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Statt Blätterberge: Laubbläser im Herbst

Und der Lärm?

Derzeit werden wieder die röhrenden Laubbläser aus den Garagen geholt. Allerdings dürfen diese nicht jederzeit genutzt werden.

Ein Mann bläst Herbstlaub mit einem Laubbläser zu einem Haufen.

Rechtsfrage des Tages:

Sie werden gleichermaßen geliebt und gehasst: Laubbläser. Fallen die bunten Blätter von den Bäumen, röhren sie wieder durch unsere Straßen. Gibt es Regeln, wann und wo diese technischen Hilfsmittel eingesetzt werden dürfen?

Antwort:

Wer schon mal mit Rechen und Besen Laub gekehrt hat weiß, wie anstrengend das ist. Gerade große Flächen oder lange Straßen lassen sich da wunderbar mit einem Laubbläser freipusten. Allerdings stellen diese Geräte für Insekten und Kleintiere eine tödliche Gefahr dar. Außerdem sind sie meist extrem laut und belästigen die Nachbarschaft.

Einsatz klar geregelt


Daher gibt es klare Regeln zum Einsatz der röhrenden Laubbläser. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gibt feste Zeiten vor, wann die Geräte zum Einsatz kommen dürfen. Die extralauten Laubbläser dürfen Sie in Wohngebieten werktags nur zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betreiben. Sonn- und Feiertage sind tabu. Eine Ausnahme von diesen strengen Zeiten gilt nur, wenn die Geräte über ein EU-Umweltzeichen verfügen.

Was schreibt die Gemeinde vor?


Außerdem sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen. Eventuell gelten in Ihrem Ort zusätzliche Ruhezeiten. Machen Sie mit Ihrem Laubbläser Krach zur falschen Zeit, kann das richtig teuer werden. Als Ordnungswidrigkeit kann Ihnen das ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bescheren. In Misch-, Gewerbe- oder Dorfgebieten gilt die Lärmschutzverordnung übrigens nicht. Hier greift aber je nach Gebiet gegebenenfalls das Landesimmissionsschutzgesetz und das Sonn- und Feiertagsgesetz. Letztlich ist es auch eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme, den Laubbläser nicht gerade in den Mittagsstunden in Betrieb zu nehmen.

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