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Hoch oben: Wem gehört der Luftraum?

Kran über dem Haus

Bis zu den Wolken oder doch nur ein paar Meter? Wem gehört die Luft über Ihrem Dach und wer darf diesen Bereich eigentlich nutzen?

Viele Kräne stehen in einem Neubaugebiet.

Rechtsfrage des Tages:

Wer ein Grundstück sein Eigen nennt, hat viele Rechte. Doch was ist mit dem Luftraum über Haus und Garten? Dürfen Kräne über das Grundstück schwenken und was gilt für den Flugverkehr?

Antwort:

Das Gesetz legt eine sehr weite Begrenzung des Eigentums an einem Grundstück fest. Tatsächlich gehört zu Grund und Boden auch der Luftraum darüber. Flugverkehr kann der Eigentümer aber ebenso wenig verbieten wie meist auch das Überschwenken von Kränen.

Ganz unten bis ganz oben

Die gesetzliche Regelung zur Begrenzung des Grundstückseigentums finden Sie in § 905 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Luftraum über Ihrem Grundstück gehört Ihnen nach dieser Vorschrift ebenso wie das Erdreich darunter. Rein theoretisch reicht Ihr Grundstück vom Erdkern bis in die unendlichen Weiten des Weltalls. Dieses Recht wird natürlich durch bestimmte Gesetze eingeschränkt. Und nach der grundlegenden Vorschrift kann ein Eigentümer Einwirkungen in großer Tiefe oder Höhe nicht verbieten, an deren Ausschließung er kein Interesse hat.

Abwehr von Einwirkungen

Beeinträchtigungen Ihres Grundstücks müssen Sie nicht immer dulden. Das gilt für den Luftraum genauso wie für Ihren Garten. So können Sie sich in bestimmten Fällen, zum Beispiel gegen intensive Geruchsbelästigungen, wehren. Auch brauchen Sie nicht zu dulden, wenn Ihr Nachbar seinen Carport über Ihre Grundstücksgrenze hinweg baut. Beim Luftraum sind die Hürden etwas höher. Nach Ansicht einiger Gerichte muss eine konkrete Beeinträchtigung oder Bedrohung mit der Nutzung Ihres Luftraums einhergehen.

Flugverkehr erlaubt?

So können Sie beispielsweise nicht verbieten, dass Flugzeuge über Ihr Grundstück fliegen. Voraussetzung ist, dass sie eine bestimmte Mindestflughöhe einhalten. Diese beträgt nach dem Luftfahrtrecht mindestens 300 Meter unter anderem in besiedelten Gebieten, Städten und über Menschenansammlungen im Rahmen der zivilen Luftfahrt. Beim Starten und Landen dürfen sie diese Grenze allerdings auch unterschreiten. Ausnahmen gelten beispielsweise auch für Hubschraubereinsätze der Polizei und Rettungshubschrauber. Gleitschirme, Hängegleiter und Segelflugzeuge dürfen die Mindestflughöhe unter Umständen auch unterschreiten.

Drohnen am Himmel

Besonders beliebt sind bei Hobbypiloten die kleinen Fluggeräte, die meist mit einer Kamera ausgestattet spektakuläre Luftaufnahmen machen können und die Welt aus der Vogelperspektive zeigen. Nach der neuen Drohnenverordnung dürfen Drohnen nicht über Grundstücke gesteuert werden, wenn sie mehr als 250 Gramm wiegen. Verfügen sie über eine Kamera, sollten Piloten fremde Grundstücke unabhängig vom Gewicht des Fluggeräts ebenfalls unbedingt meiden. Solche Drohnen verletzen regelmäßig die Privatsphäre des Eigentümers und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Der Kran von nebenan

Schwenkt der Kran der Nachbarbaustelle lediglich ab und zu über Ihr Grundstück, dürfte meist keine Bedrohung oder Beeinträchtigung vorliegen. Anders sieht es aber aus, wenn beispielsweise Paletten mit Steinen oder anderem Baumaterial regelmäßig quer über Ihren Garten fliegen. Da dabei immer etwas herabstürzen kann, liegt schon eher eine konkrete Gefährdung vor. Auch dabei kommt es wie immer auf den Einzelfall und die Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Unter bestimmten Umständen kann das Überschwenken auch vom Hammerschlags- und Leiterrecht gedeckt sein. Da Kranausleger aber meist deutlich höher als die Bebauung unterwegs sind, fehlt es in der Regel bereits an einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks.

Nach Feierabend

Etwas anderes kann nach Feierabend gelten. Hängt nachts die Kreissäge über Ihrer Terrasse und pendelt im lauen Abendwind hin und her, sollten Sie sich wehren. Das dürften Gerichte als konkrete Gefährdung und somit als massive Beeinträchtigung ansehen. Fordern Sie den Bauherrn auf, den Schwenkarm des Krans nachts über der Baustelle statt über Ihrem Garten zu parken. Müssen Sie trotzdem jeden Abend die Kreissäge von unten anschauen, können Sie Unterlassungsansprüche geltend machen.

 

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