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Rund um den Hund: Gassi gehen

Rücksicht nehmen

Der beste Freund des Menschen will bei jedem Wind und Wetter raus. Doch beim Gassi gehen sollten Sie auch rechtlich einiges beachten.

Rechtsfrage des Tages:

Einen Hund zu halten, fordert viel Verantwortungsbewusstsein. Und auch rechtlich müssen Sie so einiges beachten. Woran müssen Sie denken, wenn Sie mit Ihrem vierbeinigen Freund unterwegs sind?

Antwort:

Heute ist Gassi-Gehen-Tag. Und jeder Hundebesitzer kennt das. Egal, ob es stürmt oder schneit. Ein Hund möchte seinen Auslauf haben, sein Geschäft erledigen und sein Revier markieren. Vielleicht unternehmen Sie statt eines Fußmarsches demnächst mal eine Radtour mit Ihrem Hund? Grundsätzlich verboten ist es nämlich nicht, einen Hund vom Fahrrad aus zu führen. Und auch Ihren Nachwuchs dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit dem tierischen Hausgenossen auf die Straße lassen.

Herrchen macht es weg

Hunde sind darauf angewiesen, ihre Geschäfte - ob groß oder klein - im Freien zu verrichten. Anders als beispielsweise Hauskatzen benutzen sie in aller Regel keine eigene Toilette. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass Herrchen den Hundehaufen nicht einfach auf dem Gehweg liegen lässt. Tatsächlich droht sogar ein Bußgeld, wenn Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes ignorieren. Je nach Bundesland können Ihnen bis zu 150 Euro, im wiederholten Fall sogar noch mehr drohen. Daher sollten Sie sich als Hundebesitzer zum Gassi gehen stets mit Kotbeuteln bewaffnen. Das gilt nicht nur für Spaziergänge durch den Ort, sondern auch für den Marsch durch Grünanlagen. Mancherorts finden Sie auch eigens dafür aufgestellte Spender mit Gratisbeuteln.

Sonderregel für Blindenführhunde

Blindenführhunde sind nach einer speziellen Ausbildung in der Lage, blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen sicher auch durch fremde Umgebungen zu führen. Wessen Sehfähigkeit aber stark eingeschränkt ist, kann sich nicht um die Hinterlassenschaften seines Hundes kümmern. Die jeweiligen Hundeverordnungen der Städte und Kommunen sehen hingegen meist keine Ausnahmeregelung vor. In der Praxis dürfte es aber wohl kaum zu einer Ahndung kommen, wenn der Kot eines Blindenführhundes auf der Straße liegen bleibt. Jedenfalls sollten nicht eingeschränkte Menschen verständnisvoll und hilfsbereit reagieren. Zumal diese speziellen Hunde auch darauf trainiert sind, sich nicht mitten auf dem Gehsteig zu erleichtern.

Spielplätze sind tabu

Auch wenn Ihr Hund noch so friedfertig ist, auf einem Kinderspielplatz hat er nichts verloren. In der Regel finden Sie entsprechende Ge- oder Verbotsschilder am Eingang zum Spielgelände. Welches Bußgeld verhängt werden kann, kommt auf die Regelung Ihrer Stadt oder Gemeinde an. Mit bis zu 50 Euro, in manchen Städten sogar bis 150 Euro, müssen Sie aber meist rechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie Ihren Hund angeleint haben. Lassen Sie Ihren Hund seine Notdurft dann auch noch im Sandkasten erledigen, können Sie sogar mit einem Strafverfahren rechnen. Ein Gericht kann das als fahrlässige Gefährdung werten. Leinen Sie Ihren Liebling vor dem Spielplatz an, achten Sie auf einen angemessenen Abstand. Als Wachhund direkt am Eingangstor sollte Ihr Hund nicht abgestellt werden.

Kinder an der Leine

Viele Kinder sind begeistert, wenn sie allein mit dem Hund rausdürfen. Eine feste Altersgrenze gibt es tatsächlich dafür nicht. Ihr Kind muss aber körperlich und geistig dazu in der Lage sein, einen Hund sicher zu führen. Dabei kommt es also auf die Entwicklung und Reife Ihres Kindes an. Auch die Hunderasse kann eine Rolle spielen. Einen sehr kleinen Hund wird ein Kind früher ausführen dürfen, als einen ausgewachsenen Schäferhund.

Leine am Lenker

Möchten Sie mit Ihrem Hund eine Radtour unternehmen, spricht grundsätzlich nichts dagegen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt es sogar ausdrücklich, Hunde vom Fahrrad aus zu führen. Achten Sie dabei aber darauf, dass die Leine nicht zu kurz, aber auch nicht zu lang ist und sich nicht im Fahrrad verheddert. Besonders wichtig ist es, dass Sie die Kondition Ihres Hundes nicht überschätzen. Passen Sie Ihr Tempo dem Ihres Hundes an und machen bei nicht so lauffreudigen Gesellen öfter mal eine Pause. Vom Auto aus dürfen Sie Hunde übrigens nicht „Gassi fahren“. Das verbietet die StVO ausdrücklich. Zum Gassi gehen zu fahren ist natürlich erlaubt, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Hund aussteigen und zu Fuß unterwegs sind.

Friedliches Miteinander

Vergessen Sie bei aller Liebe zu Ihrem Tier nicht, dass nicht alle Passanten Hundefans sind. Nehmen Sie auf andere Verkehrsteilnehmer, auch auf den Fußwegen, Rücksicht. Und lassen Sie Ihren Hund nicht in den Vorgarten des Nachbarn bieseln. Beachten Sie ein paar Verhaltensregeln, werden Sie mit Ihrem Hund viel Freude beim täglichen Spaziergang haben.

 

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