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Eigene Tasche statt Einkaufswagen benutzen?

Im Supermarkt

Nur noch schnell zwei oder drei Kleinigkeiten im Supermarkt mitnehmen und dazu die eigene Tasche benutzen. Ist das denn erlaubt?

Eigene Tasche statt Einkaufswagen benutzen?

Rechtsfrage des Tages:

Wollen Sie nur eine Kleinigkeit einkaufen, ist ein großer Einkaufswagen eher lästig. Dürfen Sie aber während des Einkaufs Waren in Ihre eigene Einkaufstasche stecken, um sie zur Kasse zu transportieren?

Antwort:

In Zeiten von Corona müssen Sie in vielen Läden einen Einkaufswagen oder bereitgestellten Korb benutzen. Ist das nicht der Fall, sollten Sie auf keinen Fall die eigene Tasche als Transportmittel nutzen. Dies kann bereits als Diebstahl ausgelegt werden und unangenehme Folgen für Sie haben.

Diebstahl

Einen Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht derjenige, der eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt. Als Wegnahme bezeichnen Juristen den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Sämtliche Waren in einem Supermarkt sind zweifelsohne fremde Sachen, da sie im Eigentum des Inhabers stehen, bis Sie an der Kasse bezahlt haben. Stecken Sie sich beispielsweise einen Apfel oder einen Lippenstift in die Jackentasche, kann dies objektiv bereits ein Diebstahl sein.

Ware in der Jackentasche

Einen Artikel in der Jackentasche zwischenzulagern, sollten Sie unbedingt unterlassen. Sie befinden sich zwar noch mit den Sachen im Laden. Der Ladeninhaber hat jedoch keinen direkten Zugriff mehr auf die Ware. Sehen kann er sie im Zweifel auch nicht mehr. Sie und Ihre Kleidung bilden vielmehr eine eigene Privatsphäre. Der Ladeninhaber hätte keine tatsächliche Sachherrschaft mehr über die Sachen. Zwar müssen Sie auch mit Vorsatz und der Absicht gehandelt haben, den Laden ohne zu bezahlen zu verlassen. Verschwinden allerdings Artikel in Ihrer Jackentasche, wird es schwer, das Gegenteil zu beweisen. Ihre Kleidung sollten Sie daher besser nicht als Transportmittel nutzen.

Körbe, Beutel, Taschen

Etwas anders kann es bei Einkaufstaschen und Körben aussehen. Nutzen Sie einen offenen Einkaufskorb, wird es sich eher noch nicht um eine vollendete Wegnahme handeln. Legen Sie dann sämtliche Artikel ordnungsgemäß auf das Kassenband und bezahlen, scheidet eine Strafbarkeit aus. Stoffbeutel und Einkaufstaschen stellen eine Grauzone dar. Es kommt auf den Einzelfall an, ob ein Gewahrsamsbruch vorliegt oder nicht. In der Praxis werden Einkaufsbeutel häufig toleriert. Sie laufen aber auch Gefahr, dass sich ein kleineres Teil im Beutel verfängt und Sie es versehentlich nicht bezahlen. Dann haben Sie zumindest erheblich Scherereien zu befürchten.

Durchsuchen verboten

Übrigens dürfen weder Kassierer noch Ladendetektive Ihre Tasche durchsuchen. Dies ist der Polizei vorbehalten, wenn Sie auf frischer Tat ertappt wurden. Haben Sie nichts zu verbergen, können Sie in die Taschenkontrolle natürlich einwilligen. Eine Verpflichtung hierzu besteht hingegen nicht. Allerdings gehen Sie bei einer Verweigerung das Risiko ein, bis zum Eintreffen der Polizei in das Büro des Ladendetektivs gebeten zu werden.

Einkaufswagen nutzen

Am besten nutzen Sie die in den Supermärkten zur Verfügung gestellten Einkaufswagen. In vielen Geschäften sind Sie aufgrund der Corona-Pandemie derzeit ohnehin dazu verpflichtet. Haben Sie kein passendes Geldstück für den Wagen zur Hand, bekommen Sie an der Kasse sicherlich Hilfe. Entweder wechselt Ihnen der Kassierer Ihren Schein. Oder Sie bekommen einen Einkaufschip, den Sie sogar behalten dürfen. Sind Ihnen die sperrigen Wagen zu unhandlich, bieten viele Läden auch hauseigene Einkaufskörbe für die kleinere Besorgung an. Damit gehen Sie kein Risiko ein, plötzlich in das Büro des Ladendetektivs gebeten zu werden.

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