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Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Neu seit 1. Juli 2025

Um die Pflege von Angehörigen zu erleichtern, gibt es Ansprüche auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Einiges hat sich dabei jetzt geändert.

Eine Frau mit Stethoskop sitzt neben einer älteren Damen mit Gehstock und zeigt ihr etwas auf einem Papier.

Rechtsfrage des Tages:

Wer Angehörige pflegt weiß, dass kleine Auszeiten unerlässlich sind. Um künftig einfacher Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, gibt es seit Anfang Juli ein gemeinsames Budget. Was bedeutet das?

Antwort:

Die Pflege von Angehörigen kann anstrengend und belastend sein. Eine Pause oder ein Urlaub ist dann dringend nötig, um wieder Kraft zu schöpfen. Und eine pflegende Person kann mal krank werden und ausfallen. Damit die Versorgung künftig einfacher wird, gilt seit dem 1. Juli 2025 ein sogenanntes gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, das flexibel eingesetzt werden kann. Unter anderem sollen damit bürokratische Hürden abgebaut werden.

Was ist Verhinderungspflege?

Wird eine private Pflegeperson krank, möchte Urlaub machen oder ist aus anderen Gründen verhindert, muss die Pflege des Angehörigen natürlich trotzdem weiter gewährleistet werden. Für diese Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Dann können Kosten zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst oder auch andere Angehörige übernommen werden.

Was ist Kurzzeitpflege?

Bei einer Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung aufgenommen. Die Gründe für diese Notwendigkeit können ebenfalls die urlaubsbedingte Abwesenheit des pflegenden Angehörigen sein, aber auch beispielsweise eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, muss auch hier mindestens Pflegegrad 2 festgestellt worden sein.

Es soll einfacher werden

Bisher war es recht kompliziert, die unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu durchdringen. Diese Hürde wurde nun abgebaut. Grundlage ist das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das bereits im Juni 2023 verkündet wurde. Zum 1. Juli 2025 ist nun die zweite Stufe inkraft getreten und soll pflegende Angehörige entlasten.

Gemeinsames Budget

Jetzt gibt es ein gemeinsames Jahresbudget für beide Arten der Überbrückung einer Pflegelücke. Dieses beträgt bis zu 3.539 Euro pro Jahr und ermöglicht es, flexibel zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen. Außerdem werden die Voraussetzungen für beide Pflegearten weitgehend angeglichen und vereinfacht. Daher wird beispielsweise die Dauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen angehoben, damit die gleiche Höchstdauer wie bei der Kurzzeitpflege gilt. Wurden im ersten Halbjahr 2025 bereits Leistungen für eine der beiden Pflegearten verbraucht, wird der Betrag auf das Jahresbudget angerechnet.

Gut zu wissen ...

Bisher musste eine Person bereits mindestens sechs Monate gepflegt worden sein, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnte. Dieser Zeitraum entfällt und gleicht damit die Verhinderungspflege ebenfalls der Kurzzeitpflege an, die keine solche Vorpflegezeit voraussetzt.

Mit neuer Energie

Für Pflegende soll es jetzt deutlich einfacher möglich sein, sich eine notwendige Auszeit zu nehmen und den Angehörigen trotzdem in guten Händen zu wissen. Sei es bei der Pflege zu Hause oder für eine Übergangszeit in einer stationären Einrichtung – sind die Verwandten gut versorgt, können private Pflegepersonen Kraft tanken oder sich selbst von einer Erkrankung erholen.

Stand: 01.07.2025

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