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Baumfällen nur mit Genehmigung?

Erst fragen, dann sägen

Beschattet ein Baum Ihr ganzes Grundstück oder droht nach einem Sturm umzukippen? Dürfen Sie Bäume im Garten dann fällen?

Ein Gärtner kümmert sich mit einem Hochentaster um den Rückschnitt.

Rechtsfrage des Tages:

So schön hohe Bäume auch sind, nicht immer sind sie im eigenen Garten willkommen. Einfach so sollten Sie einen Baum aber nicht fällen. Wann brauchen Sie eine Genehmigung?

Antwort:

Große alte Bäume haben einen ganz eigenen Zauber. Nicht umsonst war gestern der Tag des Baumes. So schön sie aber in der freien Natur zu bewundern sind, im eigenen Garten können sie so manchen Ärger auslösen. Laub, überhängende Zweige und Schattenwurf sorgen nicht selten für Ärger unter Nachbarn oder stören das eigene Gartenglück. Bevor Sie aber einen Baum fällen, müssen Sie die örtlichen Regelungen kennen. Unter Umständen brauchen Sie eine Genehmigung.

Fällen verboten

Der Griff zu Axt und Kettensäge ist in Deutschland auch auf dem eigenen Grundstück nicht einfach so erlaubt. Es gibt sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Gesetze, die hierzu Regelungen treffen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen eigentlich grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur für gärtnerisch genutzte Grünflächen.

Sache der Kommune

In den jeweiligen Baumschutzverordnungen oder Baumschutzsatzungen bestimmen die Kommunen und Kreise für ihr Gebiet besondere Pflichten, Verbote und Fristen. Daher kann eine pauschale Antwort, welche Bestimmungen Sie beachten müssen, nicht gegeben werden. Es kommt darauf an, in welchem Bundesland Sie leben. Auch wenn die Bestimmungen der Satzungen und Verordnungen häufig relativ ähnlich sind. Ob ein Baum überhaupt gefällt werden darf, hängt in der Regel von dessen Alter und Größe sowie dessen Sorte ab. Verstoßen Sie gegen die geltenden Regeln, drohen empfindliche Geldbußen.

Von Nadeln und Blättern

In einigen Satzungen oder Verordnungen sind Nadelbäume vom Schutz ausgenommen und Obstbäume fallen grundsätzlich nicht unter den Schutz der Regelungen. Bei manchen Bäumen ist die Einsortierung aber schwierig. So zählen beispielsweise Walnussbäume nicht zu den Obst-, sondern zu den Laubgehölzen. Entsprechend sind diese in manchen Baumschutzsatzungen geschützt und dürfen nicht einfach gefällt werden. Für eine Fällgenehmigung brauchen Sie einen guten Grund. Ob die Beschattung Ihres Grundstücks oder die Fällung für ein Bauvorhaben ausreichen, entscheidet die jeweilige Behörde.

Ein Beispiel

Die Baumschutzverordnung der Stadt Halle/Saale gilt unter anderem für Laubbäume, Ginkgo und Eiben, die einen Meter über dem Boden einen Stammumfang von mindestens 50 cm haben. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Obstbäume in umfriedeten Grundstücken. Die von der Vorschrift geschützten Bäume dürfen Sie dort weder fällen, entfernen, abschneiden noch in ihrem wesentlichen Aufbau verändern. Kronenpflege und Aufbauschnitte sind hingegen erlaubt. Zur Abwehr einer durch den Baum ausgehenden Gefahr kann auch eine Fällung oder Rodung zulässig sein. Diese muss der Stadt Halle aber vorher unter Vorlage von Beweisbildern angezeigt werden. Weiter kann die Stadt Ausnahmegenehmigungen erteilen, zum Beispiel für altersschwache oder kranke Bäume. Daneben gibt es noch diverse weitere Gründe für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen, die aber alle die Pflanzung eines neuen Baumes als Ersatz fordern.

Zwischen März und September

Das Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) verbietet das Fällen von Bäumen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September strikt. In dieser Zeit dürfen Sie Bäume nur bei Gefahr in Verzug fällen. So zum Beispiel, wenn ein Baum nach einem Sturm umzukippen droht. Ansonsten müssen Sie bis zum Herbst warten. Da Bäume in dieser Zeit weniger Wasser enthalten, trocknen sie außerdem schneller und Sie können das Holz zügig als Brennholz verwenden.

