
Rechtsfrage des Tages:
Morgen ist der Tag, an dem Sie traditionell Ihre Mitmenschen veräppeln dürfen. Zu arg sollten Sie es aber nicht treiben. Wo hört rechtlich der Spaß auf und fängt vielleicht sogar eine Strafbarkeit an?
Antwort:
Seit jeher ist es bei uns Brauch, am 1. April seinen Mitmenschen einen Streich zu spielen. Häufig nutzen auch Tageszeitungen die Gelegenheit, einen nicht ganz ernst gemeinten oder humorigen Beitrag zu veröffentlichen. Und schon so mancher ist darauf hereingefallen. Ob Sie mit einem Aprilscherz die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten oder sich vielleicht am 2. April plötzlich Schadenersatzforderungen gegenübersehen können, kommt auf den Scherz an.
Strafe für groben Unfug?
Einen Straftatbestand des "groben Unfugs" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Es ist lediglich die veraltete Bezeichnung einer Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann derjenige mit einem Bußgeld belegt werden, der durch eine Handlung die Öffentlichkeit belästigt. Dabei muss die Handlung geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Wer zum Beispiel in einem Einkaufscenter ohne Grund panisch um Hilfe ruft oder "Feuer, Feuer" schreit, kann mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch andere in Panik geraten.
Respektvoll bleiben!
Ein Aprilscherz unter Freunden und Verwandten dürfte die Schwelle zur Ordnungswidrigkeit meist kaum überschreiten. Damit das Verschaukeln aber kein böses Ende nimmt, sollten Sie mit Ihrem Scherz zum 1. April keine Rechtsgüter anderer ernsthaft beeinträchtigen oder gefährden. Daher sollten Sie davon Abstand nehmen, mit Ihrem Spaß vielleicht jemand verletzen zu können. Auch wenn Sie eigentlich niemandem wehtun wollen: Kommt jemand zu Schaden, kann er Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. Und auch ehrverletzende Äußerungen können einen weitreichenden Schaden beim Betroffenen verursachen.
Wenn der Scherz zum Schaden wird
Weniger lustig wird es auch Ihr Nachbar finden, wenn Sie beispielsweise sein Auto mit Lehm und Matsch beschmieren. Bleiben nach der Reinigung Kratzer auf dem Lack, müssen Sie mit Schadenersatzforderungen rechnen. Ein Klingelstreich dürfte hingegen kaum zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Achten Sie also darauf, dass Sie durch den Streich nichts beschädigen. Ihr Nachbar könnte Sie auch wegen Sachbeschädigung anzeigen und Schadenersatz fordern.
110 nur im echten Notfall
Auf gar keinen Fall sollten Sie auf die Idee kommen, als Aprilscherz einen falschen Notruf abzusetzen. Polizei und Rettungskräfte dürfen Sie nur rufen, wenn ein wirklicher Notfall vorliegt. Mit einem scherzhaften Anruf könnten Sie Menschen blockieren, die wirklich auf Hilfe angewiesen sind. Bei einem falschen Notruf handelt es sich auch nicht mehr nur um einen groben Scherz. Vielmehr würden Sie sich nach § 145 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte kennen auch kein Pardon, wenn Sie sich mit einem Aprilscherz rechtfertigen wollen.
Vorsicht im Internet!
Wollen Sie das Internet als Plattform für Ihren Scherz nutzen, sollten Sie unbedingt zunächst über Folgendes nachdenken. Schicken Sie jemanden durch einen Beitrag in den sozialen Medien in den April, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Denken Sie an das Recht am eigenen Bild des Betroffenen und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Diese Rechte können Sie durch ein unbedacht veröffentlichtes Bild schnell verletzen. Dann müssen Sie mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung rechnen. Unter Umständen kann auch eine Schadenersatzforderung drohen.
Umsicht im Unternehmen
Nicht nur Privatpersonen, auch Firmen nutzen mittlerweile immer mal den 1. April, um ein wenig Schabernack zu treiben. Eine beliebte Methode sind irreführende Mitteilungen auf der Homepage. Hier ist aber Augenmaß gefragt. Denn schnell kann ein zunächst lustiger Aprilscherz unangenehme Folgen haben. Trotz 1. April gelten die Gesetze und Wettbewerbsregeln wie sonst auch. So sollten Sie sich hüten, auf Ihrer Homepage Namens- oder Markenrechte zu verletzen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer einzugreifen oder gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Ein Online-Shop hatte beispielsweise vor einigen Jahren am 1. April auf der Homepage behauptet, einen bekannten Star als Werbegesicht gewonnen zu haben. Für die Meldung und die kurzerhand geänderte Internetadresse kassierte das Unternehmen eine Abmahnung.
Tradition mit Augenzwinkern
Wussten Sie, dass es keine sicheren Überlieferungen für den Ursprung des Aprilscherzes gibt? Die verschiedenen Theorien reichen aber zurück bis ins 16. Jahrhundert. Wie auch immer Sie Ihre Mitmenschen in den April schicken. Denken Sie daran, ihnen ein Lächeln aufs Gesicht zu zaubern und nicht, ihnen Leid zuzufügen. Wer aber bei seinen Scherzen vorher kurz nachdenkt und es nicht zu grob treibt, darf seine Freunde und Familie natürlich genüsslich in den April schicken.