Rechtsfrage des Tages:
Es ist keine Seltenheit, dass Verträge per Telefon abgeschlossen werden. Oder es werden telefonisch wichtige Absprachen getroffen. Dürfen Sie Telefongespräche eigentlich aufzeichnen? Und helfen Ihnen Mitschnitte oder Mithörer im Streitfall als Beweis vor Gericht?
Antwort:
Schließen Sie einen Vertrag nicht schriftlich oder vereinbaren Sie mündlich wichtige Bedingungen, kann der Beweis im Streitfall schwierig werden. Praktisch wäre da ein Mitschnitt des Telefonats. Oder ein Freund hört einfach mit und kann später als Zeuge fungieren. Heimliche Aufzeichnungen oder Zuhörer nützen Ihnen allerdings nichts. Diese sind als Beweis in der Regel nicht verwertbar.
Heimliches Aufzeichnen verboten
Wer kennt das nicht. Noch in der Warteschleife ertönt eine freundliche Bandansage, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Meist haben Sie die Möglichkeit, dem zu widersprechen. Aber dürfen Sie im Gegenzug das Telefonat auch einfach aufzeichnen? Die Rechtslage ist strenger, als Sie vielleicht vermuten. Zeichnen Sie unbefugt ein Telefongespräch auf, können Sie sich sogar nach § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. In Ausnahmefällen gestattet eine gesetzliche Erlaubnisnorm das Aufzeichnen. Ein Beispiel ist das landesrechtlich zulässige Mitschneiden von Notrufen über die Nummer 110 und 112. Im Normalfall kommt es aber auf die Einwilligung des anderen Gesprächspartners an.
Hohe Hürden
Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind vielfältig. Zunächst müssen Sie die Einwilligung vor der Aufzeichnung einholen. Eigentlich muss Ihr Gesprächspartner sie schriftlich erklären. In der Praxis ist aber meist bei rein telefonischer Kontaktaufnahme eine mündliche Einwilligung und die Eingabe über die Telefontastatur ausreichend. Den Gesprächspartner müssen Sie weiter über Art und Weise der Datenverarbeitung aufklären. Dieser muss seine Einwilligung freiwillig abgeben. Auch wenn Sie selbst freiwillig der Aufzeichnung des Gespräches zugestimmt haben. Einen Freibrief für eine eigene Aufnahme haben Sie dadurch noch nicht. Vielmehr müssen Sie selbst Ihren Gesprächspartner fragen, ob er mit dem Mitschneiden des Gespräches einverstanden ist.
Heimlicher Mitschnitt verboten
Heimlich dürfen Sie das Telefonat nicht aufzeichnen. Dies wird Ihnen auch nichts bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Mitschnitte nicht gerichtlich verwertbar. Das aufgezeichnete Gespräch nützt Ihnen also ohne Einwilligung herzlich wenig, außerdem drohen neben strafrechtlichen Folgen auch Sanktionen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Nur mit Einwilligung
Umgekehrt gilt der Fall natürlich genauso. Ohne Ihre Einwilligung aufgenommene Gespräche kann die Gegenseite nicht als Beweis gegen Sie verwenden. Übrigens haben Sie die Möglichkeit, eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Entwickelt sich ein Gespräch mal nicht so wie erwartet, muss Ihr Gesprächspartner auf Ihre Aufforderung hin die Aufzeichnung stoppen.
Der heimliche Lauscher
Die gleichen Grundsätze gelten für einen Zeugen, der ein Telefonat mitgehört hat. Heimliche Mithörer können in einem späteren Verfahren nicht wirksam als Zeugen aussagen. Vielmehr kommt es auch hier wieder auf die Einwilligung des Anrufers an. Dabei muss die Einwilligung nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. Allerdings wird der Angerufene zumindest Kenntnis davon haben müssen, dass das Gespräch nicht nur zwischen zwei Ohren geführt wird.
Wichtige Dinge lieber schriftlich
Kostenintensive Verträge, Verhandlungen über Gewährleistung oder wichtige Vertragsmodalitäten sollten Sie daher besser persönlich führen. Zu einem persönlichen Gespräch können Sie problemlos eine Vertrauensperson mitnehmen, die hinterher als Zeuge aussagen kann. Oder Sie vereinbaren alle erheblichen Punkte in einem schriftlichen Vertrag, den beide Seiten unterzeichnen. Damit haben Sie im Streitfall deutlich weniger Beweisprobleme.
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