Rechtsfrage des Tages:
Die Tage zwischen den Jahren nutzen viele, um unliebsame Weihnachtsgeschenke umzutauschen oder defekte Ware zu reklamieren. Worauf müssen Sie achten und was können Sie umtauschen? Und wie sieht es aus, wenn Sie keine Lust auf einen Stadtbummel haben?
Antwort:
Üblicherweise sind die Fußgängerzonen an den Tagen nach Weihnachten überfüllt. Urlauber nutzen die Zeit zum Bummeln und Flanieren. Aber auch so manches Weihnachtsgeschenk findet seinen Weg zurück in den Laden. Ob Sie ein Geschenk überhaupt zurückgeben können, kommt auf den Grund an. Bei mangelfreier Ware ist die Kulanz des Händlers gefragt. Funktioniert die Küchenmaschine hingegen nicht, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche zu.
Umtausch nur nach Vereinbarung
Kaufen Sie Hemden, Bücher oder Elektronikgeräte im Ladengeschäft, steht Ihnen nicht automatisch ein Umtauschrecht zu. Dieses kann Ihnen der Verkäufer aber ausdrücklich einräumen. Viele Läden bieten ihren Kunden die Möglichkeit, binnen einer bestimmten Frist die Ware umtauschen oder sogar zurückgeben zu können. Über die Modalitäten kann der Händler dabei frei entscheiden. Entweder akzeptiert er nur einen Umtausch gegen einen anderen Artikel oder einen Warengutschein. Oder er bietet Ihnen die Möglichkeit, Sachen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Meist verlangt das Geschäft dabei zumindest die Vorlage des Kassenbons. Manchmal setzen die Händler aber auch das Vorhandensein der Originalverpackung voraus. Bestenfalls haben Sie beim Kauf direkt nachgefragt und sich das Umtauschrecht auf dem Kassenbon notieren lassen.
Mangelhafte Ware
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der neue Pulli sich auflöst oder die Stehlampe einfach nicht leuchten will. Liegt ein Mangel vor, können Sie vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Das kann je nach Ware und Mangel eine Reparatur, aber auch der Umtausch in einen mangelfreien Artikel sein. Ist beides nicht möglich, bleibt Ihnen noch der Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie geben den mangelhaften Artikel zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuwaren für Verbraucher zwei Jahre. Auch wenn Sie gerade keine Lust auf einen Stadtbummel haben - Ihre Ansprüche sind dadurch nicht gefährdet. Einzig die Aufgabe des Geschäfts könnte Ihre Ansprüche praktisch unmöglich machen. Im Falle einer Insolvenz können Sie Ihre Ansprüche nur zur Insolvenztabelle anmelden.
Widerrufsrecht bleibt unberührt
Einfacher haben es Kunden, die im Online-Shop bestellt haben. Bis auf die im Gesetz bezeichneten Ausnahmefälle können Sie Ihre Käufe ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen nach Erhalt zurückschicken. Manche Online-Shops räumen gerade über Weihnachten den Kunden auch eine deutlich verlängerte Rückgabeoption ein. Sie können Ihre Bestellung dann einfach wieder zurückschicken.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.