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E-Auto: Laden daheim

Die eigene Wallbox

Elektroautos werden immer beliebter. Doch wo laden Sie Ihren Stromer auf? Erfahren Sie, was Sie rund um Kabel und Wallbox wissen sollten.

Junges Paar im Rückspiegel eines Autos.

Rechtsfrage des Tages:

Immer mehr Elektroautos finden ihren Besitzer. Besonders charmant ist, dass diese ihr elektrisches Fahrzeug auch zu Hause aufladen können. Welche Förderung gibt es für Ladestationen und was gilt im Wohnungseigentumsrecht?

Antwort:

Wer sich ein E-Auto anschafft, sollte sich über die nächsten Lademöglichkeiten erkundigen. Besonders bequem geht das mit einer eigenen Ladestation zu Hause. Gegenüber anderen Wohnungseigentümern haben Sie mittlerweile sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Installation. Legen Sie Ihr Ladekabel quer über den Fußweg, müssen Sie aber aufpassen. Eine staatliche Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es derzeit nicht mehr.

Mobil oder fest installiert

Um Ihr E-Auto zu Hause aufzuladen, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Zwar können Sie Ihr Fahrzeug theoretisch an einer üblichen Haushaltssteckdose anschließen. Experten raten davon aber ab, da diese Steckdosen nicht für die Belastung ausgelegt sind. Stattdessen können Sie auf eine mobile Ladestation zurückgreifen. Erkundigen Sie sich aber genau, ob Sie gegebenenfalls eine Genehmigung Ihres Netzbetreibers brauchen und auf welche technischen Voraussetzungen Sie achten müssen. Besonders wichtig ist, dass an Ihrem Stellplatz ein Starkstromanschluss vorhanden ist. Auch müssen Sie sicherstellen, dass der Strom für Ihr Fahrzeug über einen eigenen Stromzähler läuft und nicht über den Gemeinschaftsstrom, sofern Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Als besonders sicher und zuverlässig gelten fest installierte Ladestationen, meist Wallbox genannt. Außerdem sollen sie eine höhere Ladeleistung gewährleisten. Wollen Sie sich eine Wallbox anschaffen, müssen Sie sich genau informieren. Zwischen den verschiedenen Geräten gibt es teils erhebliche Unterschiede.

Was sagen die anderen Eigentümer?

Sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, werden Sie es wissen. Viele Fragen rund um das Haus können die Eigentümer nur gemeinschaftlich treffen. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt ein neues Wohnungseigentümergesetz (WEG). Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat nun das Recht auf eine angemessene bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum zum Zweck des Ladens elektrisch betriebener Fahrzeuge. Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Anspruch selbst dann, wenn es nur Gemeinschaftsstellplätze gibt. Einen Beschluss der Eigentümerversammlung brauchen Sie aber trotzdem. Die Eigentümerversammlung muss die Gestattung formell beschließen und hat ein Mitspracherecht, wie und beispielsweise, auf wessen Kosten die Maßnahme durchgeführt werden soll.

Auch für Mieter

Nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter profitieren von der WEG-Novelle und der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). So können Mieter von ihrem Vermieter die Einrichtung einer Ladestation verlangen. Bei Wohnungseigentum muss der Vermieter den Einbau der Ladestation gegenüber seinen Miteigentümern durchsetzen. Bei Einzeleigentum kann er die Zustimmung gegenüber seinem Mieter nur verweigern, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für den Einbau trägt in der Regel der Mieter.

Staatliche Förderung

Eine staatliche Förderung sollte den Einbau fest installierter Ladestationen attraktiver machen und die E-Mobilität weiter fördern. So konnten Antragsberechtigte einen pauschalen Zuschuss von 900 € pro Ladepunkt bekommen. Aktuell fördert der Bund jedoch keine Ladestationen für Privatpersonen mehr. Schlau machen kann sich aber trotzdem lohnen. In einzelnen Bundesländern wie Baden-Württemberg können Sie immer noch Fördermittel beantragen. Auch so mancher Energieversorger oder Kommunen wollen weiter finanzielle Anreize für die Elektromobilität geben. Denken Sie hier aber daran, dass Sie von einem Energieversorger meist nur einen Zuschuss bei gleichzeitigem Stromlieferungsvertrag bekommen können.

Stolperfalle Kabel

Auch ohne Förderung spricht einiges für eine eigene Ladestation an Ihrem Stellplatz oder in Ihrem Carport. Denn einfach so über den Fußweg sollten Sie Ihre Ladekabel nicht auf einen öffentlichen Parkplatz legen. Die Kabel stellen böse Stolperfallen dar, die zu einer Haftung für stürzende Fußgänger führen können. Selbst wenn Sie die Kabel ausreichend z. B. durch eine Kabelbrücke absichern. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung der verklagten Stadt Recht gegeben, die im Auslegen der Kabel eine unzulässige Sondernutzung sah. Die Ablehnung der vom Anwohner und Kläger beantragten Sondererlaubnis war aus Sicht der Richter korrekt (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.2.2022, Aktenzeichen: 12 K 540/21.F).

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