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Drohende Kontopfändung: P-Konto schützt

Keine Panik ...

Aus einem Girokonto kann ganz einfach ein Pfändungsschutzkonto werden. Was hat es damit auf sich und für wen macht dieses Konto Sinn?

Es sind viele Geldscheine im Portemonnaie.

Rechtsfrage des Tages:

Droht eine Kontopfändung, haben Schuldner schnell die gefürchtete Kontosperrung vor Augen. Ein P-Konto kann dann für einen ruhigeren Schlaf sorgen. Was hat es mit diesem Konto auf sich?

Antwort:

Wird Ihnen eine Kontopfändung zugestellt, ist der Geldhahn zunächst zugedreht. Sie können über dieses Konto nicht mehr verfügen und eingehende Gelder werden direkt an den Gläubiger weitergeleitet. Schutz bietet Ihnen da ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Auf diesem Pfändungsschutzkonto ist ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1.410 Euro unantastbar.

Wenn Schulden drücken

Gleichgültig aus welchem Grund, Schulden kann jeder aufbauen. Wird der Berg zu groß und Zahlungen sind nicht mehr möglich, sehen sich Verschuldete schnell einer Kontopfändung gegenüber. Voraussetzung ist zwar zunächst regelmäßig ein vollstreckbarer Titel wie ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Ist es aber schon so weit gekommen, kann eine Kontopfändung das Girokonto dicht machen. Um dann zumindest die nötigsten Geldgeschäfte weiterführen zu können, ist die rechtzeitige Umwandlung in ein P-Konto dringend angeraten.

Konto mit Schutz

Das P-Konto bietet Verschuldeten den Vorteil, über einen Betrag in Höhe von 1.410 Euro pro Monat weiter verfügen zu können. Trotz einer Kontopfändung kann der Kontoinhaber in Höhe dieses Betrages weiterhin Geld abheben, Überweisungen tätigen oder Daueraufträge ausführen lassen. Beim Grundfreibetrag kommt es nicht auf die Art der Einzahlung an. So kann es sich um das Einkommen oder Sozialleistungen handeln oder auch die Unterstützung durch Verwandte.

Auf Nachweis mehr

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Betroffenen auch ein höherer Freibetrag zugestanden werden. Das gilt unter anderem zum Beispiel bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, für das Kindergeld oder für Sozial- und Asylbewerberleistungen. Hierfür brauchen Sie allerdings eine Bescheinigung.

Nur ein Konto pro Person

Jeder hat Anspruch auf die Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Allerdings darf jeder auch nur ein solches Konto führen. Durch mehrere P-Konten den Freibetrag zu erhöhen, klappt daher nicht. Als Gemeinschaftskonto, beispielsweise mit dem Ehegatten, ist die Kontoführung auch nicht möglich. Wer ein P-Konto haben möchte, muss selbst aktiv werden. Entweder beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung in ein P-Konto oder Sie eröffnen ein neues Girokonto gleich mit Pfändungsschutz. Übrigens: Wurde Ihnen schon eine Kontopfändung zugestellt, ist es noch nicht zu spät. Der Kontoschutz gilt nämlich rückwirkend auch für Pfändungen, die Sie bis zu einem Monat vor der Umwandlung zugestellt erhalten haben.

Sparen erlaubt und erwünscht

Haben Sie einen Monat lang sparsam gewirtschaftet, können Sie den Rest des Freibetrags in den nächsten Monat übertragen. Das geht sogar für bis zu drei Monate. Das Ersparte bleibt für drei weitere Monate neben dem Freibetrag geschützt. Aber Achtung: Bleibt nach dem Übertragungszeitraum immer noch ein Rest übrig, können sich Ihre Gläubiger im nächsten Monat über eine Zahlung freuen.

Nachteile P-Konto

Für Menschen mit Schulden ist das P-Konto eine sinnvolle Sache, gewährleistet es trotz einer möglichen Kontopfändung noch eine gewisse finanzielle Flexibilität. Allerdings hat das Konto auch ein paar Nachteile. So kann es nur als reines Guthabenkonto geführt werden und auch die Kreditkarte wird gesperrt, sofern es sich nicht um eine Prepaid Kreditkarte handelt. Unter Umständen können Banken und Sparkassen für das P-Konto höhere Gebühren berechnen. Außerdem wird die Eröffnung oder Umwandlung in ein P-Konto bei der Schufa gemeldet. Wer also kein Problem mit Schulden hat, für den bietet sich ein P-Konto nicht an.

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