Rechtsfrage des Tages:
Schon mit 16,5 Jahren dürfen angehende Autofahrer zur Fahrschule, um dann ab dem 17. Geburtstag beim begleiteten Fahren Erfahrungen hinterm Steuer zu sammeln. Wer darf den Fahrneuling begleiten? Und wie gibt es später den „richtigen“ Führerschein?
Antwort:
Was als Modellversuch startete, ist zwischenzeitlich im gesamten Bundesgebiet gesetzlich geregelt: das begleitete Fahren ab 17. Für Fahranfänger bietet sich die Möglichkeit, schon früh in die Mobilität zu starten und von den Erfahrungen eines versierten Autofahrers zu lernen. Um diesen Lerneffekt aber auch zu gewährleisten, werden verschiedene Anforderungen an die Begleitperson gestellt. Der Weg zum „echten“ Führerschein ist dann ganz einfach.
Wer darf begleiten?
Die Voraussetzungen der Begleitperson werden in der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) genau festgelegt. Wer einen jungen Fahranfänger begleiten möchte, muss 30 Jahre oder älter und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein. Eine besondere Schulung muss der Begleiter nicht absolvieren. Die von Fahrschulen angebotene Einweisung kann aber zur Vorbereitung auf die verantwortungsvolle Position auf dem Beifahrersitz sehr sinnvoll sein. Der Begleiter darf nur einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister haben. Kommen später weitere Punkte hinzu, hat dies keine Auswirkung auf das begleitete Fahren ab 17. Sammelt der Begleiter allerdings so viele Punkte, dass die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzieht, ist natürlich Schluss. Nicht allein aus diesem Grund ist es ratsam, gleich mehrere Personen als Begleitpersonen anzugeben und eintragen zu lassen. Dies ist durchaus möglich und kostet nicht viel Geld extra.
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Mehrere Begleiter
Haben Sie schon die Prüfung geschafft und Ihren 17. Geburtstag hinter sich, können Sie auch nachträglich in Ihre Prüfungsbescheinigung weitere Begleitpersonen aufnehmen lassen. Diese müssen nur wieder die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und Ihre Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wichtig ist, dass es auch bei der späteren Benennung von Begleitpersonen auf den Punktestand in Flensburg zum Zeitpunkt der Beantragung ankommt. Fahren dürfen Sie mit Ihren neuen Begleitern aber erst, wenn diese tatsächlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen wurden.
Wussten Sie, dass ...
… Sie nicht als Begleitperson eingetragen werden können, wenn Sie gerade ein Fahrverbot verbüßen? Der Grund ist ganz einfach: Eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot zieht auch immer zwei Punkte in Flensburg nach sich.
Kein Fahrdienst für Betrunkene
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der oder die Begleiter sind in der Prüfbescheinigung eingetragen, ist der erste Schritt geschafft. Wichtig sind aber auch bestimmte Verhaltensregeln, wenn es dann gemeinsam auf die Straße geht. Für den Beifahrer gilt nämlich die 0,5-Promillegrenze. Außerdem muss die Begleitperson die Finger von anderen berauschenden Mitteln lassen.
Folgen für Fahranfänger
Für den Fahranfänger sind die Folgen eines Regelverstoßes weitreichend. Fährt er ohne Begleitperson, begeht er zwar „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Da es sich aber um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, erfolgt in der Regel ein Widerruf der Fahrerlaubnis. Ein Bußgeld und Punkte gibt es noch dazu. Außerdem muss er vor dem Neuerwerb der Fahrerlaubnis in der Regel ein Aufbauseminar besuchen.
Bequem auf der Rückbank
Im Übrigen spielt es aber keine Rolle, wo beispielsweise der Begleiter sitzt. Das Gesetz schreibt nicht vor, wo die Begleitperson im Auto sitzen muss. Zwar kann sie prinzipiell auch auf der Rückbank Platz nehmen, besser ist aber der Beifahrersitz. Nur dort kann der Begleiter das Verkehrsgeschehen beobachten und den Fahrer später auf mögliche Fehler hinweisen und wertvolle Tipps geben.
Kein Griff ins Lenkrad
Aber keine Angst. Die Begleitperson muss den Fahrzeuglenker fahren lassen, wie er es für richtig hält. Ins Lenkrad greifen oder das Bein aufs Gaspedal drücken darf der Begleiter nicht. Umgekehrt haftet die Begleitperson in der Regel auch nicht für Verkehrsunfälle, die der Fahranfänger fahrlässig verursacht.
Mit BF 17 ins Ausland?
In den Urlaub können Sie als minderjähriger Autofahrer nicht so einfach starten. Das begleitete Fahren ab 17 ist nämlich nur in Deutschland und Österreich erlaubt. Trotz der deutschen Prüfbescheinigung sind minderjährige Autofahrer in Italien oder Frankreich ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs. Werden Sie erwischt, drohen teils empfindliche Geldstrafen bis hin zur Beschlagnahmung des Autos. Spätestens kurz vor der Grenze sollten Sie also an einen Fahrerwechsel denken.
Endlich der richtige Führerschein
Die Prüfbescheinigung müssen Sie beim Fahren stets dabeihaben. Da diese kein Foto enthält, müssen Sie Ihren Ausweis oder Pass auch mitnehmen. Naht Ihr 18. Geburtstag, ist auch ein Ende der Begleitpflicht in Sicht. Mit Ihrem Geburtstag entfällt automatisch die Auflage: Sie dürfen ohne Begleiter fahren. Die Prüfbescheinigung gilt für weitere 3 Monate nach Ihrem Geburtstag. Binnen dieser Zeit müssen Sie die Bescheinigung gegen den "echten" Führerschein eintauschen.
Der Weg zur Karte
Häufig erstellt Ihre Zulassungsbehörde den Führerschein im Kartenformat automatisch. Sie müssen ihn dann nur abholen, sofern Sie bei der Anmeldung zum begleiteten Fahren den Kartenführerschein gleich beantragt haben. Ob die Behörde Ihnen den Führerschein per Post zusendet oder Sie ihn abholen müssen, kommt auf Ihre Stadt oder Gemeinde an. Daher sollten Sie sich frühzeitig erkundigen, wie die für Sie zuständige Behörde die Ausgabe des Führerscheins handhabt. Ihr neuer Kartenführerschein ist 15 Jahre gültig. Danach müssen Sie ihn neu beantragen. Dafür müssen Sie aber nur ein neues Lichtbild mitnehmen und die Kosten für das neue Dokument bezahlen. Ärztliche Bescheinigungen oder erneute Fahrprüfungen müssen Sie nicht nachweisen.
Stand: 23.09.2025