Rechtsfrage des Tages:
Über die rote Ampel gehen oder auf dem Spielplatz rauchen: Regelverstöße begehen nicht nur Erwachsene. Können Behörden gegenüber Kindern oder Jugendlichen Bußgelder verhängen?
Antwort:
Ist das Auge des Gesetzes wachsam, können auch kleine Sünden ein Bußgeld kosten. Und auch der Nachwuchs ist nicht vor einem Bußgeldverfahren sicher. Zumindest ab einem gewissen Alter. Unter 14 Jahren haben Kinder selbst nichts zu befürchten. Ab 14 Jahre bis zur Volljährigkeit kommt es auf den Verstoß und den jungen Menschen an.
Als Kind straffrei
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs sind Kinder nicht strafmündig. Das heißt, dass Behörden Verfehlungen bis zu diesem Alter gegenüber Kindern nicht ahnden dürfen (§ 12 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)). Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Straftaten. Unter Umständen können Gesetzesverstöße aber zu einem Bußgeld oder einer zivilrechtlichen Haftung der Eltern führen.
Jugendliche Missetäter
Ist der junge Regelbrecher zwischen 14 und 18 Jahre alt, kann die Ordnungsbehörde ihn unter Umständen in die Verantwortung nehmen. In dieser Altersspanne spricht das Gesetz von Jugendlichen. Diese sind straf- und ordnungsrechtlich verantwortlich, sofern sie nach ihrer sittlichen und geistigen Reife das Unrecht ihres Verstoßes einsehen und danach handeln können. Es kommt also immer darauf an, was dem Jugendlichen vorgeworfen wird. Die Behörde muss dann prüfen, ob der Jugendliche überhaupt reif genug ist, die Folgen seines Verstoßes zu überblicken.
Es kommt drauf an
Ignoriert ein normal entwickelter 16-Jähriger eine rote Fußgängerampel, wird er das Bußgeld zahlen müssen. Denn in diesem Alter müsste er wissen, dass er sich auch als Fußgänger an Verkehrsregeln halten muss. Umgekehrt sind viele Fälle denkbar, bei denen junge Menschen das Unrecht eines Fehltritts nicht wirklich ermessen können. Dann muss die Behörde das Verfahren einstellen.
Jugendtypische Verfehlungen
Sicherlich kommen Minderjährige seltener ins Visier der Ordnungsbehörden als beispielsweise volljährige Autofahrer. Aber auch jugendspezifische Tatbestände können Bußgelder auslösen. Beispielsweise werden jugendliche Schulschwänzer in einigen Gemeinden persönlich zur Kasse gebeten. Im Vordergrund steht dabei der erzieherische Gedanke – ähnlich wie im Jugendstrafrecht. Schmälert ein Bußgeld das Taschengeld, bleiben manche Schüler dem Unterricht wohl nicht mehr leichtfertig fern.
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