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Scheidung: Streit um die Haustiere

Wo bleibt der Hund?

Der gemeinsame Hausrat ist nach einer Scheidung meist schnell aufgeteilt. Schwieriger wird es dagegen beim geliebten Haustier.

Rechtsfrage des Tages:

Trennt sich ein Ehepaar, stehen viele Entscheidungen an. Wer zieht aus dem gemeinsamen Haus aus, wer bekommt welchen Hausrat? Und gerade um das geliebte Haustier entbrennt nicht selten ein Streit. Wem steht Hund, Katze oder Hase zu?

Antwort:

Für die meisten Menschen sind Haustiere wertvolle Familienmitglieder. Da wird die Frage nach dem Verbleib des Tieres nach einer Scheidung oft sehr emotional diskutiert. Rechtlich ist die Situation deutlich weniger gefühlvoll. Denn Tiere sind rechtlich den Sachen gleichgestellt und werden wie anderer Hausrat behandelt. Dieser wird bei einer Trennung nach Billigkeit zwischen den ehemaligen Eheleuten aufgeteilt.

Teilung des Hausrats

Je länger eine Ehe dauert, umso mehr schaffen die Partner gemeinsam an. Während der Ehezeit spielt es dann meist keine Rolle, wer das Geschirr und wer den Wasserkocher gekauft hat. Nach einer Trennung sieht das anders aus. Alle Gegenstände zur gemeinsamen Lebensführung müssen die Eheleute dann untereinander aufteilen. Dazu gehören sowohl Bettwäsche, Möbel, Geschirr und das gemeinsame Familienauto als auch Fernseher und Wohnwagen. Nicht zum Hausrat zählen beispielsweise persönliche Gegenstände wie Kleidung und Schmuck oder die Zeugnisse und Familienurkunden. Was allerdings auch zum Hausrat zählt: die Haustiere.

Wem gehört was?

Zunächst gilt der Grundsatz, dass während der Ehe zusammen angeschaffte Gegenstände zur gemeinsamen Lebensführung und damit auch Haustiere den Ehegatten gemeinsam gehören. Will ein Ehegatte einen Gegenstand für sich allein beanspruchen, muss er beweisen, dass er ihm allein gehört. Und das ist nicht so ganz einfach. Denn allein der Umstand, dass einer die Sache gekauft und bezahlt hat, reicht nicht aus. Einfacher ist die Rechtslage, wenn ein Ehepartner den Gegenstand mit in die Ehe gebracht hat. Er bleibt Eigentümer und kann die Sache für sich beanspruchen. Hat also ein Partner seinen Hund schon vor der Eheschließung angeschafft, bleibt er alleiniger Eigentümer. Etwas anderes gilt hier nur, wenn die Eheleute per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart haben.

So wird verteilt

Während der Trennungszeit einigen sich die Eheleute nicht selten auf bestimmte Benutzungsregeln. Diese können auch die Haustiere betreffen. So kann es sinnvoll sein, die Katze zunächst in ihrem angestammten Revier zu belassen, bevor der ausziehende Ehepartner eine feste neue Bleibe hat. Spätestens mit der Scheidung müssen sie dann aber klare Regelungen treffen. Im Idealfall können sich die Eheleute im Sinne des Wohles der Haustiere vernünftig und friedlich einigen. Tatsächlich entbrennt aber gerade um die geliebten tierischen Mitbewohner oft ein emotionaler Streit.

Gericht entscheidet

Können sich die Ehepartner nicht einigen, muss das Gericht über die Zuteilung des Haustiers entscheiden. Dabei versucht das Gericht herauszufinden, wem das Tier rechtlich zuzuordnen ist. Es prüft dabei, wer sich im Alltag um Futter, Gassigehen und Pflege kümmert, wer mit dem Tier zum Tierarzt fährt und sich insgesamt mehr um das Tier gekümmert hat. Letztlich kommt es darauf an, wo das Tier besser aufgehoben ist und zu welchem Partner es eine engere Bindung hat.

Umgang und Unterhalt

Ein gesetzliches Umgangs- und Unterhaltsrecht für Haustiere gibt es übrigens nicht. Geschiedene Ehepartner können daher nicht gerichtlich den Umgang mit ihrem tierischen Liebling einklagen. Zwar können die Tierhalter untereinander eine Vereinbarung treffen. Rechtlich durchsetzbar ist diese aber kaum. Nur in seltenen Ausnahmefällen haben Gerichte über ein Umgangsrecht entschieden. So gestand ein Gericht zum Wohl eines Hundes dem Herrchen ein Umgangsrecht zu. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Hund beide Ehepartner als Bezugsperson akzeptierte. Durch das Umgangsrecht erkannte das Gericht an, dass Tiere als Mitgeschöpfe nicht willkürlich wie leblose Gegenstände aufgeteilt werden können (Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996, Aktenzeichen 1 F 143/95).

Tierwohl entscheidet

Stehen Sie vor der schwierigen Entscheidung, wer nach der Trennung das Haustier weiter betreuen soll, sollten Sie unbedingt im Interesse Ihres Tieres handeln. Überlegen Sie, ob das Tier vielleicht im vertrauten Heim verwurzelt ist. Haben Sie Kinder, müssen Sie auch an deren möglicherweise enge Bindung zum tierischen Hausgenossen denken. Auch wenn es keinen Rechtsanspruch gibt, regelmäßige Besuche oder Betreuungszeiten können dem anderen Ehepartner helfen, eine Trennung vom Tier besser zu akzeptieren.

 

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