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Wer darf Telefonate mithören oder mitschneiden?

Als Beweismittel?

Sicherlich kennen Sie die Ansagen zur Aufzeichnung von Gesprächen zur Qualitätssicherung. Dürfen Sie das auch privat, um Beweise zu sichern?

Ein Businessmann telefoniert mit seinem Handy.

Rechtsfrage des Tages:

Es ist keine Seltenheit, dass Verträge per Telefon abgeschlossen werden. Oder es werden telefonisch wichtige Absprachen getroffen. Dürfen Sie Telefongespräche eigentlich aufzeichnen? Und helfen Ihnen Mitschnitte oder Mithörer im Streitfall als Beweis vor Gericht?

Antwort:

Schließen Sie einen Vertrag nicht schriftlich oder vereinbaren Sie mündlich wichtige Bedingungen, kann der Beweis im Streitfall schwierig werden. Praktisch wäre da ein Mitschnitt des Telefonats. Oder ein Freund hört einfach mit und kann später als Zeuge fungieren. Heimliche Aufzeichnungen oder Zuhörer nützen Ihnen allerdings nichts. Diese sind als Beweis in der Regel nicht verwertbar. Etwas anderes kann gelten, wenn Unternehmen Gespräche zur Qualitäts- oder Beweissicherung aufzeichnen. Dann müssen sie aber strenge Regeln einhalten.

Drücken Sie die Eins

Wer kennt das nicht. Noch in der Warteschleife ertönt eine freundliche Bandansage, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Meist haben Sie die Möglichkeit, dem zu widersprechen. Das ist auch zwingend notwendig. Denn ohne Ihre Zustimmung dürfen Unternehmen keine Gespräche einfach mitschneiden. Wichtig ist, dass Sie vorher transparent informiert werden, ein bestimmter Zweck genannt wird und Sie einwilligen.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Mitschneiden strafbar

Aber dürfen Sie im Gegenzug das Telefonat auch privat aufzeichnen? Die Rechtslage ist strenger, als Sie vielleicht vermuten. Zeichnen Sie unbefugt ein Telefongespräch auf, können Sie sich sogar nach § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Nur in Ausnahmefällen gestattet eine gesetzliche Erlaubnisnorm das Aufzeichnen.

Wussten Sie, dass ...

… Notrufe über die Nummern 110 und 112 in aller Regel aufgezeichnet werden? Das ist landesrechtlich auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig.

Hohe Hürden

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind vielfältig. Zunächst müssen Sie die Einwilligung vor der Aufzeichnung einholen. Eigentlich muss Ihr Gesprächspartner diese schriftlich erklären. In der Praxis ist aber meist bei rein telefonischer Kontaktaufnahme eine mündliche Einwilligung oder die Eingabe über die Telefontastatur ausreichend. Den Gesprächspartner müssen Sie weiter über Art und Weise der Datenverarbeitung aufklären. Dieser muss seine Einwilligung freiwillig abgeben. Haben Sie selbst freiwillig der Aufzeichnung des Gespräches zugestimmt, ist dies kein Freibrief für einen eigenen Mitschnitt. Vielmehr müssen Sie selbst Ihren Gesprächspartner fragen, ob er mit dem Mitschneiden des Gespräches einverstanden ist.

Heimliche Aufzeichnung: verboten und zwecklos

Heimlich dürfen Sie das Telefonat nicht aufzeichnen. Dies wird Ihnen auch nichts bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Mitschnitte nicht gerichtlich verwertbar. Das aufgezeichnete Gespräch nützt Ihnen also ohne Einwilligung herzlich wenig, außerdem drohen neben strafrechtlichen Folgen auch Sanktionen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Ausnahme: Ordnet ein Strafgericht eine Telekommunikationsüberwachung an, ist diese natürlich ohne Einwilligung ein wirksames Beweismittel. Dies ist aber nur unter strengen Voraussetzungen und beim Verdacht schwerwiegender Straftaten zulässig.

Zu diesem Zweck

Ohne Ihre Einwilligung aufgenommene Gespräche kann auch die Gegenseite nicht als Beweis gegen Sie verwenden. Außerdem dürfen die Mitschnitte nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Haben Sie der Aufzeichnung zur Qualitätssicherung zugestimmt, darf das Unternehmen den Mitschnitt nicht später als Beweis für einen Vertragsschluss verwenden. Übrigens haben Sie die Möglichkeit, eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Entwickelt sich ein Gespräch mal nicht so wie erwartet, muss Ihr Gesprächspartner auf Ihre Aufforderung hin die Aufzeichnung stoppen.

Der heimliche Lauscher

Die gleichen Grundsätze gelten für einen Zeugen, der ein Telefonat mitgehört hat. Heimliche Mithörer können in einem späteren Verfahren nicht wirksam als Zeugen aussagen. Vielmehr kommt es auch hier wieder auf die Einwilligung des Anrufers an. Dabei muss die Einwilligung nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. Allerdings wird der Angerufene zumindest Kenntnis davon haben müssen, dass das Gespräch nicht nur zwischen zwei Ohren geführt wird.

Schriftlich und beweissicher

Kostenintensive Verträge, Verhandlungen über Gewährleistung oder wichtige Vertragsmodalitäten sollten Sie daher besser persönlich führen. Zu einem persönlichen Gespräch können Sie problemlos eine Vertrauensperson mitnehmen, die hinterher als Zeuge aussagen kann. Oder Sie vereinbaren alle erheblichen Punkte in einem schriftlichen Vertrag, den beide Seiten unterzeichnen. Damit haben Sie im Streitfall deutlich weniger Beweisprobleme.

Stand: 15.10.2025

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