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Blitzableiter: Pflicht oder freiwillig?

Wenn es gewittert ...

Viele Immobilienbesitzer wissen gar nicht so genau, ob ihr Haus einen Blitzableiter hat. Für welche Gebäude ist dieser eigentlich Pflicht?

Ein Gewitter mit vielen Blitzen in der Nacht.

Rechtsfrage des Tages:

Mit den teils hochsommerlichen Temperaturen ist auch wieder die Zeit der heftigen Gewitter angebrochen. Dabei kommt es immer wieder zu Blitzeinschlägen. Ist die Montage eines Blitzableiters am Gebäude eigentlich Pflicht?

Antwort:

Wenn es blitzt und donnert, sollten Sie schnell eine Zuflucht suchen. Aber auch diese ist nicht immer vor den Unwettergefahren geschützt. Ein Blitzschlag kann zu Schäden an Gebäuden und durch Überspannung an elektronischen Geräten führen. Ein Blitzableiter soll davor schützen. Dennoch müssen nur Eigentümer bestimmter Gebäude diese verpflichtend damit ausstatten.

Wozu ein Blitzableiter?

Geht ein Blitz nieder, entfaltet sich eine unglaublich hohe Energie. Hat sich der Blitz ein Haus als Ziel gesucht, können erhebliche Schäden entstehen. Dabei muss es nicht immer zu einem Brand kommen. Auch können Wasser- und Stromleitungen platzen, wenn der Strom des Blitzes hindurchfährt. Eine Blitzschutzanlage soll Schäden durch einen Blitzschlag minimieren oder im Idealfall abwenden. Eine umfassende Anlage besteht aus einem äußeren und einem inneren Blitzschutz. Der umgangssprachlich genannte Blitzableiter ist eigentlich der äußere Blitzschutz. Dieser besteht aus einer Fangeinrichtung, einer Ableitungsanlage und einer Erdungsanlage. Zu einem umfassenden Schutz vor Blitzschlägen gehört aber auch eine innere Anlage. Der dort eingesetzte Überspannungsschutz vermeidet Schäden an elektrischen Einrichtungen und soll gefährliche Funkenbildung verhindern.

Keine generelle Pflicht

Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern sind nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Blitzableiter zu montieren. Gesetzlich vorgeschrieben sind Blitzableiter nur für bestimmte Gebäude nach einer bauwerksbezogenen Risikoabschätzung. So müssen öffentliche Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern und Hochhäuser bei entsprechender Bewertung mit einem Blitzableiter versehen sein. Auch besonders hoch und exponiert gelegene Häuser müssen Eigentümer meist mit dem Blitzschutz ausrüsten. Ältere Häuser, insbesondere mit Stroh- oder Holzdach, müssen ebenso wie denkmalgeschützte Anlagen einen Blitzableiter haben. Und auch öffentliche Gebäude wie Krankenhäuser, Schulen oder Theater müssen in der Regel geschützt sein. Die konkreten Regelungen ergeben sich unter anderem aus den Landesbauordnungen, aber auch beispielsweise den Verkaufsstätten- oder Versammlungsstättenverordnungen der Länder.

Welche Versicherung ist zuständig?

Schlägt ein Blitz in ein Haus ein, kann es zu einem Brand des Dachstuhls kommen. Aber auch ohne Feuer hinterlässt ein solches Ereignis deutliche Spuren. Für diese Schäden ist die Gebäudeversicherung zuständig. Diese tritt ein für die Schadenbeseitigung am Dach, den Mauern und zum Gebäude gehörenden Anlagen. Aber Achtung! Manche Versicherungen schreiben einen Blitzableiter am Haus vor. Für Schäden am Inventar, den Möbeln oder für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten zahlt je nach Vertragsbedingungen die Hausratversicherung. Zur Sicherheit sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen genau unter die Lupe nehmen.

 

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