
Rechtsfrage des Tages:
Eine private Tiefgarage unter dem Haus ist schon ein Luxus. Die Parkplatzsuche kann damit getrost abgehakt werden. Aber dürfen Sie den Platz auch nutzen, um zum Beispiel Ihr Fahrrad, die Sommerreifen und Ihre Dachbox einzulagern?
Antwort:
Nicht nur in Innenstädten sind Stellplätze in Tiefgaragen beliebt. Mieter oder Eigentümer brauchen nach Feierabend keinen Parkplatz zu suchen. Im Sommer ist Ihr Auto angenehm kühl, im Winter brauchen Sie nicht zu kratzen. Zusätzlich kann es verlockend sein, verschiedene Dinge auf dem Stellplatz zu lagern. Besonders, wenn Sie einen Kleinwagen haben und nicht die gesamte Stellfläche für Ihren Wagen benötigen. Leider macht Ihnen im Zweifel Ihr Mietvertrag einen Strich durch die Rechnung. Und Eigentümer können mit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Konflikt geraten.
Verboten wegen Brandschutz?
Der Brandschutz sieht vor, dass in Mittel- und Großgaragen brennbare Materialien nur in geringen Mengen gelagert werden dürfen. Das sind meist Gegenstände, die funktional zum Auto gehören. Aus brandschutzrechtlicher Sicht spräche daher in der Regel nichts gegen einen Satz Autoreifen oder einen Dachgepäckträger auf Ihrem Stellplatz. Achten Sie aber darauf, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften regional unterschiedlich ausfallen können.
Garagenverordnungen der Länder
Ob Sie es glauben oder nicht: Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Verordnung, die den Bau und Betrieb von Garagenanlagen regelt. Alle Verordnungen unterscheiden zwischen Klein- , Mittel- und Großgaragen. Dabei ist in Kleingaragen bis 100 Quadratmeter Größe die Lagerung von Autozubehör meist eher erlaubt als in Mittel- oder Großgaragen. Haben Sie einen Stellplatz in einer Großgarage ab 1.000 Quadratmeter Größe, dürfen Sie nur Ihr Auto abstellen. Lagern Sie dort Kisten, Skier oder Gartengeräte, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

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Vertragliche Vereinbarungen
Zudem kommt es auch immer auf Ihren Mietvertrag an. Viele Vermieter dulden ein paar Reifen oder ein Fahrrad auf dem Stellplatz. Zumindest, solange keine anderen Mieter beeinträchtigt werden. Zur Duldung verpflichtet ist Ihr Vermieter hingegen nicht. Einen Anspruch auf Lagerung haben Sie nur, wenn Sie dies ausdrücklich in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben. Finden Sie keine solche Klausel in Ihrem Vertrag, legen die Gerichte den Vertrag aus.
Gut zu wissen ...
Gehört Ihnen der Stellplatz, können Sie auch nicht einfach so tun und lassen, was Sie wollen. Bei der Nutzung der Garage kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wörtchen mitzureden haben.
Gerichte meist unnachgiebig
Dabei sind die Gerichte in vielen Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass Stellplätze in Tiefgaragen nur zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind. Nicht vorgesehen ist die Lagerung von Hausrat, Autozubehör oder Altpapier. Schließlich handelt es sich nicht um einen umschlossenen Raum, sondern um eine freie, ungeschützte Fläche. Außerdem sollen Tiefgaragen gegen die Parkplatznot wirken und die Straßen entlasten. Sollten Sie also mit Ihrem Vermieter keine Vereinbarung über die Lagerung von Gegenständen auf dem Stellplatz getroffen haben, sollten Sie die Reifen entfernen. Andernfalls droht zumindest eine Abmahnung Ihres Vermieters.
Wussten Sie, dass ...
… das auch für abgemeldete Autos gelten kann? Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein seit Langem abgemeldeter Schrottwagen nichts in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft verloren hat (LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Aktenzeichen 318 S 93/08). Solch ein Auto ist auch nicht mit einem Oldtimer vergleichbar, der zwar die meiste Zeit in der Garage schlummert, jedoch immer wieder als Auto genutzt wird.
Stand: 06.08.2025