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Scheidung: Unterhalt im Trennungsjahr

Gibts Geld vom Ex?

Vor einer endgültigen Scheidung kommt erst das Trennungsjahr. Unter Umständen haben Sie in dieser Zeit sogar Anspruch auf Unterhalt.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht immer verdienen Eheleute gleich viel Geld. Kommt es zur Trennung, steht oft ein Ehepartner finanziell schlechter da. Wann hat dieser einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Antwort:

Solange Ehepaare zusammenleben, sind sie sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch muss nicht immer finanziell erfüllt werden. Ist nur ein Partner berufstätig und führt der andere den Haushalt, leistet letzterer seinen Beitrag durch eben diese Haushaltsführung. Leider funktioniert nicht jede Ehe reibungslos. Ist die Liebe erloschen, steht meist unweigerlich eine Trennung ins Haus. Mit dieser Trennung endet auch die Lebensgemeinschaft. Nunmehr geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Bedarf der jeweiligen Ehepartner.

Trennung von Tisch und Bett

Während der Trennungszeit kann ein Ehepartner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Voraussetzung ist zunächst, dass die Eheleute getrennt leben. Üblicherweise zieht einer der beiden aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zwingend notwendig ist das allerdings nicht. Auch in einem Haus können sie die Trennung vollziehen, müssen aber in abgrenzbaren Lebensbereichen wohnen. 

Auf Unterstützung angewiesen

Neben der Trennung muss ein Ehepartner auf finanzielle Unterstützung angewiesen sein, also bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechtes. Verdient einer weniger als der Ex-Partner, kann er von diesem Geld für eine den Lebensverhältnissen während der Ehe angemessenen Lebensführung verlangen. Bedingung ist dabei aber auch, dass der andere Ehepartner leistungsfähig ist. Er muss also selbst über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen, wobei ihm ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 Euro zusteht.

Pflicht zu arbeiten?

War oder ist ein Ehepartner während der Ehezeit nicht berufstätig, muss er auch zumindest während des ersten Trennungsjahres keine Beschäftigung suchen. Der zum Unterhalt Verpflichtete kann vom anderen nur verlangen arbeiten zu gehen, wenn er dies nach dessen persönlichen Verhältnissen erwarten darf. Besondere Regeln gelten noch, wenn der Ehegatte die Kinder betreut. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes bräuchte dieser nicht arbeiten zu gehen.

Unterhalt nach der Scheidung

Haben die Eheleute den Scheidungstermin überstanden und sind rechtskräftig geschieden, spricht das Gesetz nicht mehr von Trennungsunterhalt. Nunmehr kann der weniger oder gar nichts verdienende Exgatte einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Die Regelungen sind jedoch strenger als beim Trennungsunterhalt. Ab jetzt gilt nämlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Allerdings sieht das Gesetz auch einige Fälle vor, in denen ein Anspruch auf Unterhalt auch nach der Scheidung besteht.

Nachehelicher Unterhalt nicht die Regel

Einen generellen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es nicht. Besondere Umstände können einen solchen Anspruch aber auslösen. In Betracht kommt die Betreuung gemeinsamer Kinder, eine chronische Krankheit oder die Notwendigkeit einer Aus- oder Weiterbildung. Auch wenn der Ex-Partner schon länger erwerbslos ist, kann dies eine Rolle spielen. Hat er aufgrund seines Alters oder einer langjährigen Berufspause nur geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt, kann ihm daraus ein Anspruch auf Unterhalt erwachsen. Allerdings muss er sich nachweislich um eine Anstellung bemühen. Vor Gericht müsste er nämlich beweisen können, dass einer der genannten Unterhaltsgründe auf ihn zutrifft.

Einigung ohne Gericht

Im Idealfall finden die geschiedenen Eheleute eine gemeinsame Regelung für die Zeit nach der Scheidung. Vor Gericht müssen sie nämlich nur ziehen, wenn es Streit gibt. Kommt einer von beiden seiner Auskunftspflicht nicht nach oder verweigert eine Unterhaltszahlung, müssen sie die Ansprüche gerichtlich klären lassen.

 

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