
Rechtsfrage des Tages:
Sicherlich haben auch Sie in letzter Zeit etwas im Internet bestellt. Zahlen Sie nicht per Vorkasse, müssen Sie selbst an die Bezahlung der Rechnung denken. Rutscht Ihnen diese durch, flattert bestimmt bald eine Mahnung ins Haus. Wie hoch dürfen dann die Mahngebühren ausfallen?
Antwort:
Viele Anbieter im Internet bieten ihren Kunden die Möglichkeit, Ware auf Rechnung zu kaufen. Das ist bequem und erleichtert die Rückabwicklung des Vertrages, wenn Sie die Bestellung nicht behalten möchten. Allerdings müssen Sie daran denken, die Rechnung pünktlich zu bezahlen. Befinden Sie sich in Verzug, darf der Verkäufer auch eine Mahngebühr erheben. Übertreiben darf er aber nicht.
Ware wirklich erhalten?
Passieren kann das jedem mal. Eine Rechnung wird aus Versehen vergessen oder verlegt und nicht bezahlt. Erst durch ein Mahnschreiben rückt der offene Betrag dann wieder ins Bewusstsein. Haben Sie eine solche Mahnung erhalten, sollten Sie immer zunächst prüfen, was eigentlich gefordert wird. Leider gibt es viele schwarze Schafe, die durch eine Mahnung Leute zum Bezahlen von Dingen bewegen wollen, die diese weder bestellt noch erhalten haben. Sind Sie sich aber sicher, dass der Rechnungsbetrag korrekt ist und von Ihnen lediglich vergessen wurde, so ist auch die Mahnung gerechtfertigt.
Verzug ist Voraussetzung
Allerdings sind die verlangten Mahngebühren nicht immer in Ordnung. Zum einen müssen Sie zunächst schauen, ob Sie wirklich zu spät mit der Bezahlung dran sind. Voraussetzung für eine Forderung von Mahngebühren oder Zinsen ist, dass Sie sich in Verzug befinden. Verzug wird beispielsweise dadurch ausgelöst, dass Ihnen ein konkreter Zahlungstermin in der Rechnung genannt wurde. Heißt es dort zum Beispiel "Zahlung bis zum 15.02.2021" und haben Sie diesen Termin verstreichen lassen, ist Verzug eingetreten. Auch in Verzug geraten können Sie, wenn Sie den Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlen. Darauf müssen Sie aber in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen worden sein.
Verzugszinsen per Gesetz
Das Gesetz sieht vor, dass ab Eintritt des Verzuges Zinsen angesetzt werden können. Diese betragen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Verbraucher und können zusätzlich zur pauschalen Mahngebühr verlangt werden. Setzt die erste Mahnung Sie überhaupt erst in Verzug, so darf für diese Mahnung noch nichts berechnet werden.
Zusätzliche Mahngebühren
Für weitere Mahngebühren fehlt hingegen eine gesetzliche Regelung. Natürlich haben sich aber bereits verschiedene Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Dabei hat sich gezeigt, dass Mahngebühren von zwei bis drei Euro pro Mahnung in der Regel angemessen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gläubiger die Mahnung selbst bearbeitet und versandt hat. Manche Gerichte akzeptieren aber auch bis zu fünf Euro Gebühren. Meist erhöhen sich die Mahngebühren gestaffelt mit jeder weiteren Mahnung. Höhere Gebühren werden hingegen als unangemessen angesehen.
Überzogene Forderungen abwehren
Sind Sie der Ansicht, die Mahngebühren seien zu hoch angesetzt, sollten Sie die Rechnung bezahlen und zwei bis drei Euro zusätzliche Mahngebühren mit überweisen. Parallel sollten Sie den Gläubiger informieren, dass die Mahngebühren nicht in voller Höhe akzeptiert und daher nur anteilig gezahlt werden. Es wäre dann am Gläubiger, etwaige weitere Mahngebühren gerichtlich geltend zu machen.