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Aprilscherz: bitte nicht übertreiben!

Ist doch nur Spaß

Haben Sie sich schon überlegt, wen Sie morgen in den April schicken? Dann viel Spaß! Aber auch beim Aprilscherz sollten Sie maßhalten.

Aprilscherz: bitte nicht übertreiben!

Rechtsfrage des Tages:

Morgen ist der Tag, an dem Sie traditionell Ihre Mitmenschen veräppeln dürfen. Zu arg sollten Sie es aber nicht treiben. Können Sie sich vielleicht sogar strafbar machen, wenn Sie über die Stränge schlagen?

Antwort:

Seit jeher ist es bei uns Brauch, am 1. April seinen Mitmenschen einen Streich zu spielen. Häufig nutzen auch Tageszeitungen die Gelegenheit, einen nicht ganz ernst gemeinten, humorigen Beitrag zu veröffentlichen. Und schon so mancher ist darauf hereingefallen. Ob Sie mit einem Aprilscherz die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten oder sich vielleicht am 2. April plötzlich Schadenersatzforderungen gegenübersehen können, kommt auf den Scherz an.

Grober Unfug strafbar?

Einen Straftatbestand des "groben Unfugs" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Es ist lediglich die veraltete Bezeichnung einer Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann derjenige mit einem Bußgeld belegt werden, der durch eine Handlung die Öffentlichkeit belästigt. Dabei muss die Handlung geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Wer zum Beispiel in einem Einkaufscenter ohne Grund panisch um Hilfe ruft oder "Feuer, Feuer" schreit, kann mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch andere in Panik geraten.

Passen Sie gut auf!

Ein Aprilscherz unter Freunden und Verwandten dürfte diese Schwelle hingegen kaum überschreiten. Damit das Verschaukeln aber kein böses Ende nimmt, sollten Sie mit Ihrem Scherz zum 1. April keine Rechtsgüter anderer ernsthaft beeinträchtigen oder gefährden. Daher sollten Sie davon Abstand nehmen, mit Ihrem Spaß vielleicht jemand verletzen zu können. Auch wenn Sie eigentlich niemandem wehtun wollen: Kommt jemand zu Schaden, kann er Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. 

Schadenersatzforderung für schlechten Scherz

Weniger lustig wird es auch Ihr Nachbar finden, wenn Sie beispielsweise sein Auto mit Lehm und Matsch beschmieren. Bleiben nach der Reinigung Kratzer auf dem Lack, müssen Sie mit Schadenersatzforderungen rechnen. Ein Klingelstreich dürfte hingegen kaum zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Achten Sie also darauf, dass Sie durch den Streich nichts beschädigen. Ihr Nachbar könnte Sie auch wegen Sachbeschädigung anzeigen und Schadenersatz fordern.

Teure Unterlassungserklärung

Wollen Sie das Internet als Plattform für Ihren Scherz nutzen, müssen Sie unbedingt zunächst nachdenken. Schicken Sie jemanden durch einen Beitrag in den sozialen Medien in den April, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Denken Sie an das Recht am eigenen Bild des Betroffenen und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Diese Rechte können Sie durch ein unbedacht veröffentlichtes Bild schnell verletzen. Dann müssen Sie mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung rechnen. Unter Umständen kann auch eine Schadenersatzforderung drohen. 

Vorsicht im geschäftlichen Bereich

Nicht nur Privatpersonen, auch Firmen nutzen mittlerweile immer mal den 1. April, um ein wenig Schabernack zu treiben. Eine beliebte Methode sind irreführende Mitteilungen auf der Homepage. Hier ist aber Augenmaß gefragt. Denn schnell kann ein zunächst lustiger Aprilscherz unangenehme Folgen haben. Trotz 1. April gelten die Gesetze und Wettbewerbsregeln wie sonst auch. So sollten Sie sich hüten, auf Ihrer Homepage Namens- oder Markenrechte zu verletzten, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer einzugreifen oder gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Ein Online-Shop hatte beispielsweise vor einigen Jahren am 1. April auf der Homepage behauptet, einen bekannten Star als Werbegesicht gewonnen zu haben. Für die Meldung und die kurzerhand geänderte Internetadresse kassierte das Unternehmen eine Abmahnung.

Späße beim Meeting

Auch das Arbeiten im Homeoffice kann durchaus die Fantasie für lustige Streiche beflügeln. So können Sie beispielsweise in der ersten Videokonferenz des Tages im Schlafanzug erscheinen. Wägen Sie aber sorgfältig ab. Treffen Sie nur Ihren engsten Kollegen, kann er vermutlich über Ihren Scherz lachen. Erlauben Sie sich aber einen Streich bei einer wichtigen Vertragsverhandlung mit Kunden, droht Ihnen zumindest eine Abmahnung. Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer immer gut überlegen, ob Sie mit einem Schabernack gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Im Extremfall droht Ihnen sogar eine fristlose Kündigung.

Woher kommt der Aprilscherz?

Wussten Sie, dass es keine sicheren Überlieferungen für den Ursprung des Aprilscherzes gibt? Die verschiedenen Theorien reichen aber zurück bis ins 16. Jahrhundert. Wie auch immer Sie Ihre Mitmenschen in den April schicken. Denken Sie daran, ihnen ein Lächeln aufs Gesicht zu zaubern und nicht, ihnen Leid zuzufügen. Wer aber bei seinen Scherzen vorher kurz nachdenkt und es nicht zu grob treibt, darf seine Freunde und Familie natürlich genüsslich in den April schicken.

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