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Schadensersatz nach Friseurbesuch

Wenn was schiefgeht

Färbt Ihr Friseur Ihre Haare grün statt blond, ist der Schreck groß. Welche Rechte haben Sie dann und gibt es sogar Schmerzensgeld?

Rechtsfrage des Tages:

Wie bei jedem Handwerk kann auch im Friseursalon mal etwas schiefgehen. Welche Ansprüche haben Sie, wenn Ihr Haar grün statt blond geworden sind?

Antwort:

Gehen Sie zum Friseur, träumen Sie sicherlich auch von einer perfekten neuen Frisur. Ab und an geht aber auch beim besten Friseur mal etwas schief. Da es sich bei einem Haarschnitt oder einer Dauerwelle um einen Werkvertrag handelt, haben Sie in solchen Fällen Anspruch auf Gewährleistung. Dabei müssen Sie aber genau unterscheiden, ob wirklich ein Mangel vorliegt oder die neue Frisur einfach nur nicht Ihren Geschmack trifft.

Vertragsschluss im Salon

Auch wenn Sie vielleicht noch nicht darüber nachgedacht haben. Indem Sie sich die Haare schneiden lassen, schließen Sie einen Vertrag mit Ihrem Friseur. Dieser schuldet Ihnen einen Haarschnitt, eine Tönung, Dauerwelle oder Hochsteckfrisur. Sie schulden anschließend die Bezahlung. Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag. Geht etwas schief, gilt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht.

Mangel oder Geschmackssache?

Erste Voraussetzung für mögliche Ansprüche ist das Vorliegen eines Mangels. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie Ihr langes Haar doch schöner fanden als den selbst gewählten Kurzhaarschnitt. Vielmehr muss der Friseur objektiv mangelhaft gearbeitet haben. Ein Mangel im Rechtssinn wäre beispielsweise ein schiefer Pony, verfärbte Haare oder eine abstürzende Hochsteckfrisur. Sie müssen sich fragen, ob die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Anders ausgedrückt: Entspricht das Ergebnis Ihrer Bestellung, liegt kein Mangel vor.

Recht auf Nacherfüllung

Hat Ihr Friseur sich bei der Farbe vergriffen, müssen Sie ihn nochmal ranlassen. Er hat ein Recht auf Nacherfüllung. Sie müssen ihm also die Chance geben, seinen Fehler zu korrigieren. Nur wenn das nicht klappt, kommen die weiteren Gewährleistungsansprüche bis hin zum Schadensersatz in Betracht. Manchmal kann die Scharte aber nicht mehr ausgewetzt werden. Wollten Sie nur die Spitzen schneiden lassen und haben plötzlich einen Kurzhaarschnitt, kann Ihr Friseur die Haare nicht wieder ankleben. Einzige Möglichkeit wäre hier eine Haarverlängerung, die Sie aber je nach Umstand nicht akzeptieren müssen.

Schnell sein ist wichtig

Stellen Sie einen Mangel fest, sollten Sie Ihren Friseur so schnell wie möglich informieren. Am besten, Sie reklamieren gleich im Salon. Kommen Sie erst nach zwei Wochen wieder, kann der Nachweis eines Mangels schwierig werden. Sind Ihre Haare beispielsweise stumpf geworden, kann dies statt an einer fehlerhaften Dauerwelle auch an unzulänglichen Pflegeprodukten liegen. Eine falsche Farbe oder einen missglückten Schnitt werden Sie ohnehin umgehend sehen. Beschweren Sie sich sofort, können Sie meist Ihren Anspruch auf Nacherfüllung sofort geltend machen. Übrigens können Sie darum bitten, von einem anderen Friseur des Teams betreut zu werden.

Was müssen Sie bezahlen?

Konnte eine zweite Farbe das gewünschte Ergebnis erzielen oder ein weiterer Schnitt den Fehler korrigieren, müssen Sie die vereinbarten Kosten der Haarbehandlung zahlen. Kosten der Nacherfüllung muss Ihr Friseur aber selbst tragen und darf Ihnen diese nicht in Rechnung stellen. Kann der Mangel aber nicht mehr behoben werden, dürfen Sie die Bezahlung insgesamt verweigern. Scheitert die Nacherfüllung, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Ihr Friseur verliert dann den Anspruch auf Bezahlung.

Wann gibt es Schadensersatz?

Um Schadensersatz zu bekommen, muss Ihnen tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden sein. Ein Beispiel wäre die Kosten eines anderen Friseurs, der Ihre Haare wieder rettet. Aber Achtung! Gehen Sie einfach so in einen anderen Salon und verlangen dann die Rechnung ersetzt, werden Sie leer ausgehen. Sie müssen Ihren Friseur nämlich erst zur Nacherfüllung auffordern und gegebenenfalls eine angemessene Frist setzen. Verweigert er allerdings die Nachbehandlung, dürfen Sie als sogenannte Ersatzvornahme einen anderen Friseur aufsuchen. Dessen Kosten bilden dann Ihren Schadensersatzanspruch.

Vertrauensverlust und Schmerzensgeld

Ist für Sie das Ergebnis des Friseurbesuches derart schlimm, dass Sie jegliches Vertrauen zu Ihrem Friseur verloren haben und sich unter keinen Umständen wieder unter seine Schere begeben würden, können Sie das Malheur auch von einem anderen Friseur beheben lassen. Die Kosten muss dann Ihr erster Friseur tragen. Der Beweis des Vertrauensverlustes kann in der Praxis aber schwierig werden. Ein Schmerzensgeld können Sie nicht schon dann verlangen, wenn Sie über die zu kurzen Haare traurig sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass Sie entweder schwere psychische Folgen erleiden oder körperliche verletzt werden. So kommt ein Schmerzensgeld beispielsweise in Betracht, wenn Sie aufgrund einer falschen Tönung Verätzungen an der Kopfhaut erleiden.

Aufklärungspflicht aufgrund Fachkunde

Zu den Pflichten eines Friseurs gehören neben der technischen Ausführung auch bestimmte Aufklärungspflichten. Erkennt Ihr Friseur, dass eine Dauerwelle bei Ihrem stark beanspruchten Haar das Risiko birgt, dass die Haare abbrechen, muss er Sie darauf hinweisen. Wollen Sie das Risiko trotzdem eingehen, sollte der Friseur sich Ihr Einverständnis mit einem Hinweis auf das Risiko schriftlich geben lassen. Geht dann etwas schief, haftet der Friseur nicht. Fehlt der Risikohinweis und es kommt nach der Haarbehandlung zum Schlimmsten, kann dies wiederum entsprechende Ansprüche auslösen.

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