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Scheidung: Wer bekommt das Eigenheim?

Gerechter Ausgleich

Bei einer Trennung liegen die Nerven meist blank, dennoch müssen wichtige Dinge geregelt werden. Wer bekommt beispielsweise das Haus?

Rechtsfrage des Tages:

Geht eine Ehe auseinander, müssen in der Regel viele materielle Dinge aufgeteilt werden. Gerade um das gemeinsam gebaute Eigenheim entbrennt nicht selten Streit. Wem gehört die Immobilie und was kann der andere Partner verlangen?

Antwort:

Wenn die Ehe nicht mehr läuft, ist eine Trennung manchmal unausweichlich. Neben der emotionalen Belastung bedeutet eine Scheidung auch immer großen Aufwand. Haben die Eheleute ein gemeinsam gebautes Haus zusammen bewohnt, kann es besonders schwierig werden. Steht nämlich nur ein Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch, ist er alleiniger Eigentümer.

Grundbuch gibt Auskunft

Sie haben zusammen gebaut, vielleicht viele Jahre gemeinsam in dem Haus gelebt und gehen nun wahrscheinlich davon aus, dass Ihnen die Hälfte des Hauses gehört. Dem ist aber nicht immer so. Wer Eigentümer einer Immobilie ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Grundbuch. Steht ein Ehepartner als alleiniger Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch, gilt er auch als Eigentümer des Hauses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere die Finanzierung mitgetragen oder das Haus in Eigenleistung verschönert hat.

Gemeinsames Eigentum

Etwas anderes würde gelten, wenn auch der andere Ehepartner als Eigentümer mit im Grundbuch eingetragen worden wäre. Dann stünde beiden die ideelle Hälfte der Immobilie zu. Ist nur ein Ehepartner Eigentümer, wird das Eigenheim im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht aufgeteilt. Der eingetragene Partner bleibt auch nach der Scheidung Eigentümer des Hauses nebst Grundstück.

Zugewinnausgleich

Dieses Ergebnis klingt für denjenigen, der Geld und Herzblut in das Haus gesteckt hat, bitter. Die Anteile an der Finanzierung und Ausgaben rund um das Bauprojekt gehen allerdings auch demjenigen nicht verloren, der nicht als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Grundstückseigentümer hat nämlich durch die Leistungen und – unjuristisch gesprochen – die zweite "Haushälfte" einen Vermögensvorteil erfahren. Dieser wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt, der zu einem Zahlungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer führen kann.

Vermögen vor und nach der Ehe

Haben Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, können sie bei der Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen untereinander aufteilen. Ausgeglichen wird dabei der Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Für die Berechnung vergleichen Sie das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen bei Beendigung der Ehe. Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Hat nun die Immobilie während der Ehezeit an Wert gewonnen, wird dieser Zuwachs dem Vermögen des Eigentümers zugerechnet. Der andere Ehepartner hat im Wege des Zugewinnausgleichs vereinfacht ausgedrückt Anspruch auf den hälftigen Vermögenszuwachs.

Antrag für gerichtlichen Ausgleich

Achtung! Die Durchführung des Zugewinnausgleichs müssen Sie im Scheidungsverfahren beantragen. Von Amts wegen wird das Gericht diesen nicht vornehmen. Ihr Anspruch auf den Zugewinnausgleich verjährt binnen drei Jahren. Voraussetzung für diese Berechnung ist, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Haben Sie ehevertraglich einen anderen Güterstand vereinbart, gelten für die Aufteilung des Vermögens andere Regeln.

Zugewinnausgleich ohne Gericht

Natürlich können Sie mit Ihrem Expartner den Zugewinnausgleich auch ohne Hilfe des Gerichts klären. Können Sie sich hingegen nicht einigen, werden Sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht nicht vermeiden können. Wie Sie sehen, sollten sich Paare mit Eigenheim frühzeitig Gedanken über die Eigentumsregelungen machen. Denn im Falle einer Scheidung können Sie die vermeintlich Ihnen gehörende Hälfte des Hauses weder sinnbildlich noch juristisch "mitnehmen". Zumindest, wenn Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch stehen.

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