Problemfall Grenzbaum

Wollen Sie einem Grenzbaum zu Leibe rücken, müssen Sie sich gegebenenfalls nicht nur um eine Fällgenehmigung kümmern. Steht ein Baum auf der Grundstücksgrenze, gehört er beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen. Bevor Sie also beschließen, den Baum zu fällen, müssen Sie sich erst mit Ihrem Nachbarn abstimmen. Nur wenn dieser zustimmt, können Sie sich mit einer unter Umständen notwendigen Genehmigung ans Werk machen. Ähnlich aufmerksam müssen Sie sein, wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben. Selbst wenn Sie ein Sondernutzungsrecht am Garten haben, brauchen Sie meist die zumindest überwiegende Zustimmung der anderen Eigentümer, bevor der Baum fallen darf.

Sicherheit ist unerlässlich

Haben Sie die notwendige Genehmigung erlangt, müssen Sie die Baumfällung sorgfältig vorbereiten. Sie müssen nämlich sicherstellen, dass durch den stürzenden Baum weder Menschen verletzt noch Sachen beschädigt werden. Je nach Größe des Baums, Standort und Witterung kann es sinnvoll sein, einen Profi zu beauftragen. Wollen Sie selbst ans Werk gehen, achten Sie auf das richtige Werkzeug, eine sichere Technik und schützen Sie sich selbst mit entsprechender Schutzkleidung.

Wenn der Nachbar gestört wird

Unter bestimmten Umständen kann auch ein Nachbar von Ihnen verlangen, dass Sie einen Baum fällen. Wuchern die Baumwurzeln im Nachbargarten oder beschattet das Gehölz die Terrasse, kann Ihr Nachbar einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch haben. Hierfür muss die Beeinträchtigung aber erheblich sein, was im Einzelfall nicht selten die Gerichte klären müssen. Hat Ihr Nachbar Anspruch auf die Baumfällung, müssen Sie sich dennoch je nach Baum, Größe und geltender Satzung um eine Genehmigung kümmern.

Baumfällung als Betriebskosten

Grundsätzlich gehören Kosten der Gartenpflege zu den umlegbaren Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Ob auch die Kosten für Baumfällarbeiten dazu gehören, entscheiden die Gerichte nicht einheitlich. Der wohl überwiegende Teil der gerichtlich ergangenen Entscheidungen lehnt aber die Umlage der Kosten auf die Mieter ab. Schließlich handele es sich nicht um laufende Kosten, sondern um eine einmalig anfallende Arbeit. Andere Gerichte sehen allerdings auch bei diesen Kosten die Möglichkeit, dass der Vermieter seine Mieter zur Kasse bittet.

Überhängende Äste

Bäume kennen keine Grundstücksgrenzen. Daher wachsen gerade bei dicht an der Grundstücksgrenze stehenden Bäumen Äste und Zweige regelmäßig auch auf das Nachbargrundstück. Fühlt sich der Nachbar gestört, kann er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Entfernung des Überwuchses setzen. Bei der Frist muss er Rücksicht auf die Wachstumsperiode des Baumes und das Wetter nehmen. Reagiert der Eigentümer nicht, kann er sogar selbst zu Heckenschere und Säge greifen. Allerdings muss er durch den Überwuchs erheblich bei der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt sein. Ein in der hintersten Ecke des Gartens überhängender Zweig dürfte dieses Kriterium kaum erfüllen. Beschattet aber ein dicht belaubter Ast die komplette Terrasse, kann er den Nachbarn zur Beseitigung auffordern.

Pflanzen Sie einen Baum

Statt über die Fällung nachzudenken, wollen Sie vielleicht lieber einen Baum in Ihren Garten pflanzen. Schließlich tragen Sie damit nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern können sich auch bald über eine dekorative Pflanze im Garten freuen. Achten Sie aber bei der Auswahl des Setzlings genau auf die Baumsorte. Da jede Sorte unterschiedlich schnell wächst, ist auch die Wahl eines geeigneten Standorts besonders wichtig. Was leider nicht erlaubt ist: einfach einen Baum auf einer öffentlichen Fläche pflanzen. Auch wenn eine hübsche Esche die Rasenfläche vor Ihrem Haus zieren würde. Sie würden durch die Anpflanzung in fremdes Eigentum eingreifen.

 

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