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Umfang der ärztlichen Schweigepflicht

Absolut vertraulich

Was Arzt und Patient besprechen ist geheim. Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber der Familie oder dem Ehepartner?

Ein Patient wird im Krankenhaus behandelt. Eine Frau notiert etwas in der Patientenakte.

Rechtsfrage des Tages:

Was Arzt und Patient untereinander besprechen ist geheim. Worüber muss der Arzt Stillschweigen bewahren und gilt die ärztliche Schweigepflicht auch innerhalb der Familie?

Antwort:

Ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist unerlässlich. Dabei muss sich ein Patient darauf verlassen können, dass der Arzt seiner Schweigepflicht nachkommt. Diese bezieht sich nicht nur auf Behandlung und Diagnose. Auch über private Dinge, die er erfährt, muss er den Mantel des Schweigens breiten. Die ärztliche Schweigepflicht gilt dabei auch gegenüber Ehegatten.

Umfang der Schweigepflicht

Ein Arzt erhält im Rahmen der Untersuchung und Behandlung seiner Patienten zwangsläufig eine Fülle sensibler Informationen. Über alles, was zwischen Arzt und Patient bekannt oder besprochen wird, muss der Mediziner das Arztgeheimnis wahren. Das betrifft nicht nur die Diagnose und Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen. Auch die persönlichen Daten sind umfasst. Vertraulich muss der Arzt auch private Informationen behandeln, beispielsweise über Eheprobleme oder Ärger mit dem Arbeitgeber, wenn der Patient sein Herz ausschüttet. Die Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus und auch anderen Ärzten gegenüber.

Wer unterliegt der Schweigepflicht?

Auch wenn es ärztliche Schweigepflicht heißt: Nicht nur der Mediziner muss sich dran halten. Die Schweigepflicht gilt ebenso für Angehörige nichtärztlicher Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung wie Krankenschwestern, Masseure, Psychotherapeuten oder Hebammen. Die Verpflichtung geht aber noch weiter. Arzthelferinnen oder Sekretärinnen unterliegen genauso der Schweigepflicht, schließlich arbeiten auch sie mit den persönlichen Daten der Patienten.

Welche Grenzen gelten?

Auch wenn die Schweigepflicht einen weitreichenden Schutz gewährt, so hat sie durchaus ihre Grenzen. Steht eine konkrete Gefährdung anderer im Raum, kann oder muss der Arzt seine Schweigepflicht brechen. Dabei muss er immer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vornehmen. Dass das nicht immer leicht ist, dürfte auf der Hand liegen. Manche Dinge muss er aber sogar weitergeben. Eine Meldepflicht gibt es beispielsweise für bestimmte Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. 

Arztgeheimnis gegenüber Eheleuten

Für viele mag es eine Selbstverständlichkeit sein, seinen Ehepartner mit zum Arzt zu nehmen oder nach einem Arztbesuch über alles zu informieren. Dennoch gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Ehegatten. Ein Arzt darf keinesfalls von sich aus gegenüber einem Ehepartner Informationen über seinen Patienten weitergeben.

Entbindung von der Schweigepflicht

Natürlich hat jeder Patient die Möglichkeit, seinen Arzt von der Schweigepflicht gegenüber einzelnen Personen oder einer Personengruppe zu entbinden. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Geht ein Patient zum Beispiel gemeinsam mit seinem Ehegatten zum Arzt, darf dieser von einer Entbindung seiner Schweigepflicht ausgehen. Zumindest, wenn beide das Behandlungszimmer betreten und bei Untersuchung und Diagnose anwesend sind. Viele Ärzte fragen zur Vorsicht trotzdem nach, bevor sie die Patientenakte zücken.

Mutmaßliche Einwilligung

Etwas schwieriger ist die Situation, wenn ein Patient nicht ansprechbar oder bewusstlos ist. Dann muss der Arzt den mutmaßlichen Willen seines Patienten erforschen. Möchten Sie sich und Ihren Partner absichern, sollten Sie eine Patientenverfügung aufsetzen. Oder Sie entbinden Ihren Arzt schriftlich von der Schweigepflicht. Noch wichtiger kann ein unterschriebenes Dokument bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sein. So können die Partner sicherstellen, dass der andere im Notfall wichtige Informationen bekommt. Umgekehrt können Sie selbstverständlich auch verfügen, dass Ihr Gefährte gerade keine Auskunft bekommen darf.

Behandlung von Kindern und Jugendlichen

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist die Beurteilung teils etwas anders. Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr dürfen und müssen Ärzte in der Regel die Eltern in die Behandlung mit einbeziehen. Bis zu diesem Alter gelten Kinder als noch nicht reif genug, selbst über die Tragweite einer Behandlung zu entscheiden. Hier überwiegt dann das Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern. Bei älteren Kindern und Jugendlichen kommt es auf den Einzelfall an. Hier hat der Arzt die schwierige Entscheidung zu treffen, ob die notwendige Reife für eine Entscheidung beim Jugendlichen bereits vorliegt. Geht er davon aus, muss er auch gegenüber den Eltern die Schweigepflicht wahren. Bringt der Jugendliche seine Eltern freiwillig zur Untersuchung und Behandlung mit, kann er den Arzt natürlich gegenüber seinen Eltern von der Schweigepflicht entbinden. Die Altersgrenze ist nicht als starr anzusehen, hat sich aber in der Praxis auch als Grenze für die Einwilligung in Behandlungen etabliert.

Sanktionen bei Verstoß

Die ärztliche Schweigepflicht ist keineswegs ein zahnloser Tiger. Verstößt ein Arzt gegen diese Verpflichtung, macht er sich strafbar. Die Folge können Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe sein. Daneben drohen berufs- und standesrechtliche Sanktionen bis hin zu einem Verbot der Berufsausübung, beispielsweise bei Psychotherapeuten. Ist der Arzt im Anstellungsverhältnis, muss er mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen. Letztlich steht dem Patienten unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zu.

 

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