthalten sein kann.
Messe ist kein Fernabsatz
Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucher in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Schließen Sie einen Vertrag über Telefon, Fax oder Internet, können Sie häufig den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei einer Messe schließen Sie aber regelmäßig keinen Fernabsatzvertrag ab. Schließlich sind Sie selbst live dabei, können die Ware begutachten und vielleicht sogar mit dem Verkäufer verhandeln.
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Überrumpelt? Nicht auf Messen
Auch dürfte kein Fall des Haustürwiderrufsrechtes vorliegen. Verträge, die aufgrund einer Überrumpelung an der Haustür ohne vorherige Anforderung oder Einladung abgeschlossen werden, können unter bestimmten Umständen widerrufen werden. Da Ihnen bewusst sein dürfte, dass eine Verbrauchermesse eine Verkaufsveranstaltung ist, kann von einer Überrumpelung meist nicht die Rede sein. Ein Widerruf ist allerdings auch möglich bei Verträgen, die bei Freizeitveranstaltungen abgeschlossen werden.
Messe als Freizeitveranstaltung?
Jetzt könnte man natürlich argumentieren, dass der Besuch einer Hochzeits-, Camping- oder Verbrauchermesse auch als Freizeitveranstaltung gewertet werden könnte. Dem schieben die Gerichte aber einen Riegel vor. Der Sinn dieses Widerrufsrechtes ist es, Verbraucher davor zu schützen, dass sie in freizeitlich unbeschwerter Stimmung aufgrund von Gruppenzwang, Dankbarkeit für die Unterhaltung oder der örtlichen und zeitlichen Begebenheiten einen Kauf nur schwer ablehnen können. Typisches Beispiel hierfür sind Kaffeefahrten oder Ausflugsfahrten zur Unterhaltung. Bei diesen werden zum Beispiel neben dem Besuch eines wunderschönen Wasserschlosses auch gleich noch Heizdecken und Gesundheitskapseln unters Volk gebracht.
Besuch zum Shoppen
Messen hingegen besuchen Kunden gerade wegen des Warenangebots. Dass sich nebenbei sicherlich auch ein Freizeitvergnügen daraus machen lässt, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Wenn Sie auf eine Messe gehen wissen Sie, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung handelt und können frei entscheiden, ob Sie etwas mitnehmen wollen oder nicht. Daher sind Sie bei einem Umtausch auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Oder dieser hat Ihnen freiwillig bereits beim Kauf ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Doch überrumpelt?
Im Einzelfall kann natürlich auch auf einer Messe eine Überrumpelungssituation eintreten. Das kann der Fall sein, wenn bei einem rein zur Information dienenden Stand plötzlich doch Waren verkauft werden. Oder Sie bekommen Waren oder Dienstleistungen angeboten, die mit dem Zweck der Messe eigentlich nichts zu tun haben. Gehen Sie von einer Hochzeitsmesse mit einem neuen Wischmop nach Hause, sind Sie wahrscheinlich überrumpelt worden. Hier kommt ein Widerrufsrecht in Betracht.
Bei Mangel oder Irrtum
Unabhängig vom Widerrufsrecht können Ihnen aber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Ist der Artikel defekt oder entspricht nicht der Produktbeschreibung, können Sie Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Schadenersatz bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen. Und auch eine Anfechtung wegen Irrtums ist durchaus möglich. Anders als bei einem Widerrufsrecht brauchen Sie aber immer einen berechtigten Grund.
Stand: 22.10.2025
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