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Selbst gemacht: Brot und Marmelade verkaufen

Aus eigener Küche

Produzieren Sie so viel Brot, dass Sie nicht wissen, wohin damit? Leider ist es nicht einfach, rechtskonform eigene Kreationen zu verkaufen.

Rothaarige Frau lehnt an einem Baum. Sie schaut zuversichtlich.

Rechtsfrage des Tages:

Immer mehr Leute verbringen ihre Freizeit mit backen, kochen und einmachen. Wäre es nicht eine gute Idee, einen Teil der selbst gemachten Produkte zu verkaufen? So einfach ist das aber leider nicht.

Antwort:

Produzieren Sie gern selbst gemachte Köstlichkeiten, liegen Sie mit Ihrem Hobby voll im Trend. Ob Sie nun Brot backen oder selbst Marmeladen zaubern – manchmal reicht der Platz nicht für alle Produkte aus. Wollen Sie Ihre eigens produzierten Lebensmittel verkaufen, müssen Sie allerdings vieles beachten.

Was wollen Sie verkaufen?

Welche Voraussetzungen Sie beim Verkauf von Lebensmitteln erfüllen müssen, hängt von der Art des Produktes ab. Wollen Sie Ihr Fallobst in einer Kiste am Zaun gegen eine kleine Spende unters Volk bringen, müssen Sie wenig beachten. Backen Sie aber aus gekauften Zutaten Brote oder mixen selbst Getränke zusammen, müssen Sie nicht nur die Lebensmittelhygiene beachten.

Grundregeln

Unabhängig vom Produkt müssen Sie sich an ein paar Grundregeln immer halten. Wollen Sie Obst oder Gemüse verkaufen, muss dies sauber sein. Außerdem müssen Sie den Aufbewahrungsort und die Verkaufsstelle sorgfältig auswählen. Nicht erlaubt ist es beispielsweise, Ihre Marmeladengläser in der Garage neben einem Benzinkanister zu lagern. Und Sie müssen darauf achten, dass Ihr Produkt nicht verdorben ist.

Obst aus dem Garten

Tragen Ihre Obstbäume besonders viele Früchte oder haben Sie einen grünen Daumen in Ihrem Gemüsebeet, können Sie Äpfel, Zucchini und Co. in der Regel ohne besondere Genehmigung auf Ihrem Grundstück verkaufen. Voraussetzung ist dabei, dass Sie die Früchte nicht verarbeiten oder verändern. Sicherer ist es aber, wenn Sie auch diese Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Gärtnern Sie nur als Nebentätigkeit zu einem Angestelltenverhältnis, brauchen Sie meist keine Gewerbesteuer zu bezahlen. Haben Sie aber Verkaufstalent, können die Einkünfte durchaus bei Ihrer Einkommenssteuer eine Rolle spielen. Erkundigen sollten Sie sich beim Gewerbeamt auf jeden Fall.

Selbst gemacht

Schwieriger wird es, wenn Sie aus Ihrem Gemüse ein Chutney kochen, die Himbeeren zu Marmelade verarbeiten oder aus gekauften Produkten Brote backen. Immer dann, wenn Sie nicht selbst hergestellte Bestandteile verarbeiten, kommen Sie um eine Gewerbeanmeldung nicht herum. Außerdem müssen Sie weitreichende Hygienevorschriften beachten.

Gesund und sauber

Grundvoraussetzung für den Verkauf ist zunächst ein Gesundheitszeugnis. Nur mit diesem können Sie in den Verkauf Ihrer selbst produzierten Lebensmittel einsteigen. Je nach Produkt müssen Sie viele weitere Auflagen beachten. So muss beispielsweise Ihre Küche den Hygienevorschriften entsprechen. Bei leicht verderblicher Ware wie Milchprodukten müssen Sie besondere Regelungen der Verarbeitungshygiene beachten und eine geschlossene Kühlkette einhalten.

Gesundheitsamt hilft

Schreckt Sie das alles nicht ab, sollten Sie sich bei Ihrem Gesundheitsamt oder der Lebensmittelaufsicht erkundigen. Die dortigen Mitarbeiter können Ihnen genau erklären, welche Regeln Sie befolgen und welche Auflagen Sie erfüllen müssen. Leider schlummern auch an anderen Stellen noch so einige Hürden. Selber gebackenes Brot und Brötchen dürfen Sie nämlich nur verkaufen, wenn Sie selbst Bäckermeister sind, einen solchen eingestellt oder eine Ausnahmebewilligung bekommen haben. Vielleicht ist es dann doch einfacher, Ihre Nachbarn und Freunde bei den bald sicherlich wieder anstehenden Grillabenden mit Ihren Backkünsten zu verwöhnen.

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