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Ein Haustier von der Krankenkasse

Mieze auf Rezept

Ärzte können nicht nur Medikamente verordnen, sondern sogar ein Haustier. Zahlt die Krankenkasse dann auch die laufenden Kosten?

Ein älterer Mann sitzt mit einem Hund und einer Katze auf einer roten Bank. Er streichelt beide.

Rechtsfrage des Tages:

Haustiere können die Gemüter ihrer Besitzer erheitern und bei Krankheiten sogar therapeutische Wirkung haben. Können die Kosten für die Tierhaltung dann auch von der Krankenkasse übernommen werden?

Antwort:

Eine Katze kann neuen Lebensmut wecken, die Fürsorge für einen Hund alten Menschen aus ihrer Einsamkeit helfen. Aber nicht jeder kann sich ein Haustier leisten. Die Kosten für Futter, Pflege und Tierarzt übersteigen schnell die vorhandenen Geldmittel. Obwohl Haustiere zur Genesung und Verbesserung der Gesundheit beitragen können, muss die Krankenkasse die Haltungskosten weder übernehmen noch bezuschussen. Eine Ausnahme gilt nur für Blindenführhunde.

Was zahlt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenversicherung kommt für viele Kosten rund um Diagnose, Heilbehandlung und Unterstützung auf. Was alles zur Krankenbehandlung zählt, können Sie in § 27 Sozialgesetzbuch V (SGB V) nachlesen. Neben der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung gehört unter anderem auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu.

Tiere für die Psyche

Jeder Tierfreund weiß: Ein Haustier kann die Psyche aufhellen, eine sinnvolle Alltagsbeschäftigung bieten und als Kamerad zur Seite stehen. Nicht selten schlagen Therapeuten ihren Patienten die Anschaffung eines Haustieres vor. Aber nicht nur die Anschaffung geht ins Geld. Auch für die Nahrung, Tierarztkosten und Versorgung des Tieres sollte etwas Geld auf der hohen Kante liegen.

Kein Hilfs- oder Heilmittel

So dachte ein Kläger, der seinen Fall vor das Sozialgericht brachte. Seine Krankenkasse hatte nämlich die Kostenübernahme für sein Haustier abgelehnt. Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund entschied (Beschluss vom 07.06.2019, Aktenzeichen Do E 940-806). Als Teil der privaten Lebensführung seien Haustiere nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne des Gesetzes anzusehen. Auch wenn sie positiven Einfluss nähmen, seien sie nicht Teil der Krankenbehandlung. Ebenso entschied das Gericht in einem ähnlichen Rechtsstreit (Aktenzeichen S 8 KR 1740/18).

Assistenzhunde

Neben der positiven rein psychischen Unterstützung durch ein Tier gibt es für unterschiedlichste Erkrankungen oder Behinderungen sogenannte Assistenzhunde. Diese durchlaufen eine lange Ausbildung und können beispielsweise Menschen mit Angststörungen oder Epileptikern im Alltag helfen. Auch wenn die Anschaffung dieser speziellen Tiere sehr kostspielig ist und sie eine echte Unterstützung der Halter versprechen, werden diese Kosten in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Zwar kann die gesetzliche Krankenversicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen. Die Hürde für eine Bewilligung liegt aber sehr hoch.

Blindenführhunde

Etwas anderes gilt für Blindenführhunde. Diese sind als Hilfsmittel bei Sehbehinderung anerkannt. Entsprechend übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Anschaffung, Ausbildung und Einarbeitung. Auch für den laufenden Unterhalt kann die Krankenversicherung eine monatliche Pauschale anweisen.

Assistenzhunde in der Diskussion

Die Übernahme der Kosten für andere Assistenzhunde ist schon seit einiger Zeit in der politischen Diskussion. Ein erster Schritt könnte das Teilhabestärkungsgesetz sein, das zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten soll. Dort geht es zwar nicht um die Kostenübernahme. Das Gesetz sieht aber vor, dass Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf Begleitung ihres Assistenz- oder Blindenführhundes in öffentliche Einrichtungen haben sollen. Auch sollen sie mit ihren Hunden Anlagen und Einrichtungen betreten dürfen, die typischerweise für den allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich sind.

Kosten steuerlich absetzen

Auch wenn die Kosten für Assistenzhunde derzeit nicht übernommen werden, so können Betroffene diese aber zumindest von der Steuer absetzen. Dabei können sie die Kosten für Anschaffung, Ausbildung und Ausstattung wie beispielsweise spezielle Führgeschirre steuerlich geltend machen. Grundvoraussetzung ist, dass für den Hund eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ob sich das wirklich lohnt, kommt auf die Höhe der Kosten an. Oft dürften diese durch den Behindertenpauschbetrag bereits abgegolten sein.

 

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