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Gewährleistung beim Kauf von Schnäppchen

B-Ware mit Mangel

B-Ware ist nicht gleich B-Ware. Für die Dauer der Gewährleistungsfrist kommt es auf den Grund für den Preisnachlass an.

Rechtsfrage des Tages:

Bei Waren mit leichten Schönheitsfehlern können Sie ein echtes Schnäppchen machen. Als B-Ware werden aber auch Artikel verkauft, die bereits gebraucht wurden. Wie sieht es mit der Gewährleistung bei B-Ware aus?


Antwort:

Grundsätzlich haben Sie als Verbraucher gegenüber einem Unternehmer Anspruch auf Gewährleistung. Ist der erworbene Artikel mangelhaft, können Sie eine Reparatur oder den Austausch verlangen oder je nach Umstand auch vom Vertrag zurücktreten. Beim Kauf von Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe. Daran ändern auch optische Mängel oder das Fehlen der Originalverpackung nichts.
Bei gebrauchten Sachen hat der Verkäufer hingegen die Möglichkeit, die Gewährleistung auf ein Jahr zu beschränken. Hierfür bedarf es aber einer schriftlichen Vereinbarung oder einer rechtsgültigen Erklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher kommt es darauf an, warum der Artikel als B-Ware ausgezeichnet worden ist. Ist lediglich die Verpackung beschädigt? Dann handelt es sich trotzdem um Neuware. Der Händler muss zwei Jahre für die Mangelfreiheit einstehen.
Wurde die Sache hingegen schon von einem anderen Käufer benutzt und wurde zurückgegeben, ist sie gebraucht. In diesem Fall darf der Verkäufer die Gewährleistungsfrist verkürzen. Mit der Anzeige von Mängelansprüchen müssen Sie sich dann beeilen. Stellen Sie bei einem B-Artikel einen Mangel fest, müssen Sie für die Bestimmung der Frist also immer erst prüfen, warum es sich um B-Ware handelt.

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