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Wechselmodell: Wer bekommt das Kindergeld?

Von Mama zu Papa

Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa: Immer mehr Scheidungsfamilien praktizieren das Wechselmodell.

Rechtsfrage des Tages:

Lassen sich Eltern scheiden, müssen die Kinder sich an ein neues Familienleben gewöhnen. Dabei gibt es viel zu regeln. Entscheiden sich die Eltern für das Wechselmodell, teilen sie sich die Kindererziehung und -betreuung. Aber wer bekommt dann das Kindergeld?

Antwort:

In vielen Scheidungsfamilien leben die Kinder die meiste Zeit bei einem Elternteil. Den anderen besuchen sie an bestimmten Tagen. Etwa an den Wochenenden und in den Ferien. Dieses Konzept heißt Residenzmodell. Daneben gibt es das Wechselmodell, auch Paritätsmodell genannt. Dabei teilen sich die Eltern die Kinderbetreuung. Die Kinder leben beispielsweise eine Woche bei der Mutter und eine beim Vater. Das Kindergeld wird nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zwischen den Eltern aufgeteilt.

Wer zahlt Unterhalt?

Leben Kinder im Residenzmodell überwiegend bei einem Elternteil, erbringt dieser den Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil zahlt für gewöhnlich Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Er leistet Barunterhalt.

Beim Paritätsmodell teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen. Entsprechend entfällt auch der Barunterhalt auf beide Elternteile. Wie viel jeder zahlen muss, kommt auf das Einkommen an. Hat ein Elternteil ein deutlich höheres Gehalt, muss er auch einen höheren Barunterhalt zahlen.

Kindergeld steht beiden zu

Probleme gibt es nicht selten beim Kindergeld. Dieses wird von der Familienkasse immer nur an ein Elternteil ausgezahlt. Hat dann der andere Anspruch auf Herausgabe der Hälfte des Kindergelds? Der Bundesgerichtshof musste sich mit so einem Rechtsstreit befassen und fand eine klare Lösung (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Aktenzeichen XII ZB 45/15): Nach Ansicht der obersten Richter lässt sich das Kindergeld aufspalten in 50 % für den Barunterhalt des Kindes und 50 % für die real erbrachte Betreuungsleistung. Beide Elternteile haben Anspruch auf anteiliges Kindergeld. Dies ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

Wer bekommt wie viel?

Da beide Elternteile die Betreuungsleistung zu gleichen Teilen erbringen, steht auch beiden der gleiche Anteil am Kindergeld zu. Zumindest die Hälfte, die auf den Betreuungsunterhalt entfällt. Derjenige, der kein Kindergeld bezieht, kann also entsprechend die Hälfte des auf die Betreuungsleistung anfallenden Anteils verlangen. Im Klartext heißt das: Er hat Anspruch auf ein Viertel des Kindergelds. Und zwar unabhängig vom Einkommen.

Hälftiges Kindergeld für Barbedarf

Die andere Hälfte des Kindergelds dient der Deckung des Barbedarfs des Kindes. Für die Aufteilung kommt es auf die Leistungsfähigkeit der Elternteile an. Hat etwa ein Elternteil kein Einkommen, liegt die Barunterhaltspflicht allein beim gut verdienenden Ex-Partner. Entsprechend steht dann die Hälfte des Kindergelds für den Barbedarf dem einkommenslosen Elternteil zu.

Paritätsmodell setzt Einigkeit voraus

Das Wechselmodell kann nur funktionieren, wenn zwischen den getrennt lebenden Elternteilen ein gewisses Maß an Vertrauen herrscht. Besonders auf das Einvernehmen kommt es an. Daher sollten Eltern sich nicht um das Kindergeld streiten. Vor allem sollten sie bedenken, dass grundsätzlich das Kindeswohl im Vordergrund steht: Das Kindergeld soll für das Kind verwendet werden – und seinem Wohl zugutekommen.

Varianten der Aufteilung gibt es viele. Eltern können beispielsweise die Aufteilung des Kindergelds prozentual am jeweiligen Einkommen festmachen. Sind sich beide einig und wird das Geld zum Wohl des Kindes eingesetzt, ist der Gang zum Gericht nicht nötig.

 

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