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Gewährleistung beim Pflanzenkauf?

Welk statt grün

Wollen Sie Ihren Garten frühlingsfrisch machen, werden Sie sicherlich auch Pflanzen kaufen. Was aber, wenn diese sofort eingehen?

Ein Mann schneidet eine Buchshecke zurecht.

Rechtsfrage des Tages:

Der Frühling naht und viele Leute planen, ihren Garten zu verschönern. Aber nicht immer erfreuen neue Gewächse durch sattes Grün und bunte Blüten. Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn Pflanzen eingehen oder nicht anwachsen?

Antwort:

Gerade zu dieser Jahreszeit sind Frühlingsblumen wahre Verkaufsschlager im Baumarkt oder Gartencenter. Oder wollen Sie Ihren Garten vielleicht komplett neu gestalten? Dann können Sie entweder selbst zum Spaten greifen. Oder Sie beauftragen eine professionelle Firma. Geht beim Anpflanzen etwas schief oder fühlt sich der neue Baum in Ihrem Garten nicht wohl, kommen Gewährleistungsansprüche in Betracht. Allerdings kann es manchmal mit der Beweislast schwierig werden.

Mit dem Einkaufswagen

Grundsätzlich stehen Verbrauchern beim Kauf von Waren Gewährleistungsrechte zu. Ist die gekaufte Sache bei Übergabe mangelhaft, kann der Kunde Ersatz verlangen oder in bestimmten Fällen vom Vertrag zurücktreten. Bei Pflanzen ist die Bestimmung eines Sachmangels häufig schwierig. Lässt Ihre Primel zwei Tage nach dem Kauf bereits alle Blüten hängen, kann ein solcher Mangel vorliegen. Denkbar wäre auch, dass Sie eine erkrankte Pflanze kaufen, die einfach nicht anwachsen will. Problematisch ist die Klärung der Frage, ob die Ursache bereits beim Kauf vorgelegen hat. Haben Sie vergessen zu gießen oder haben Sie den gekauften Busch an einer ungeeigneten Stelle eingepflanzt, trifft den Verkäufer kein Verschulden und Sie haben keine Gewährleistungsansprüche.

Beweis? Schwierig …

Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass der Käufer die Beweislast dafür trägt, dass die Pflanze bereits bei Kauf mit einem Mangel behaftet war. Innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe kehrt sich die Beweislast allerdings um. In diesem Zeitraum gilt eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Es wäre am Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen. In der Praxis kommt es sicherlich meist auf die jeweils gekaufte Pflanze an. Erstehen Sie ein Alpenveilchen in einem Topf, wird es nach einer gewissen Zeit verblüht sein. Das liegt in der Natur der Pflanze und stellt keinen Mangel dar. Haben Sie hingegen ein teures Ziergehölz gekauft und dieses geht ein, kann die Frage der Gewährleistung schon dringlicher sein. Dann kommt es darauf an, ob der Baum schon krank verkauft wurde oder ob er durch unsachgemäße Behandlung und Pflanzung eingegangen ist.

Garantiert!

Schauen Sie doch mal in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Gartencenters. Neben den allgemeinen Ausführungen zur Gewährleistung finden Sie dort häufig auch Garantiebestimmungen. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers, für bestimmte Dinge einzustehen. Mancher Baumarkt gibt Ihnen auf bestimmte Pflanzen sogar eine Anwachsgarantie. Dabei steht es dem Verkäufer frei, die jeweiligen Bedingungen der Garantie zu definieren. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Garantie haben Sie nicht. Letztlich lohnt es sich immer, mit dem Verkäufer ein freundliches Gespräch zu führen. Sind Ihre Einwendungen berechtigt, werden sich die meisten Pflanzenverkäufer auch ohne weitere Prüfung kulant zeigen.

Arbeit vom Profi

Wer selbst nicht in der Erde wühlen will, beauftragt einen Garten- und Landschaftsbauer. Wie in jedem handwerklichen Betrieb kann auch dabei mal etwas nicht so klappen wie gewünscht. Wird die Hecke braun, geht der Bodendecker ein oder der Apfelbaum wächst nicht an, werden Sie sich sicherlich zuerst an den Betrieb wenden. Wie in anderen Bereichen auch, muss dieser gegenüber seinen Kunden die Gewährleistung übernehmen. Stellt sich die Leistung als mangelhaft heraus, kann der Kunde Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Wer hat Schuld?

Natürlich greift das Gewährleistungsrecht nur, wenn der Betrieb den Mangel auch zu vertreten hat. Geht die frische Hecke ein, weil der Kunde sie trotz Trockenheit nicht gegossen hat, hat sich der Betrieb kein Verschulden vorzuwerfen. Mangelhaft ist die Leistung hingegen, wenn beispielsweise Schattenpflanzen in Beete mit praller Sonne gepflanzt wurden. Auch falsche Pflegeanleitungen können einen Mangel darstellen. Garten- und Landschaftsbauer sollten ihre Kunden auch darauf hinweisen, dass bei höherer Gewalt, zum Beispiel einem Schädlingsbefall von außen, die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Anwachsgarantie

Daneben bieten manche Betriebe neben der üblichen Gewährleistung eine weiterreichende Garantie an. Üblich ist beispielsweise eine Anwachsgarantie. Dieses zusätzliche Vertragsversprechen lassen sich Firmen in der Regel durch entsprechend höhere Kosten ausgleichen. Eine Alternative ist die sogenannte Fertigstellungspflege. Hierbei kümmert sich der Betrieb auch weitergehend um die Pflege und den Schnitt der Pflanzen, bis alles angewachsen ist und gedeiht.

Gartenprojekt planen

Wollen Sie nicht nur Ihren Vorgarten mit ein paar Frühlingsblühern verschönern, sollten Sie Ihr Gartenprojekt sorgfältig planen. Achten Sie auf die richtigen Pflanzzeiten und Standorte für Ihre Pflanzen. Bedenken Sie auch, dass sich manche Pflanzensorten nebeneinander nicht gut vertragen. Machen Sie sich vor dem Kauf sorgfältig schlau, können Sie sich sicherlich bald über Ihre neue grüne Oase freuen.

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