Rechtsfrage des Tages:
Heimwerken ist beliebter denn je. Ob im Garten oder Haus, irgendetwas zu tun ist immer. Fehlt das richtige Werkzeug, können Sie sich im Baumarkt professionell ausstatten lassen. Welche Stolperfallen lauern?
Antwort:
Viele nutzen die Ferienzeit, um in Haus und Garten selbst Hand anzulegen. Wer sein Bad renovieren oder den Garten umgestalten will, braucht entsprechendes Werkzeug. Verfügen Sie nicht über eine professionelle Ausstattung, können Sie sich Kettensägen und Schleifmaschinen im Baumarkt oder bei einem Werkzeug-Verleiher ausleihen. Dabei sollten Sie auf einiges achten. Und geht etwas kaputt, sollten Sie die Haftungslage kennen.
Das Kleingedruckte
Werkzeug können Sie nicht nur im Baumarkt leihen. Auch Heimwerkermärkte oder spezialisierte Verleihfirmen bieten ein großes Sortiment an professionellen Geräten und Werkzeugen an. Auf jeden Fall lohnt es sich, die Preise zu vergleichen. Achten Sie dabei darauf, ob in der Leihgebühr auch Zubehör wie Aufsätze oder Sägeblätter enthalten sind. Nicht selten berechnen die Firmen Verbrauchsmaterial extra. Geht es an die Übergabe, schauen Sie sich das Material genau an. Ist auch alles dabei, was der Verleiher im Vertrag zugesagt hat? Fehlt etwas bei der Rückgabe, haftet der Kunde. Geben Sie zum Beispiel einen Akku weniger zurück als im Vertrag steht, können Sie zur Kasse gebeten werden. Neben dem eigentlichen Vertrag sollten Sie daher auch unbedingt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schauen.
Zu spät
Achten Sie bei der Vertragsprüfung nicht nur auf den Umfang der Ausleihe. Häufig müssen Sie auch eine Kaution hinterlegen. Geben Sie das Werkzeug oder die Maschine verspätet zurück, drohen meist hohe Kosten mit Schadensersatzforderungen für Nutzungsausfall. Von Vorteil können auch Vereinbarungen für eine mögliche kürzere Nutzungsdauer sein. Können Sie die Maschine wider Erwarten früher zurückgeben, sehen einige Verträge einen geringeren Preis vor. Das kann durchaus attraktiv sein. Letztlich müssen Sie auch mögliche Stornogebühren einplanen. Klappt es doch nicht mit dem geplanten Umbau und Sie müssen die Ausleihe absagen, können Kosten auf Sie zukommen.
Wie funktioniert das?
Unterschätzen Sie nicht das besondere Können, das so manche Maschine erfordert. Da kann auch das beste Video im Internet nicht immer helfen. Unerlässlich ist daher eine Einweisung vom Fachmann. Legen Sie auch darauf Wert, dass eine ausführliche Bedienungsanleitung beim Werkzeug dabei ist. Sonst kann es schwierig werden, bei einem Ausfall die richtigen Knöpfe zu finden. Denken Sie noch an entsprechende Schutzkleidung. Diese verleihen die Firmen meist nicht automatisch mit, ist aber für den Umgang mit potenziell gefährlichen Maschinen außerordentlich wichtig.
Haftung für Defekt
Bereits beim Ausleihen des Geräts gilt dasselbe wie bei einem Leihwagen: Deutliche Beschädigungen wie Beulen oder Lackkratzer, wackelige Knöpfe oder abgebrochene Schalter sollten Sie gleich im Mietvertrag vermerken lassen. Dann können Sie später nicht zur Verantwortung gezogen werden. Was aber, wenn die Schleifmaschine oder der Mörtelmischer plötzlich den Geist aufgibt? Ziehen Sie einen Zeugen hinzu. Damit können Sie im besten Fall nachweisen, dass der Defekt nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Melden Sie den Schaden sofort und nicht erst bei Rückgabe des Geräts. Ansonsten könnte der Verleiher den Defekt nicht anerkennen. Haben Sie den Fehler selbst verursacht, müssen Sie in der Regel Schadensersatz leisten.
Nachbarschaftshilfe
Vielleicht müssen Sie aber auch gar nicht bis zum Baumarkt fahren und Ihr Nachbar hält das begehrte Gerät vor. Pflegen Sie ein gutes Verhältnis, können Sie sich auch dort die benötigte Bohrmaschine leihen. Treffen Sie aber am besten eine klare Vereinbarung für den Fall, dass das Gerät Schaden nimmt. Nicht selten kann eine freundliche Unterstützung in einen handfesten Nachbarschaftsstreit ausarten. Und denken Sie daran: Nicht jede private Haftpflichtversicherung zahlt für Beschädigungen an geliehenen Sachen.
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