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Trampolin und Planschbecken im Garten

Spaß mit Risiko

Spielgeräte im Garten bergen auch Gefahren. Um Unfälle zu vermeiden, müssen Sie besonders auf Ihre Verkehrssicherungspflicht achten.

Rechtsfrage des Tages:

Im Sommer wird in vielen Gärten gehopst, geplanscht und getobt. Müssen Sie Ihren Nachwuchs und deren Freunde beaufsichtigen? Und haften Sie, wenn ein Unfall passiert?

Antwort:

Als Eltern haben Sie die Aufsichtspflicht über Ihre Kinder. Kommen gelegentlich Kinder zu Ihnen zum Spielen zu Besuch, liegt meist nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor. Eine umfassende Aufsichtspflicht ist damit nicht verbunden. Dennoch sollten Sie stets wachsam sein. Denn Trampoline, Spieltürme und Planschbecken können viele Gefahren gerade für kleine Kinder in sich bergen. Daher sollten Sie Ihren Nachwuchs stets gut im Auge haben. Und auch Ihre Verkehrssicherungspflicht spielt eine wichtige Rolle.

Aufpassen bitte!

Als Faustregel gilt: Je jünger Ihr Kind ist, umso seltener dürfen Sie es aus den Augen lassen. Kleinkinder sollten Sie auf keinen Fall allein am Pool toben lassen. Schon flaches Wasser kann zur lebensbedrohlichen Gefahr werden. Werden die Kinder älter, können die Intervalle der Beaufsichtigung schon etwas anders ausfallen. Gleiches gilt für Trampoline, Schaukeln oder Spieltürme.

Brave Kinder

Dabei kommt es natürlich auch immer darauf an, was Ihr Kind gerade tut und wie weit es entwickelt ist. Mit seinen Puppen wird auch ein kleineres Kind eine kurze Zeit allein in seinem Zimmer spielen dürfen. Auf dem Trampolin oder Spielgerüst sollten Sie allerdings immer einen Blick auf Ihr Kind werfen. Wichtig ist es, dass Sie mit Ihrem Kind genaue Verhaltensregeln besprechen. Beispielsweise sollten Sie verbieten, dass mehrere Kinder das Trampolin gleichzeitig nutzen. Dabei können Sie am besten einschätzen, ob Ihr Kind die Regeln versteht und sich auch daran halten wird. Missachtet es gern mal das eine oder andere Verbot, müssen Sie umso besser achtgeben.

Spielbesuch

Die Aufsichtspflicht können Eltern auch auf andere übertragen. Eine vertragliche Aufsichtspflicht übernehmen beispielsweise Erzieher in der Kita oder Betreuer während einer Jugendreise. Kommt ein Freund Ihres Kindes gelegentlich zum Spielen zu Ihnen, erfolgt meist keine vertragliche Übertragung der Aufsichtspflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein solcher Vertrag nur vor, wenn das Kind sich weitreichend und von längerer Dauer in der Obhut eines anderen befindet. Gelegentliche kurze Besuche aus reiner Gefälligkeit ohne eine Bezahlung gehören nicht dazu. Eine umfangreiche Übertragung der Aufsichtspflicht durch die Eltern geht damit in der Regel nicht einher. Rein praktisch sollten Sie die anderen Kinder natürlich genauso beaufsichtigen wie Ihre eigenen. Nur die Haftungsschwelle ist höher angesetzt.

Technisch in Ordnung

Von der Aufsichtspflicht abgrenzen müssen Sie aber die Verkehrssicherungspflicht. Schließlich gehören die Schaukel oder das Trampolin im Garten Ihnen. Mit diesen Geräten schaffen Sie eine potenzielle Gefahrenquelle. Daher müssen Sie Sorge dafür tragen, dass die Spielgeräte in einwandfreiem Zustand sind. Achten Sie also beispielsweise beim Trampolin darauf, dass Sie es genau nach den Vorgaben an einer geeigneten Stelle aufbauen. Außerdem sollten Sie regelmäßig den Zustand des Geräts kontrollieren. Sind die Netze richtig gespannt? Ist kein Loch in der Sprungmatte? Verletzt sich ein Kind aufgrund eines morschen Spielgerüsts oder reißt das Seil der Schaukel, können Sie wegen der Verletzung Ihrer Verkehrssicherungspflicht in die Haftung genommen werden. Zumindest, wenn Sie die regelmäßige Kontrolle und den einwandfreien Zustand des Geräts vor dem Unfall nicht nachweisen können.

Heimliche Gäste

Trampoline und Planschbecken können eine geradezu magische Anziehungskraft auf Kinder ausüben. Daher kann es vorkommen, dass sich ein Nachbarskind unangemeldet plötzlich in Ihrem Garten findet. Wollen Sie ungebetene Gäste auf Ihrem Trampolin vermeiden, sollten Sie es entsprechend sichern. Und das Planschbecken nach dem Badespaß am besten ausleeren. Zwar geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass Sie nicht grundsätzlich mit unbeaufsichtigt herumstreunernden Kleinkindern rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist aber noch nicht gesichert, daher kann eine Haftung für einen Unfall in einem frei zugänglichen Planschbecken nicht ausgeschlossen werden. Sichern Sie daher zur Vermeidung von Unfällen die Spielzonen in Ihrem Garten ausreichend ab.

Menschenverstand

Grundsätzlich sollten Sie mit Ihren Kindern bestimmte Verhaltensregeln besprechen und auf deren Einhaltung achten. Das gilt für Ihre eigenen Kinder genauso wie für Spielbesuch oder Kinder aus der Verwandtschaft. Je älter das Kind ist, umso eher dürfen Sie auf die Einhaltung der Regeln vertrauen. Aber auch kleine Kinder können schon verstehen, dass sie auf dem Trampolin nur alleine hüpfen sollen und das Planschbecken ohne Mama oder Papa tabu ist. Dennoch sollten Sie dabeibleiben, damit aus dem Spielspaß keine ernste Situation wird. Bei aller Juristerei – niemand möchte damit Leben müssen, dass ein Kind im eigenen Garten zu Schaden gekommen ist. 

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