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Haftung in der Tierpension

Urlaub ohne Hund

Soll der Vierbeiner mal nicht mit in den Urlaub, bietet sich die Betreuung in einer Tierpension an. Wer haftet, wenn dort etwas passiert?

Frau mit Golden Retriever an der Leine.

Rechtsfrage des Tages:

Die Osterferien stehen vor der Tür. Und vielleicht haben Sie sich in diesem Jahr auch entschieden, Ihren vierbeinigen Liebling in einer Tierpension unterzubringen. Wer haftet, wenn Ihr Hund während der Betreuung einen Schaden verursacht oder selbst verletzt wird?

Antwort:

Auch wenn Ihr Hund fester Bestandteil der Familie ist, eignet sich nicht jede Art von Urlaub für ein Tier. Flugreisen bedeuten für Hunde großen Stress und auf Skipisten haben die Vierbeiner auch nichts verloren. Eine gute Alternative ist die Betreuung Ihres Haustiers in einer Tierpension. Die Auswahl der richtigen Unterkunft ist nicht leicht. Und auch über die Haftungsfrage sollten Sie sich Gedanken machen. Denn auch wenn Ihr Hund noch so friedlich ist, zu Sachschäden und Beißereien kann es trotzdem immer kommen.

Bello außer Rand und Band

Verursacht Ihr Hund einen Schaden, haften Sie als Tierhalter nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, wen ein Verschulden trifft. Auch Ihre Abwesenheit während des Vorfalls ändert nichts an Ihrer Haftung. Dies gilt auch, wenn Ihr Hund sich in einer professionellen Betreuung befindet. Allerdings kann ein Verschulden des Geschädigten dessen Ansprüche mindern, im Einzelfall sogar ausschließen. Außerdem sollten Sie den Betreuungsvertrag sorgfältig studieren. Dort werden Sie Klauseln finden, die die Haftungsfrage auch für die Verletzung Ihres Tieres regeln.

Haftung des Tieraufsehers

Geben Sie Ihren Hund in eine professionelle Tierpension, werden die dortigen Betreuer zu Tierhütern. Auch diese haften, wenn Ihr Hund einen Schaden anrichtet. Anders als bei der weiterreichenden Tierhalterhaftung kommt es dabei jedoch auf einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht an. Es handelt sich nämlich nicht um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, sondern das Einstehen für ein begangenes Unrecht. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, kommt immer auf den Einzelfall an.

Beide haften

Kommt eine Haftung der Tierpension in Betracht, bedeutet das nicht automatisch, dass der Halter aus dem Schneider ist. Die Halterhaftung tritt nämlich neben die Tieraufseherhaftung und beide können vom Geschädigten zusammen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Je nach Fall kann dann ein Ausgleich zwischen den beiden haftenden Personenkreisen erfolgen. Übrigens: Tierpensionen können vertraglich ihre Haftung einschränken. Ein vollständiger Haftungsausschluss dürfte hingegen in der Regel gegen geltendes Recht verstoßen.

Versicherung wichtig

Auch wenn die unmittelbare Aufsichtspflicht für den Hund während des Aufenthalts bei der Tierpension liegt, müssen Sie als Halter trotzdem meist für den Schaden zumindest mit einstehen. Umso wichtiger ist es, dass Sie eine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen haben. In manchen Bundesländern ist diese ohnehin verpflichtend. Prüfen Sie aber Ihre Versicherungsbedingungen. Nicht immer werden Schäden übernommen, die während einer professionellen gewerblichen Betreuung eintreten.

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