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Polnische Pfleger legal beschäftigen

Hilfe aus Osteuropa

Will Oma lieber zu Hause gepflegt werden statt im Altersheim? Pflegekräfte aus Osteuropa können dann eine gute Unterstützung sein.

Polnische Pfleger legal beschäftigen

Rechtsfrage des Tages:

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, ist guter Rat manchmal teuer. Eine Pflegekraft aus Osteuropa kann da eine gute Entlastung sein. Wie können Sie eine solche Pflegekraft legal beschäftigen?

Antwort:

Wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige pflegebedürftig werden, stellt dies die Familie vor eine große Veränderung. Eine Betreuung in einem Alten- oder Pflegeheim steht dabei häufig nicht zur Diskussion. Viele bevorzugen die häusliche Pflege im vertrauten Umfeld. Die Einstellung einer Pflegekraft kann dabei unumgänglich sein.

„Polnische“ Pflegekräfte

Gerade Pfleger und Pflegerinnen aus Osteuropa wie Polen, Ungarn oder Tschechien genießen bei uns einen ausgezeichneten Ruf. Umgangssprachlich sprechen viele allgemein von „polnischen Pflegekräften“. Möchten Sie jemanden aus dem osteuropäischen Ausland zu Hilfe holen, müssen Sie einiges beachten. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Pflegekräfte aus Estland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien oder Ungarn zu beschäftigen. Aufgrund der Freizügigkeit, die auch für Rumänien, Kroatien und Bulgarien gilt, benötigen Arbeitnehmer aus diesen Ländern keine Arbeitsgenehmigung für Deutschland.

Selbst anstellen

Wer eine Pflegekraft einstellt, wird dadurch automatisch zum Arbeitgeber und hat insbesondere die Pflicht, die Pflegekraft bei einer Krankenkasse anzumelden. Diese ist neben der Absicherung der medizinischen Versorgung für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen Sie direkt an die Berufsgenossenschaft zahlen. Empfehlenswert ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem Sie das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit und den Urlaub regeln sollten. Vergessen Sie dabei nicht, dass Sie Ihrer Pflegekraft den gesetzlichen Mindestlohn schulden.

Scheinselbstständigkeit

Möglich ist auch, dass die Pflegekraft als selbstständige Hilfskraft bei Ihnen arbeitet. Die Beschäftigung einer Pflegerin auf selbstständiger Basis führt aber meist dazu, dass der Zoll von einer Scheinselbstständigkeit ausgeht. Grund dafür ist, dass die Pflegerin in der Regel bei der Familie lebt und nicht selbstständig über ihre Arbeitszeiten bestimmen kann und weisungsgebunden ist. 

Entsendung

Alternativ können Sie sich auch an eine ausländische Firma wenden. Viele Firmen bieten die Vermittlung von Pflegekräften an und führen dann selbst die Steuern und Sozialabgaben im eigenen Land ab. Wichtig ist, dass Sie sich immer die sogenannte A1-Bescheinigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen lassen. Damit können Sie sicher sein, dass die Pflegekraft im Heimatland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung noch gültig ist.

Wie finden Sie die richtige Pflegekraft?

Haben Sie sich alles gut überlegt, können Sie sich entweder selbst um eine geeignete Pflegekraft kümmern. Oder Sie wenden sich an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Diese vermittelt Ihnen auch ausgebildete Pflegefachkräfte mit Anerkennungsqualifikation aus Bosnien-Herzegowina, den Philippinen und Tunesien. Alternativ können Sie einen vietnamesischen Auszubildenden mit Vorerfahrungen in der Pflege aufnehmen.

Schwarzarbeit vermeiden

Wer sich nicht an die Spielregeln hält und illegal eine Pflegekraft beschäftigt, riskiert nicht nur ein saftiges Bußgeld, sondern muss auch mit einer Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge rechnen. Zudem haftet die Familie dann für Krankenhauskosten, Arztbehandlungen und Heilmittel, sollte die Pflegekraft krank werden oder ihr durch einen Unfall etwas zustoßen.

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