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Babysitting und Schwarzarbeit

Anmeldung nötig?

Beschäftigen Sie Ihren Babysitter regelmäßig zu festen Zeiten? Dann sollten Sie ihn lieber als Minijobber anmelden. Das hat auch Vorteile.

6113-08928056© Masterfile Royalty-FreeModel Release: YesProperty Release: YesMother and children using cell phone in sunny living room

Rechtsfrage des Tages:

Die Betreuung kleiner Kinder ist für junge Menschen eine gute Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern. Ist Babysitting eigentlich auch als Schwarzarbeit zu werten?

Antwort:

Für Familien ist es eine große Unterstützung, wenn ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft hin und wieder die Kinder betreut. Umgekehrt lernen junge Leute als Babysitter Verantwortung zu übernehmen und freuen sich über einen Obolus. Ob Sie einen Babysitter als Minijobber anmelden müssen, kommt auf verschiedene Faktoren an.

Illegale Schwarzarbeit

Für die Beurteilung, ob die Betreuung von Kindern und Babys als bloße Gefälligkeit zu werten ist oder als illegale Schwarzarbeit im heimischen Bereich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt es auf Art und Umfang der Beschäftigung sowie die Höhe der Bezahlung an. Nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) gelten Hilfen durch Familienangehörige, Nachbarn oder Gefälligkeiten anderer Personen ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit. Voraussetzung ist dabei, dass diese keine nachhaltigen Gewinne erzielen. 

Reine Gefälligkeit?

Leider gibt es keine klaren Grenzen, bis zu welchen Beträgen oder Beschäftigungszeiten Sie noch von einer bloßen Gefälligkeit ausgehen dürfen und wann Sie die Grenze zur Illegalität überschreiten. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Hilfsbereitschaft im Vordergrund steht oder ob die Arbeit über eine bloße Gefälligkeit hinausgeht.

Branchenüblichkeit als Grenze

Ein Indiz für eine Gefälligkeit kann zunächst ein nur gelegentlicher Einsatz ohne feste Terminplanung sein. Liegt das "Entgelt" deutlich unter dem, was Sie sonst branchenüblich eigentlich für die Dienste zahlen müssten, deutet dies auch auf eine Gefälligkeit hin. Kümmert sich die Nachbarstochter nur ab und zu mal für ein bis zwei Stunden um Ihre Kinder, dürfte eher keine Schwarzarbeit vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn Sie ihr ein paar Euro für ihre Hilfe zustecken.

Fester Stundensatz und regelmäßiger Dienst

Vereinbaren Sie aber einen festen Stundensatz und kommt das Mädchen regelmäßig drei- bis viermal für mehrere Stunden pro Monat, sollten Sie die Tätigkeit lieber als Minijob anmelden. Der Minijob hat zusätzlich den Vorteil, dass Ihr Babysitter während der Betreuung der Kinder gesetzlich unfallversichert ist. Da durch einen angemeldeten Minijob keine allzu hohen zusätzlichen Kosten anfallen, sollten Sie bei einer regelmäßigen Betreuung lieber diesen Weg wählen. 

Jugendschutz bei der Arbeit

Unabhängig von der Frage der legalen oder illegalen Tätigkeit müssen Sie immer die Anforderungen des Jugendschutzes beachten. Selbst wenn es eigentlich keine richtige Arbeit ist, gelten diese Bestimmungen trotzdem. Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Kinder ab 13 Jahren je nach Neigung und Entwicklung für kürzere Zeit die Aufsicht über andere Kinder übernehmen. Werden die im Gesetz benannten Bedingungen erfüllt, dürfen sie mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden Babysitting machen. Allerdings darf die Arbeitszeit nicht zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr liegen. 

Anspruch auf Mindestlohn?

Grundsätzlich fällt auch die Kinderbetreuung unter das seit Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG). Daher haben auch Babysitter einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Minderjährige hat der Gesetzgeber aber aus dem Anspruch herausgenommen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Etwas anderes gilt nur bei Jugendlichen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Welchen Stundenlohn Ihr minderjähriger Babysitter erhalten soll, müssen Sie mit ihm besprechen. Eine Rolle spielen dabei Faktoren wie Dauer der Betreuung, Alter und Anzahl der betreuten Kinder sowie die Erfahrung des Babysitters. 

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