Zum Inhalt springen

Zugang eines Schreibens sicher beweisen

Brief erhalten?

Manche Schreiben sind sehr wichtig, z. B. die Kündigung der Mietwohnung. Wie können Sie nachweisen, dass Sie diese rechtzeitig losgeschickt haben?

Eine Frau sitzt in der heimischen Küche am Laptop und überprüft Dokumente.

Rechtsfrage des Tages:

Rechtserhebliche Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit in der Regel dem Empfänger auch zugehen. Beweispflichtig ist der Absender. Wie können Sie aber sicher den Zugang beweisen?

Antwort:

Sie wollen Ihre Wohnung kündigen? Oder einen säumigen Schuldner in Verzug setzen? Dann sollten Sie darauf achten, dass die Erklärung dem Empfänger auch zugeht. Selbst wenn Sie die Absendung eines entsprechenden Schreibens nachweisen können, können Sie auch den Zugang belegen?

Zugang Voraussetzung

Fristen müssen Sie in vielen Lebensbereichen beachten - sei es die Kündigungsfrist für Ihre Mietwohnung oder Ihren Job, für das Zeitungsabo oder die wöchentliche Gemüselieferung. Damit die Frist als gewahrt gilt, muss das entsprechende Schreiben vor Fristablauf dem Empfänger zugehen. Schicken Sie einen einfachen Brief, ist das in der Regel nicht möglich. Oder können Sie nachweisen, wann der Umschlag im Briefkasten Ihres Vermieters angekommen ist? Meint es ein Empfänger böse mit Ihnen, kann er den rechtzeitigen Zugang einfach bestreiten. Dann haben Sie keine Möglichkeit, einen Beweis anzutreten.

Übergabe durch Boten

Sie tragen die volle Beweislast dafür, dass der Empfänger Ihr Schreiben auch tatsächlich erhalten hat. Sicher ist es beispielsweise, wenn Sie Ihr Schreiben durch einen Boten persönlich übergeben lassen. Quittiert er sich noch die Übergabe, können Sie den Zugang sicher nachweisen. Rein praktisch ist dies aber häufig nicht möglich. Entweder wohnt der Empfänger weit entfernt oder es handelt sich um eine Firma, bei der niemand für die persönliche Entgegennahme Ihres Schreibens zuständig ist.

Einwurf durch Boten

Ein Bote kann natürlich einen Brief auch in den Briefkasten des Empfängers werfen. Auch dann sollte er sich Ort, Uhrzeit und Datum notieren. So kann er im Streitfall später als Zeuge den Einwurf bestätigen. Aber Achtung! Wird der Brief in den Briefkasten gelegt, kommt es auch darauf an, wann der Empfänger nach den normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Läuft die Frist an einem Mittwoch ab, sollte der Bote das wichtige Schreiben nicht erst um 23:00 Uhr in den Kasten schieben. Da um diese Uhrzeit üblicherweise niemand seinen Briefkasten leert, gilt das Schreiben frühestens am Donnerstag als zugegangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger dann tatsächlich Kenntnis genommen hat oder nicht. Zumindest, wenn er den fristgerechten Zugang bestreitet.

Alternative Einschreiben

Eine sinnvolle Möglichkeit für einen beweissicheren Zugang ist die Übersendung eines Einschreibens. Beim Einschreiben mit Rückschein erhalten Sie nach dem Zugang eine Benachrichtigungskarte. Auf dieser können Sie genau nachlesen, wer Ihr Schreiben wann in Empfang genommen hat. Der Nachteil: Der Empfänger kann die Annahme verweigern. Nach einer gewissen Lagerfrist bei der Post erhalten Sie Ihr Einschreiben ohne Zugang zurück.

Einwurfeinschreiben ausreichend?

Für einen beweissicheren Zugang kann aber auch ein Einwurfeinschreiben ausreichen. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2012 klargestellt, dass ein solches Schreiben einen Tag nach Einwurf des Einschreibens als zugegangen gilt (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 95/11). Voraussetzung ist allerdings, dass das Zustellungsverfahren eingehalten wurde. Da der BGH von einem sogenannten Anscheinsbeweis ausgeht, kann der Empfänger auch stets den Beweis antreten, dass er das Schreiben nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat. Kann er zum Beispiel beweisen, dass das Einschreiben im Briefkasten seines Nachbarn gelandet ist und dieser ihn erst Tage später informiert hat, kann der fristgemäße Zugang ins Wanken geraten. Außerdem haben verschiedene Gerichte insbesondere im arbeitsrechtlichen Bereich entschieden, dass ein Einwurfeinschreiben nicht als Zugangsnachweis ausreiche.

Auf den Inhalt kommt es an

Achten Sie unbedingt noch auf Folgendes: Tüten Sie das Schreiben im Beisein eines Zeugen ein. Der Empfänger wird zwar vielleicht nicht den Zugang des Einschreibens bestreiten können. Er könnte aber behaupten, dass der Umschlag nur ein leeres Blatt enthalten habe. Kann ein Zeuge bestätigen, dass Ihr Umschlag die Kündigung oder Mahnung enthielt und dieser Umschlag bei der Post oder durch einen Boten abgegeben wurde, kann Ihr Empfänger sich nicht mehr erfolgreich gegen den Zugang wehren.

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.

Ähnliche Beiträge: